Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm vom 17.12.2021
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
- § 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386),
- §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.
§ 1 Gebühren
Die nach dieser Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm zu entrichtenden Gebühren betragen
für die Anlieferung von sortenreinen Grünabfällen an der
Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t 45,00 €;
für die Anlieferung von Wurzelstöcken und Stammholz an der
Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t 75,00 €.
Die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage bei eigener Anlieferung von Kleinmengen aus Privathaushalten ist gebührenfrei.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 22.12.2006 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 14.12.2021 beschlossene Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm vom 17.12.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 17.12.2021
gez. Marc Herter, Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 298 vom 23.12.2021