Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Schlammabfuhrgebührensatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2023

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

- §§ 7, 8, 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023),

- §§ 54 – 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),

- §§ 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016
  (GV. NRW. S. 559),

- §§ 46, 47, 48 und 49 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926),

- § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW) in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559)

- § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602),

- §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.


§ 1 Gebührensätze und Fälligkeit

(1) Die nach § 11 der Schlammabfuhrsatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Gebühren betragen
a) als Grundgebühr je Entleerung:                                              89,85 €
b) je abgefahrenen angefangenen halben m³ Anlageinhalts:  20,95 €

(2) Die durch die Stadt an das Land abzuführende Abwasserabgabe für Kleineinleiter wird als Gebühr auf die Kleineinleiter im Sinne der §§ 9 Abs. 2 S. 2 AbwAG, 1 Abs. 1 S. 1 AbwAG NRW umgelegt, deren Einleitungen nicht nach den §§ 8 Abs. 2 AbwAG, 8 Abs. 1 AbwAG NRW abgabefrei sind. Persönlich gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Kleineinleitung erfolgt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückeigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere persönlich Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Die sachliche Gebührenpflicht entsteht bei Bestehen der Kleineinleitung am 30. Juni des Kalenderjahres. Die Gebühr wird nach der Anzahl der an diesem Stichtag für das Grundstück mit Hauptwohnung gemeldeten Personen bemessen. Die Gebühr beträgt 17,90 € je Person.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe eines entsprechenden Gebührenbescheides fällig.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 beschlossene Schlammabfuhrgebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S.386/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 18.12.2023   

Der Oberbürgermeister

Marc Herter

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 297 vom 23.12.2023


Anlagen