Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Aufhebung der Gebührensatzung der Stadt Hamm für die Umsetzung des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 29.06.2021 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehende Vorschriften:

·         §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023)

·         § 2 Abs. 2 und § 6 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NRW S. 524/SGV. NRW 2011)

·         Tarifstelle 10a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 in der Fassung vom 16.03.2021 (GV. NRW S. 294/SGV. NRW 2021)

- jeweils in der gegenwärtigen Fassung -.

§ 1
Eine Satzung für die Gebührenerhebung ist nicht notwendig und wird durch eine Dienstanweisung ersetzt. Diese Dienstanweisung zur Gebührenfestsetzung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG) wird mit Beschlussvorlage 0386/21 nach Beschlussfassung in Kraft treten.

§ 2
Die Satzung der Stadt Hamm zur Gebührenerhebung für die Umsetzung des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) vom 15.12.2015 wird aufgehoben.

§ 3
Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 29.06.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a
) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
    durchgeführt,

b) 
der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

c) 
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die
     verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 29.06.2021

gez. Herter

Der Oberbürgermeister

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 157 vom 10.07.2021