Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an Betreuungsangeboten in Schulen vom 12.04.2021


Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 23.03.2021 die folgende Satzung beschlossen:

Vorwort
Diese Satzung reguliert die Beteiligung der Eltern an den Kosten von Bildungs-, Förder- und Betreuungsangeboten in der Frühkindlichen Bildung und in den Schulen sowie für die Kosten der Ferienbetreuung in Form eines Elternbeitrages. Eltern sind im Sinne dieser Satzung die leiblichen Eltern oder diesen gleichgestellte Personensorgeberechtigte, hierzu zählen auch die Pflegeeltern.
 

Teil A -  Betreuungsangebote in der Frühkindlichen Bildung
(Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

§ 1 Beitragspflichtige Angebote in der Frühkindlichen Bildung

(1) Für die Inanspruchnahme eines Angebotes der Frühkindlichen Bildung in einer Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet Hamm erhebt die Stadt Hamm als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Betriebskosten.

(2) Diese Satzung gilt gleichlautend für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung eines Kindes in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII und bezieht auch ergänzende Betreuungsangebote außerhalb der Regelöffnungszeiten, so genannte Randzeitenbetreuung, mit ein.
 

Teil B - Schulische Betreuungsangebote

§ 2 Allgemeine Regelungen für schulische Angebote

(1) Der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Angebote liegt ein Konzept der Schule und des jeweiligen Trägers zugrunde.

(2) Die schulischen Betreuungsangebote gelten als schulische Veranstaltungen und finden mindestens an Schultagen und somit an Tagen statt, an denen auch regulärer Unterricht angeboten wird. Je nach Schulkonzept können einzelne Angebote auch zusätzliche Zeiträume abdecken.
 

§ 3 Art und Umfang der schulischen Betreuungsangebote

Die Stadt Hamm stellt an den städtischen Schulen folgende Angebote zur Verfügung:

1.    Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS)

a. Die Stadt Hamm stellt mit der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen Kl. 1 - 4 und Förderschulen Kl. 1 - 6) zusätzlich zum lehrplanmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeit zur Verfügung.

b. Die Angebote erstrecken sich in der Regel unter Einbindung des regulären Schulunterrichtes von der vierten Schulstunde (ca. 11.30 Uhr) bis ca.16.00 Uhr.

c. Eine Ferienbetreuung ist nicht inkludiert.

2.    Übermittagsbetreuung (ÜMi)

Die Übermittagsbetreuung führt eine Betreuung nach den regulären Unterrichtszeiten (i.d.R. ab der 4. Stunde bzw. ab 11.30 Uhr bis nach der 6. Stunde ca. 13.00 Uhr) durch. Daneben stehen den Schülern auch Freiräume für vielfältige Spielmöglichkeiten offen. Eine Mittagsverpflegung wird hierbei nicht angeboten.

3.    Sonstige Betreuungsangebote

Die sonstigen  Betreuungsangebote umfassen alle weiteren kostenpflichtigen Angebote an städtischen Schulen, wie z.B. Randzeitenbetreuungen, Betreuung in der Sekundarstufe I.
 

§ 4 Teilnahme, Aufnahme

 (1) An den schulischen Betreuungsangeboten können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind und gegebenenfalls eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.

(3) Die Teilnahme an den schulischen Betreuungsangeboten ist freiwillig. Die Anmeldung einer Schülerin/eines Schülers zur Teilnahme an den Angeboten bindet grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08.-31.07.).

(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, wie z.B.  unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(5) Sollte die Schülerin/der Schüler zu einer anderen städtischen Schule wechseln (wollen), so besteht im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten vorrangig ein Anspruch auf Aufnahme in die dortigen schulischen Betreuungsangebote,  sofern diese in der vorherigen Schule besucht wurden.

(6) Gemäß den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu den offenen Ganztagsschulen vom 23.10.2010) verpflichtet die Anmeldung zur OGS grundsätzlich zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme (aktuell bis mindestens 15.00 Uhr). Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw. Freistellungen sind rechtzeitig bzw. möglichst zu Anfang des Schuljahres bei der Schulleitung zu beantragen. Bei häufiger Nichtteilnahme ohne Freistellung kann ein Ausschluss von der OGS gem. § 6 verhängt werden.
 

§ 5 Abmeldung, Ausschluss, Beendigung

(1) Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Eltern ist mit einer Frist von vier Wochen zum 1. eines Monats (Abmeldefrist) aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

· Änderung der Personensorge für die Schülerin/den Schüler,

· Wechsel der Schule,

· längerfristige Erkrankung der Schülerin/des Schülers (mindestens 4 Wochen),

· Eintritt von Arbeitslosigkeit bei einem Elternteil

(2) Die vorzeitige unterjährige Abmeldung ist gegenüber der Schule schriftlich anzuzeigen. Für die Berechnung des Beginns der Abmeldefrist wird das Eingangsdatum der schriftlichen Abmeldung bei der Schule zugrunde gelegt. Über die Wirksamkeit der Abmeldung entscheidet die Schulleitung.

(3) Eine Schülerin/ein Schüler kann durch die Stadt Hamm oder durch die Schulleitung von der Teilnahme an schulischen Betreuungsangeboten vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

· die Eltern ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,

· die erforderliche Zusammenarbeit mit den  Eltern von diesen nicht ermöglicht wird,

· wiederholt gegen die Teilnahmepflicht in der OGS verstoßen wird,

· die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind,

· eine geordnete Erziehungsarbeit in den schulischen Betreuungsangeboten nicht möglich ist,

· der Verbleib in den schulischen Betreuungsangeboten eine Gefahr für das Kind selbst oder für die Gesundheit anderer bedeutet.

(4) Die schulischen Betreuungsangebote zählen zu den „sonstigen Schulveranstaltungen“ im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 3 Schulgesetz NRW.

(5) Bei einem dauerhaften Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags erst nach Ende der Abmeldefrist des Abs. 1.

(6) Die Stadt Hamm ist berechtigt, schulische Betreuungsangebote mit Wirkung zum 2. Schulhalbjahr (ab 01.02.) zu beenden, wenn nicht durchgehend die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
 

Teil C - Ferienbetreuung

§ 6 Art und Umfang der Ferienbetreuung

Die Ferienbetreuung findet montags bis freitags in der Regel von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen wird keine Ferienbetreuung angeboten. Die Inhalte der Ferienbetreuung orientieren sich ausdrücklich an den Grundsätzen der Erlebnispädagogik. Darüber hinaus sollen insbesondere sportliche und musisch kreative Angebote und auch ausreichend Freiräume ermöglicht werden.

Die Ferienbetreuung ist ein schulübergreifendes Angebot. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Ferienangebotes an einer bestimmten Schule oder in allen Ferienwochen eines Schuljahres. Während der Ferienbetreuung wird ein Mittagessen gereicht.

§ 7 Teilnahme / An- und Abmeldung

(1) Das Angebot gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Stadt Hamm in der Primarstufe und auch für jene, die sich im Übergang Elementarstufe zur Primarstufe und Primarstufe zur Sekundarstufe I befinden sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 der Förderschulen.

(2) Die Anmeldung für die Ferienbetreuung muss rechtzeitig erfolgen, wobei die konkreten Anmeldefristen in geeigneter Weise, wie z.B. auf den Anmeldebögen, veröffentlicht werden. Verspätete Anmeldungen können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

(3) Eine wochenweise Anmeldung ist grundsätzlich möglich. Eine tageweise Buchung ist hingegen ausgeschlossen. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an der Ferienbetreuung bindet aber für den gebuchten Betreuungszeitraum.

(4) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind und das Angebot auch tatsächlich durchgeführt wird. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich die Stadt Hamm.

(5) Kostenlose Abmeldungen sind in der Regel nur bis zu drei Wochen vor dem ersten Betreuungstag möglich. Bei späteren Abmeldungen sind die vollen Beträge abzgl. des Essenanteils zu zahlen, sofern der Betreuungsplatz nicht anderweitig vergeben werden kann.

(6) Die Stadt Hamm ist berechtigt, das Kind von der Ferienbetreuung auszuschließen, insbesondere wenn es den Anweisungen der Betreuungskräfte fortwährend zuwiderhandelt. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
 

Teil D - Berechnung und Festsetzung des Elternbeitrags

§ 8 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern, mit denen das Kind, das ein Betreuungsangebot nach den §§ 1, 3, und 6 in Anspruch nimmt, zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder Verwandtenpflege den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten diese Personen an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Elternbeitrag

(1) Der Elternbeitrag wird für die Angebote nach § 1 und 3 als voller Monatsbeitrag erhoben und ist jeweils bis zum 15. eines Monats fällig. Die Berechnung ist auf ein ganzes Kindergarten- bzw. Schuljahr bezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz in einem Angebot der Frühkindlichen Bildung oder der Schule dem Kind zur Verfügung steht. Die Beitragspflicht endet entweder mit dem Eintritt der Beitragsfreiheit (§ 10) oder mit dem vertraglich vereinbarten Betreuungsende; im Falle einer vorzeitigen Kündigung, im Folgemonat, nachdem die Kündigung wirksam wird.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages ist nach Einkommensgruppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt. Sie ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. Für Randzeitenbetreuung im Rahmen der Kindertagespflege wird ein zusätzlicher Elternbeitrag gemäß der Anlage 1a erhoben.

(3) Die Beiträge der Ferienbetreuung nach § 6 verstehen sich als Wochenpauschalen und werden grundsätzlich nicht taggenau abgerechnet. Diese Beiträge werden im Nachhinein festgesetzt. Die Höhe der wöchentlichen Beiträge ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) Die Eltern müssen spätestens bei Aufnahme des Kindes in die Betreuungsangebote dem Jugendamt der Stadt Hamm schriftlich angeben, welche Einkommensgruppe nach Absatz 3 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Auf der Grundlage dieser Selbsteinschätzung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrags. Beitragsrelevante Einkommensänderungen sind in gleicher Form bekanntzugeben. Wird keine Selbsterklärung oder diese ohne Angaben zur Einkommenshöhe abgegeben, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die endgültige Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt innerhalb von vier Jahren nach der Inanspruchnahme des Angebotes, jedoch frühestens im Folgejahr.

(5) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die hier dargestellten Angebote vorübergehend nicht beansprucht werden. Schließungszeiten der Angebote berühren die Beitragspflicht nicht.

§ 10 Geschwisterkindermäßigung / -befreiung

(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig ein Angebot der § 1 und 3 (mit Ausnahme der schulischen Betreuungsangebote in der Sekundarstufe I), so ist der Elternbeitrag nur für ein Kind zu zahlen. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

(2) Ist ein Kind nach den gesetzlichen Bestimmungen der Frühkindlichen Bildung vom Elternbeitrag befreit, sind auch alle Geschwisterkinder, die ein Angebot der § 1 und 3 (mit Ausnahme der schulischen Betreuungsangebote in der Sekundarstufe I) in Anspruch nehmen, befreit.

(3) Innerhalb der schulischen Betreuungsangebote für die Sekundarstufe I und innerhalb der Ferienbetreuung erhalten Geschwisterkinder nur dann eine Geschwisterkindermäßigung, wenn sie an demselben Angebot teilnehmen. Dabei werden die Beiträge für die Nutzung dieser Angebote ab einschließlich dem 2. Geschwisterkind für diese halbiert.

§ 11 Maßgebliches Einkommen

(1) Maßgebliches Einkommen für die Bestimmung des Elternbeitrags nach § 9 ist das durch die zuständige Finanzbehörde im Einkommensteuerbescheid festgesetzte „zu versteuernde Einkommen“ der Eltern. Eltern, die keine Einkommensteuererklärung abgeben, weisen ihr Einkommen durch die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder der Monatsabrechnungen, insbesondere der Dezember-Lohnabrechnung und gegebenenfalls durch geeignete Nachweise über Lohnersatzleistungen, nach. In diesen Fällen wird hilfsweise im Sinne des Einkommensteuerrechts eine analoge Einkommensberechnung unter Berücksichtigung pauschaler Freibeträge durchgeführt.

Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, in dem ein oder mehrere Angebote der §§ 1,3 oder 6 in Anspruch genommen wurde.

(3) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), von Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlagen 1 und 2 (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen. Es ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.

(4) Pflegeeltern nach § 8 Absatz 2 zahlen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an schulischen Betreuungsangeboten gem. § 3 keinen Elternbeitrag.

§ 12 Form der Festsetzung/Auskunfts- und Anzeigepflichten

Die Elternbeiträge werden von der Stadt Hamm durch Festsetzungsbescheid erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegepersonen und die Schulen der Stadt Hamm die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, das Aufnahme- und Abmeldedatum der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Eltern unverzüglich mit.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Ausnahme von Teil C (§ 6 und 7) am 01.08.2021, Teil C (§ 6 und 7) am 01.09.2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31.07.2021 treten

1. die Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 23.04.2008 und

2. die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ der Stadt Hamm vom 14.04.2010

außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 23.03.2021 beschlossene und vorstehende „Satzung der Stadt Hamm zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an Betreuungsangeboten in Schulen vom 12.04.2021“ (inkl. der Anlage 1) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – in der gegenwärtig geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 12.04.2021   -  Der Oberbürgermeister  -   gez.  Herter

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger; Ausgabe Nr. 92 vom 21.04.2021


Anlagen