Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hamm

Aufgrund des § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV NW S. 916), und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Hamm, beschlossen am 15. Dezember 2020, hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 15.Dezember 2020 folgende Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hamm beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Durch diese Zuständigkeitsordnung werden die Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse der Ausschüsse des Rates der Stadt Hamm geregelt. Fachausschüsse sind die Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses.

(2) Für Angelegenheiten, die durch die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind, und für Geschäfte der laufenden Verwaltung sind die Ausschüsse nicht zuständig, es sei denn, der Rat hat sich die Entscheidungen gem. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung vorbehalten oder der Oberbürgermeister hält die Entscheidungen durch den Rat oder durch einen Ausschuss für erforderlich.

(3) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ist zugunsten der Bezirksvertretungen eingeschränkt. Außerdem sind die Bezirksvertretungen vor Entscheidungen der Ausschüsse zu hören. Der Umfang der Einschränkung und des Anhörungsrechts ergibt sich aus § 37 Gemeindeordnung i.V. m. § 8 der Hauptsatzung und den Allgemeinen Richtlinien für die Bezirksvertretungen.

(4) Soweit eine Bezirksvertretung für die Entscheidung zuständig ist, findet zuvor eine Beratung der Angelegenheit durch den Fachausschuss statt, der sonst aufgrund der Materie für die Entscheidung oder Beratung der Angelegenheit zuständig wäre. Der Fachausschuss kann auf die Beratung im Einzelfall oder für Sachbereiche verzichten.

(5) Soweit ein Fachausschuss für die Beratung einer Angelegenheit zuständig ist, fasst er einen an die Bezirksvertretungen, den Hauptausschuss oder den Rat der Stadt gerichteten Empfehlungsbeschluss.

(6) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(7) Über Einwohneranträge und Bürgerbegehren entscheiden nach Maßgabe der §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung der Rat bzw. in bezirklichen Angelegenheiten die zuständige Bezirksvertretung. Ein nach dieser Zuständigkeitsordnung eigentlich zuständiger Ausschuss und eine betroffene Bezirksvertretung sind zuvor zu hören.

(8) Die im folgenden genannten Ausschüsse sind auch jeweils zuständig für Vergabeentscheidungen in ihrem Bereich
1. für die Zulassung von Ausnahmen gemäß den Bestimmungen der Vergaberichtlinien bei Vergabe von Aufträgen im Wert von mehr als 30.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist.
2. bei Abschluss von grundsätzlichen Verträgen bzw. vertragsähnlichen Verpflichtungen mit einem Wert von 25.000 € netto bis 250.000 € netto, die kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen. Bei Verträgen mit Laufzeiten von mehr als einem Jahr gilt als Wertgrenze ein Jahreswert.


§ 2 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss entscheidet
1. in allen ihm aufgrund Gesetzes oder Satzungsrechts obliegenden Aufgaben,
2. in allen übertragbaren Angelegenheiten des Rates der Stadt, die nicht kraft Gesetzes als auf den Oberbürgermeister übertragen gelten, soweit nicht der Rat der Stadt die Zuständigkeit für die Entscheidung durch die Hauptsatzung oder diese Zuständigkeitsordnung auf einen anderen Fachausschuss oder auf den Oberbürgermeister übertragen hat und soweit nicht wegen der auf den Stadtbezirk begrenzten Bedeutung der Angelegenheit eine Bezirksvertretung zuständig ist.

Dem Hauptausschuss obliegen namentlich
a) die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie die Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger,
b) Entscheidungen über Baumaßnahmen und Ausbaupläne im Bereich des Hoch-, Tief-,Wasserbaus sowie der Grün- und Freiflächen (z.B. Grün- und Parkanlagen,Kinderspielplätze, Sportanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 500.000 € netto. Zu den Baumaßnahmen gehören alle Vorhaben des Neu-, Um-, Aus- und Abbaus, der Instandsetzung und der sonstigen Gestaltung,
c) die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Beiräte, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist,
d) die Erhebung von Klagen sowie dabei der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ab einem Streitwert von 250.000 € netto,
e) die Bestellung von Prozessbevollmächtigten in Rechtsstreitigkeiten ab einem zu erwartenden Prozesskostenrisiko von 25.000 € netto,
f) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Immobilien, sofern der Miet- und Pachtzins jährlich mehr als 25.000 € netto beträgt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren muss vor Vertragsabschluss eine Unterrichtung der jeweiligen Bezirksvertretungen erfolgen, damit evtl. Einwände des betroffenen Stadtbezirks berücksichtigt werden können, auch wenn die vorgesehenen Wertgrenzen nicht erreicht werden,
g) die Anmietung und Anpachtung von Immobilien durch die Stadt, sofern der Miet- und Pachtzins jährlich mehr als 25.000 € netto beträgt,
h) der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung von Vor-, An- und Wiederkaufsrechten an städtischen Grundstücken zugunsten Dritter bzw. die Ausübung solcher Rechte der Stadt an anderen Grundstücken bei einem Kaufpreis von 75.000 € netto bis 500.000 € netto,
i) die Bestellung von Dienstbarkeiten, Baulasten und Erbbaurechten an städtischen Grundstücken zugunsten Dritter bzw. die Übertragung, Änderung und Aufhebung dieser Rechte der Stadt an anderen Grundstücken bei einem Wert von 25.000 € netto bis 250.000 € netto, wobei für die Wertbestimmung der Gesamtbetrag der auf der Basis des Verkaufswertes zu errechnenden Gegenleistung, bei wiederkehrenden Gegenleistungen das 20fache des Jahresbetrages, maßgeblich ist.

3. grundsätzlich in allen Angelegenheiten ab einem Kostenvolumen von 250.000 € netto bis zu 1.000.000 € netto, die der Rat der Stadt durch die Hauptsatzung oder diese Zuständigkeitsordnung auf einen anderen Fachausschuss oder auf den Oberbürgermeister übertragen hat, soweit bis 500.000 € nicht wegen der auf den Stadtbezirk begrenzten Bedeutung der Angelegenheit eine Bezirksvertretung zuständig ist. Der Rat kann sich für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.

(2) Der Hauptausschuss berät über alle Angelegenheiten, für deren Entscheidung der Rat der Stadt zuständig ist oder deren Entscheidung der Rat sich im Einzelfall vorbehält sowie über alle finanzwirtschaftlichen und liegenschaftlichen Angelegenheiten sowie wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Grundsatzfragen.

§ 3 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden erledigt gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Anregungen und Beschwerden, die an den Rat gerichtet sind, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden, die der Rat erlässt.


§ 4 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen

(1) Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor
und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit
hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.

(2) Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen entscheidet über
a) die Stundung von Geldforderungen, soweit der Stundungszeitraum von vier Monaten
überschritten wird und der Stundungsbetrag den Wert von 500.000 € übersteigt; bei darüber
hinausgehenden Anschlussstundungen, soweit der Stundungszeitraum von zwei Monaten
überschritten wird und der Stundungsbetrag den Wert von 500.000 € übersteigt. Keiner
Beschlussfassung bedürfen Stundungen nach § 135 Abs. 4 BauGB sowie Stundungen und
Verrentungen nach § 8a Abs. 6 KAG NRW,
b) die unbefristete Niederschlagung sowie der Erlass von Geldforderungen im Wert von mehr
als 500.000 €.

(3) Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen berät über den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige öffentliche Abgaben sowie für privatrechtliche Entgelte.

(4) Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen berät über
a) die von der Verwaltung vorzulegenden Finanzberichte des Haushalts und die Feststellung
des Jahresabschlusses,
b) die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebenden
Stellungnahmen,
c) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten
wirtschaftlich gleichkommen.

(5) Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen berät weiterhin über die Vorbereitung aller
Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei berät er insbesondere über
Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten sowie über die Konzernbilanz.

§ 5 Ausschuss für Personal und Verwaltungsmodernisierung

(1) Der Ausschuss für Personal und Verwaltungsmodernisierung entscheidet über
a) die ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten,
b) die grundsätzlichen Angelegenheiten des Datenschutzes,
c) Maßnahmen der Organisationsentwicklung und der digitalen Ausstattung der Verwaltung
(Objektbeschluss) mit einem Ausgabevolumen von mehr als 25.000 € netto bis 250.000 €
netto, soweit es sich nicht um die Aufrechterhaltung des IT-Betriebs und der Arbeitsfähigkeit
in der Verwaltung handelt,
d) Grundsätze der Personalentwicklung und -qualifizierung einschl. der Fragen der Ausbildung,
e) Grundsätze sowie Konzepte der Verwaltungsmodernisierung und der Digitalisierung der
Gesamtverwaltung.

(2) Der Ausschuss berät über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft einschließlich des
Stellenplans, der Förderung der Gleichstellung sowie Besoldungs- und Tariffragen, der
Organisation eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen und der Beteiligung der Stadt an den
Eigenkosten Dritter bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

§ 6 Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen

(1) Der Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen berät in allen
grundsätzlichen Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Er entscheidet über
a) Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit einem Kostenvolumen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto,
b) die Einrichtung, Durchführung und Auflösung von Kirmes-, Markt- und
Großveranstaltungen, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist.

(3) Er entscheidet in Feuerwehrangelegenheiten über
a) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der
Feuerwehr,
b) die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr,
c) Maßnahmen, die sich auf die feuerwehrtechnischen Einrichtungen beziehen, mit einem
Kostenvolumen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto,
d) Maßnahmen, die sich auf den Katastrophenschutz/Schutz vor Großschadensereignissen
beziehen, mit einem Kostenvolumen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto.

(4) Er berät über Angelegenheiten des Brandschutz- und Rettungswesens sowie des
Katastrophenschutzes/ Schutzes vor Großschadensereignissen.

(5) Er berät über
a) Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ordnungsverwaltung,
b) ordnungsrechtliche Maßnahmen, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt. Von der Beratung grundsätzlich ausgenommen sind Angelegenheiten,
deren Behandlung im Einzelfall einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die
Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen
Verwaltungsaktes bedeuten würde.


§ 7 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die sich aus § 59 (3) und (4) sowie aus § 101 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben wahr.

§ 8 Ausschuss für Klima-, Umwelt- und Naturschutz

(1) Der Ausschuss für Klima-, Umwelt und Naturschutz entscheidet
a) über Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Klimaaktionsplans mit einem Volumen zwischen 25.000 € netto und 500.000 € netto,
b) über Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz,
Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/ Umsetzung der Landschaftspläne),
Altlastenbeseitigung, Abfallbeseitigung und sonstige Maßnahmen des Klima- und
Umweltschutzes mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 25.000 € netto bis
500.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) über Maßnahmen zur Umsetzung oder Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzeptes mit finanziellen Auswirkungen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine
Bezirksvertretung zuständig ist, sowie über Maßnahmen und Beschaffungen von technischer
Ausrüstung für die Straßenreinigung, die Abfallbeseitigung und den Fuhrpark von mehr als
25.000 € netto,
d) über die Aufnahme von Bäumen/ Holzgewächsen in das Baumverzeichnis nach der Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm
(Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht eine Bezirksvertretung
zuständig ist,
e) über die Anordnung, Dritte zu beauftragen in den Bereichen Klimaschutz, Naturschutz,
Landschaftsschutz, Landschaftspflege (einschließlich Ausführung/ Umsetzung der
Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung und sonstigen Bereichen des Kima- und
Umweltschutzes, soweit das Honorar oder die Summe der Honorare aus bereits beauftragten oder zu beauftragenden Leistungsphasen voraussichtlich 25.000 € netto im Einzelfall übersteigt und nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
f) über die Bewilligung von Zuschüssen zur Förderung von Verbänden mit überbezirklicher
Bedeutung und überbezirklichen Veranstaltungen (z. B. Landesschauen) im Bereich des
Klima-, Umwelt- und Naturschutzes, der Tierzucht und des Kleingartenwesens mit einem
Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €,
g) die Verleihung des Preises für Umweltschutz der Stadt Hamm.

(2) Er berät insbesondere über
a) Angelegenheiten der grundsätzlichen Ausrichtung der Klimaschutzagentur sowie über
Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes von mehr als 500.000 € netto,
b) bauliche Vorhaben, die den Klimaschutz und die Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Hamm betreffen, soweit der Hauptausschuss oder eine Bezirksvertretung für den Beschluss
zuständig ist,
c) Maßnahmepläne und Berichte der auf dem Stadtgebiet tätigen biologischen Stationen
d) Maßnahmen in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege
(einschließlich Ausführung/ Umsetzung der Landschaftspläne), Altlastenbeseitigung und sonstigen Bereichen des Umweltschutzes, sofern die Bausumme über 500.000 € netto liegt
oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) Maßnahmen in den Bereichen Hoch-, Tief- und Wasserbau sowie der Grün- und Freiflächen, bei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, Stadtentwicklungs- und
Teilentwicklungsplanung, Abfallbeseitigung (einschließlich Abfallwirtschaftsplanung) und
Mobilitätsplanung, soweit Belange des Klimaschutzes und der Umwelt erheblich beeinflusst
sind und die Bausumme über 50.000 € netto liegt oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
f) Stellungnahmen der Stadt zu Planungsverfahren Dritter, insbesondere im Rahmen der
Regional- und Landesplanung, soweit Belange des Klimaschutzes und der Umwelt erheblich betroffen sind,
g) die Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen.

§ 9 Ausschuss für Schule und Ausbildung

(1) Der Ausschuss für Schule und Ausbildung entscheidet über
a) die Erklärung oder Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers und Abgabe von
Stellungnahmen des Schulträgers in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, sofern nicht in §
19 auf den Oberbürgermeister übertragen,
b) die Ausstattung der städtischen Schulen sowie der dazugehörigen Schulsportanlagen
einschließlich der digitalen Ausstattung (Objektbeschluss) mit einem Kostenvolumen von
25.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) die Aufstellung einer Hausordnung für die Benutzung der Schuleinrichtungen und des
Schulgeländes,
d) die Benennung von Schulen, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) die Grundsätze der Arbeit des Medienzentrums und der nichtlehrenden Kräfte an den
Schulen sowie Maßnahmen, die damit in Verbindung stehen, mit einem Kostenvolumen
zwischen 25.000 € und 250.000 €.

(2) Er berät über sonstige schulische Angelegenheiten, insbesondere über
a) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer
Einrichtungen für das Schulwesen,
b) die bauliche und digitale Ausstattung der städtischen Schulen, soweit die Kosten den Betrag von jeweils 250.000 € netto übersteigen oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) Neubau-, Umbau- und Instandsetzungsvorhaben im Schulbereich, soweit andere
Ausschüsse oder eine Bezirksvertretung zuständig sind.

(3) Der Ausschuss für Schule und Ausbildung berät über
a) die Entwicklung der Berufskollegs sowie die Angebote der beruflichen Bildung,
b) Strategien und Maßnahmen im Übergang Schule und Beruf unter Einbeziehung der
Akteurinnen und der Akteure.
c) Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und des Ausbildungsplatzangebotes.

§ 10 Ausschuss für Sport und Freizeit

(1) Der Ausschuss für Sport und Freizeit entscheidet über
a) die Bewilligung von Zuschüssen an überbezirkliche Sportvereine und -verbände mit einem
Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €,
b) die Ausstattung der überbezirklichen städtischen Sportanlagen mit einem Kostenvolumen
von 25.000 € netto bis 250.000 € netto,
c) überbezirkliche Projekte und Maßnahmen, die den Individualsport und die altersgerechte
Betätigung in der Freizeit betreffen,
d) die Förderung der Freizeitgesellschaften (Maxipark und Tierpark) mit einem Volumen von
25.000 € netto bis 250.000 € netto,
e) Auszeichnungen und Ehrungen im sportlichen Bereich.

(2) Er berät über sonstige Angelegenheiten des Sports, insbesondere über
a) Sportförderungsmaßnahmen, soweit die Zuständigkeit des Rates oder einer
Bezirksvertretung gegeben ist,
b) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen für Veranstaltungen, Einrichtungen und
Zwecke des Breiten-, Leistungs- und Spitzen-sports, soweit der Rat oder eine
Bezirksvertretung zuständig sind,
c) die Errichtung, Übernahme, Er-weiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer
Sportanlagen und von Freizeitanlagen, bei denen sportliche Belange berührt werden,
d) die Ausstattung der städtischen Sportanlagen, soweit die Kosten den Betrag von jeweils
250.000 € netto übersteigen oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) Neubau-, Umbau- und Unterhaltungsvorhaben im Sportbereich, soweit der Rat, andere
Ausschüsse oder eine Bezirksvertretung zuständig sind.

(3) Der Ausschuss für Sport und Freizeit berät über die Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Sport- und Freizeitangeboten, soweit sie auf städtischen Grundstücken vorgehalten oder mit städtischer Beteiligung umgesetzt werden.

§ 11 Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft

(1) Der Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft entscheidet über
a) die Aufstellung des Programms für die städtischen Kulturveranstaltungen, insbesondere
Theater- und Konzertprogramme, einschließlich der Sonderveranstaltungen, soweit nicht
eine Bezirksvertretung zuständig ist,
b) die Durchführung von und die Beteiligung an kulturellen Ausstellungen mit einem
Kostenvolumen von 2.500 € netto bis 50.000 € netto (für das Gustav-Lübcke-Museum gilt ein
Kostenvolumen von 25.000 € netto bis 50.000 € netto), soweit nicht eine Bezirksvertretung
zuständig ist,
c) die Bewilligung von Zuschüssen an kulturelle Einrichtungen, Vereine und Verbände, sowie
die Entwicklung und Umsetzung neuer Kulturformate im Bereich der freien Szene mit einem
Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
d) die Gewährung von Zuwendungen für kulturelle Veranstaltungen und die Förderung von
Künstlerinnen und Künstlern mit einem Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
e) die Grundsätze für die Arbeit der städtischen Kulturämter (Kulturbüro, Stadtarchiv,
Stadtbücherei, Städtische Musikschule, Städtisches Gustav-Lübcke-Museum,
Volkshochschule),
f) die Ausstattung der städtischen Kulturämter und -einrichtungen mit einem Kostenvolumen
von 25.000 € netto bis 250.000 € netto; die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die
Nebenstellen bleibt unberührt,
g) die Verleihung von Förderpreisen der Stadt Hamm im Bereich Kultur (z.B. Dr. Emil-Löhnberg-Kulturförderpreis),
h) die Bestellung der Stadtheimatpflegerin/ des Stadtheimatpflegers,
i) alle Angelegenheiten im Bereich kultureller Bildung, soweit nicht der Rat zuständig ist
j) über Projekte und Maßnahmen zur Stärkung der Kreativquartiere, soweit nicht der Rat
zuständig ist
k) alle grundsätzlichen Angelegenheiten im Bereich der Städtepartnerschaften und
-freundschaften, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist.

(2) Er berät über weitere kulturelle Angelegenheiten sowie Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes, soweit der Rat, ein anderer Ausschuss oder eine Bezirksvertretung zuständig sind.

(3) Er berät über die Aufstellung von „Kunst im öffentlichen Raum“ und spricht gegenüber der
jeweiligen zuständigen Bezirksvertretung oder, bei gesamtstädtischer Bedeutung, dem Rat eine Empfehlung aus.

§ 12 Ausschuss für Soziales und Gesundheit

(1) Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit entscheidet über
a) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und der Gesundheitshilfe mit einem Kostenvolumen von 2.500 € bis 50.000 €, soweit keine
Förderung an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk vorliegt,
b) Maßnahmen der sozialen Eingliederung und Förderung von gesellschaftlich und/oder
finanziell benachteiligten Personen und Gruppen,
c) Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit einer Behinderung, der Betreuung älterer
Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Förderung einer altengerechten Quartiersentwicklung im
Rahmen der Altenhilfe mit Ausnahme von Maßnahmen, die einen auf einen Bezirk
begrenzten Charakter haben,
d) die Ausstattung der städtischen Einrichtungen sowie Maßnahmen des Sozial- und
Gesundheitswesens mit einem Kostenvolumen von 25.000 € netto bis 250.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist.

(2) Er berät darüber hinaus in Angelegenheiten der Sozialhilfe, der gesellschaftlichen Teilhabe und Inklusion sowie über Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Er berät insbesondere über
a) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer
Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens,
b) die Ausstattung der städtischen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, soweit die Kosten den Betrag von 250.000 € netto übersteigen oder eine Bezirksvertretung
zuständig ist,
c) Neubau-, Umbau- und Instandsetzungsvorhaben, die Einrichtungen des Sozial- und
Gesundheitswesens betreffen, soweit der Rat, andere Ausschüsse oder eine
Bezirksvertretung zuständig sind,
d) Konzepte zur kommunalen Gesundheitsversorgung
e) Grundsatzfragen in den Angelegenheiten des Abs. 1 b) - c).

§ 13 Ausschuss für Familie, Kinder- und Jugendhilfe

(1) Der Ausschuss für Familie, Kinder- und Jugendhilfe nimmt die sich aus dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz, den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben wahr.

(2) Er berät über die Grundsätze
a) der Familienfreundlichen Stadt,
b) der Arbeit der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen.

(3) Der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugendhilfe entscheidet über
a) Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung der familienfreundlichen Stadt sowie der
Arbeit der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen mit einem Kostenvolumen zwischen 25.000
€ und 250.000 €,
b) die konzeptionelle Ausrichtung der Elternschule sowie weiterer beratender, qualifizierender
sowie fördernder Angebote für Familien.

(4) Er berät außerdem über
a) Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung der familienfreundlichen Stadt sowie der
Arbeit der nichtlehrenden Kräfte an den Schulen, soweit ein Kostenvolumen von 250.000 €
überschritten oder eine Bezirksvertretung zuständig ist,
b) Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung von Familien mit besonderen Belastungen
sowie Maßnahmen zur Bildung und Erholung im Familienbereich.

§ 14 Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt

(1) Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt entscheidet über alle Strategien und
Maßnahmen, die das Zusammenleben in einer toleranten, offenen und pluralen
Stadtgesellschaft fördern. Er entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Arbeit gegen
gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.

(2) Er entscheidet über Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstellung aller
Geschlechter und Gruppen.

(3) Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt entscheidet jeweils zwischen 25.000 € und 50.000 € über
a) die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Gleichstellung und der
Vielfalt, soweit keine Förderung an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen
im Stadtbezirk vorliegt,
b) Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention von Gewalt gegen Menschen aufgrund ihres
Geschlechts oder sexuellen Identität,
c) über Maßnahmen der sozialen und integrativen Eingliederung der zugewanderten
Einwohnerinnen und Einwohner.

(4) Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt berät
a) über Maßnahmen zur gezielten Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter in der
Verwaltung und der Stadt. Insbesondere berät er über den Gleichstellungsplan und seine
Weiterentwicklung,
b) über alle Migrationsfragen und Maßnahmen der Integrations- und Teilhabeförderung,
c) über Maßnahmen zur Förderung und zur Akzeptanz von Lesben und Schwulen,
Bisexuellen, Trans*personen, Intersexuellen und queeren Menschen,
d) über Konzepte zur Förderung der Integration, Inklusion und Partizipation aller
gesellschaftlicher Gruppen. Er berät insbesondere über das kommunale Integrationskonzept.

(5) Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt wird, wenn spezifische Interessen von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen Bisexuellen, Trans*personen, Intersexuellen und queeren Menschen berührt sind, in Angelegenheiten anderer Ausschüsse gehört.

§ 15 Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität

(1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität entscheidet über
a) Baumaßnahmen und Ausbaupläne im Bereich des Hoch-, Tief-, Wasserbaus sowie der Grün und Freiflächen (z. B. Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen) mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 50.000 € netto bis 500.000 € netto, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist. Zu den Baumaßnahmen gehören alle Vorhaben des Neu-, Um-, Aus- und Abbaus, der Instandsetzung und sonstigen Gestaltung,
b) Strategien der Mobilitätsplanung und Umsetzung von Mobilitätskonzepten, soweit nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
c) die Beauftragung Dritter in Angelegenheiten des Bauwesens (einschl. Grün- und Freiflächen), soweit das Honorar oder die Summe der Honorare aus bereits beauftragten oder zu beauftragenden Leistungsphasen voraussichtlich 25.000 € netto im Einzelfall übersteigt und nicht eine Bezirksvertretung zuständig ist,
d) Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz, soweit nicht eine Bezirksvertretung
zuständig ist,
e) Planungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB über die Herstellung von
Erschließungsanlagen.

(2) Er berät über sonstige bauliche und planerische Angelegenheiten, insbesondere über
a) Maßnahmen im Rahmen der städt. Gesamtplanung, insbesondere der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, der Mobilitätsplanung, der Stadtentwicklungs- und Teilentwicklungsplanung,
b) die Aufstellung und Änderung des Landschaftsplanes,
c) die Aufstellung und Weiterentwicklung des Nahverkehrsplans,
d) die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie die Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren sowie zur Regional- und Landesplanung,
e) Maßnahmen und Planungen von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 soweit die
veranschlagte Bausumme den Betrag von 500.000 € netto übersteigt, oder eine
Bezirksvertretung zuständig ist, soweit die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000
€ netto übersteigt.

(3) Bei seinen Entscheidungen und Beratungen hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität alle wesentlichen Aspekte einschließlich der Beratungsergebnisse anderer Gremien zu würdigen und zu bündeln, um seiner umfassenden Zuständigkeit in baulichen und planerischen Angelegenheiten gerecht zu werden.

§ 16 Ausschuss für Digitalisierung und Innovation


(1) Der Ausschuss für Digitalisierung und Innovation entscheidet im Rahmen von 25.000 € bis 250.000 € netto, über
a) die Erstellung von Konzepten und Strategien im Rahmen der stadtweiten
Digitalisierungsstrategie, sofern diese nicht Geschäft der laufenden Verwaltung sind
b) Maßnahmen und Strategien im Themenfeld Smart City sowie über übergreifende
und/oder stadtweite Projekte im Hinblick auf Smart City Bestrebungen,
c) Maßnahmen zur Errichtung von digitaler Infrastruktur sowie über Projekte der digitalen
Stadtentwicklung

(2) Der Ausschuss berät über
a) die grundsätzliche Ausrichtung und Positionierung der Stadt als Innovationsstandort,
b) alle (Teil-) Konzepte zur Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung (insbesondere zu
den Themen digitale Bürgerservices, -informationen und -beteiligungen sowie des
eGovernments),
c) die technische Umsetzung der digitalen Bildung.

§ 17 Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit

(1) Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über
a) die Grundsätze der Wirtschaftsförderung, soweit diese Entscheidung nicht auf die
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hamm mbH übertragen ist oder nicht übertragen werden
kann, und des Stadtmarketings,
b) die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik,
c) die Entwicklungsgrundsätze und Strategien von Gebieten für Industrie und Gewerbe sowie
übergreifende Projekte der Wirtschafts- und Innovationsentwicklung,
d) Maßnahmen der nachhaltigen Waren- und Güterverkehrslogistik

(2) Er berät über die Ausrichtung, Struktur und Tätigkeitsfelder der für Innovations- und
Wirtschaftsförderung eingerichteten Beteiligung der Stadt Hamm, soweit nicht die
gesellschaftseigenen Organe ausschließlich entscheidungsbefugt sind.


§ 18 Wahlprüfungsausschuss

Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die sich aus § 40 (1) des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalens ergebenden Aufgaben wahr.


§ 19 Oberbürgermeister

(1) Von den übertragbaren Angelegenheiten werden auf den Oberbürgermeister übertragen:
a) die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, soweit sie nicht unübertragbar dem Rat obliegen,
b) der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung von Vor-, An- und
Wiederkaufsrechten an städtischen Grundstücken zugunsten Dritter bzw. die Ausübung
solcher Rechte der Stadt an anderen Grundstücken bis zu einem Grundstückswert von
75.000 €,
c) die Aufnahme von Einzeldarlehen im Rahmen der Haushaltssatzung,
d) der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Viehseuchenverordnungen,
e) Bewilligungsentscheidungen bei freiwilligen Zahlungen, sofern im Haushaltsplan die
Empfängerin bzw. der Empfänger benannt und die Höhe der Zuwendungen veranschlagt
worden sind und für die Entscheidung keine Bezirksvertretung oder kein Ausschuss
zuständig ist,
f) die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als
Mitglied eines Wahlvorstandes vorliegt,
g) Vergabeentscheidungen,
h) Entscheidungen über die Abweichung von den Regelbestimmungen der Vergaberichtlinien
bis zu einem Kostenvolumen von 30.000 € netto,
i) die Genehmigung von Dienstreisen einzelner Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Beiräte innerhalb der Bundesrepublik, sowie der Fraktionsklausurtagungen,
j) die Zustimmung des Schulträgers zur Stellenausschreibung durch die obere Schulaufsicht gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz, die Vertretung des Schulträgers als stimmberechtigtes Mitglied in der Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz,
k) alle übrigen Entscheidungen, die nicht kraft Gesetzes oder sonstiger Rechtsnorm dem Rat, einer Bezirksvertretung, einem Ausschuss oder einer anderen Stelle obliegen.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem Inkrafttreten der durch den Rat der Stadt Hamm am 15. Dezember 2020 beschlossenen Hauptsatzung in Kraft.