Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Entgeltordnung der Stadt Hamm

einschließlich der
1. Änderung, Ratsbeschluss vom 12.11.2002
2. Änderung, Ratsbeschluss vom 20.07.2004
3. Änderung, Ratsbeschluss vom 04.09.2007
4. Änderung, Ratsbeschluss vom 02.09.2008, gültig ab 01.09.2009
(Anlage Ziffer 7)
5. Änderung, Ratsbeschluss vom 03.07.2012, gültig ab 01.08.2012
(Anlage Ziffer 9)
6. Änderung, Ratsbeschluss vom 16.09.2014 (Anlage Ziffer 7.3)
7. Änderung, Ratsbeschluss vom 13.12.2016  (§ 2 Abs. 2 und Anlage)

§ 1 Gegenstand des Entgelts

Für die in dieser Entgeltordnung aufgeführten besonderen Leistungen städtischer Dienststellen werden Entgelte nach Maßgabe dieser Ordnung und der Tarife, die Bestandteil dieser Ordnung sind, erhoben.

§ 2 Befreiung von der Zahlung des Entgelts

1.     Von der Zahlung des Entgelts befreit sind

a.     öffentliche Schulen, private Ersatzschulen,

b.    Krankenanstalten, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und im
Rahmen der Heimaufsicht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
anerkannte Kinderheime, Kinderhäuser und ähnliche Einrichtungen,

c.     ausschließlich gemeinnützigen, wohltätigen oder Jugendhilfezwecken
dienende öffentliche und private Anstalten, Gesellschaften und Vereine,

d.    der Austausch von Druckstücken gleicher Anzahl zwischen Körperschaften
des öffentlichen Rechts,

soweit im Einzelfall nachfolgend keine besondere Regelung getroffen ist.

2.   Die Befreiung von der Zahlung des Entgeltes tritt nicht ein nach

  • Tarif-Nr. 1 - jede Abgabe von mehr als einer Ausfertigung -,
  • Tarif-Nr. 1.2 - Erstellung von Vorrangeinräumungen u.a. - sowie
  • Tarif-Nr. 5.3 - Gestellung von Pflanzen


§ 3 Entgeltschuldner

1. Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat, sowie derjenige, der durch sie unmittelbar begünstigt wird.

2. Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder entgeltpflichtig, soweit die besondere Leistung ihn betrifft.

3. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 4 Fälligkeit des Entgelts

1.    Das Entgelt wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Es soll spätestens bei Aushändigung des Schriftstückes bzw. Beendigung der Dienstleistung entrichtet werden.

2.    Das Entgelt für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bürgschaften oder Aufnahme von Darlehen, deren Erlös an Dritte weiterzuleiten ist, ist fällig bei der Zustellung des Bescheides.
Das für übernommene Bürgschaften bzw. für zugunsten Dritter aufgenommene und weitergeleitete Darlehen zu zahlende Entgelt ist fällig am 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr.

3.     Das Entgelt für den Verkauf von Mischholz und Holzhäcksel wird sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

4.     Rückständige Entgelte werden beigetrieben.

§ 5 Auslagen

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung entstehen, sind zu ersetzen; dies auch dann, wenn die eigentliche Handlung gem. § 2 dieser Ordnung von der Zahlung des Entgelts befreit ist.  

 § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 30.05.1995 in der Fassung vom 20.05.2000 außer Kraft.


Anlagen