Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Hamm

Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212); geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018; Verordnung vom 26. Mai 2020 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 13. Juni 2020, wurde vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 folgende Verordnung beschlossen:
 

§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebietes zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Hamm.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),

2. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und  nicht nur ganz vorübergehend ausübt,

3. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,

4. Freigängerkatze eine von Menschen gehaltene Katze, die freien Auslauf hat,

5. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht kastriert worden ist,

6. Kastration die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).

§ 3 Kennzeichnung und Registrierung

(1)  Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip zu kennzeichnen und zu registrieren.

(2)  Die Registrierung nach Absatz 1 hat bei einem Haustier-Register, z.B. Haustier-Register TASSO e.V., Otto-Vogler-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts., zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch das Haustier-Register an die Stadt Hamm oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Mikrochipnummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst.
 

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

(1)  Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet der Stadt Hamm gehalten werden, keinen freien Auslauf haben. 

(2)  Auf Antrag kann die Stadt Hamm Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.

§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen

(1)  Freigängerkatzen, derer die Stadt Hamm oder von ihm Beauftragte im Stadtgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. 

(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht kastriert, so kann die Stadt Hamm anordnen, die Katze kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze kastriert worden ist, vorzulegen.

(3) Ist eine im Gebiet der Stadt Hamm angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet oder nicht registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Stadt Hamm einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Hamm einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kastration beauftragen.
 

§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1)  Die Stadt Hamm oder von ihr Beauftragte können freilebende Katzen

1.  kennzeichnen, registrieren und

2.   kastrieren lassen.

Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Im Bedarfsfall ist eine weitergehende Kennzeichnung möglich. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

(2)  Ist für Maßnahmen nach Abs. 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer/die Eigentümerin oder Pächter/Pächterin verpflichtet, dies zu dulden und der Stadt Hamm oder den von ihm Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.
 

§ 7 Kosten

Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3  Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 

1.  § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig oder dauerhaft durch Mikrochip kennzeichnet,

2.  § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt oder

3.  § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf haben.

(2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Anordnung zur Kastration gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt oder eine Bescheinigung eines Tierarztes zum Nachweis der Kastration gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorlegt.

(3)  Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu je 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 9 Übergangsregelung

Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
 

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2020 beschlossene Katzenschutzverordnung der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Neufassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, (GV. NW. 1994 S. 666) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 16. Dezember 2020

Der Oberbürgermeister

gez. Marc Herter

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger am 29.12.2020