Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Nutzungsordnung für städtische Räume und Freiflächen


Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Stzung am 10.12.2019 folgende Nutzungsordnung beschlossen:

1. Allgemeine Regelungen

1.1 Grundsätze der Nutzung

Die Grundsätze des städtischen Handelns und Zusammenlebens werden getragen von der großen Mehrheit der Menschen in unserer Stadt. Es ist ein dringendes Gebot,  jeder Form von Extremismus Einhalt zu gebieten und für den Schutz der Menschen in unserer Stadt einzutreten. Die Stadt Hamm steht für eine Kultur der Anerkennung und des gleichberechtigten Miteinanders auf der Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie tritt jeder Form von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen entgegen, will eine tolerante und humanitäre Gesinnung stärken und mit gelebter Zivilcourage der Haltung des Wegsehens entgegenwirken.

Daher fordert die Stadt Hamm die Anerkennung dieses Leitbilds von allen ein, die kommunale Räume und Freiflächen für ihre jeweiligen Veranstaltungen nutzen wollen und sich hierdurch als Bestandteil  der örtlichen Gemeinschaft präsentieren.
 

1.2 Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt diese Nutzungsordnung für die tageweise und regelmäßige Überlassung städtischer Räume und Freiflächen, sofern keine anderen Regelungen in dem abzuschließenden Mietvertrag festgelegt sind.

Sie gilt nicht für dauerhafte Überlassungen und nicht für die Überlassungen von Räumlichkeiten auf Schloss Oberwerries und der Hallenmanagement GmbH, für die nach deren Zweckbestimmung eigene Nutzungsordnungen bestehen.  

Eine Nutzung der städtischen Räume und Freiflächen durch Privatpersonen und gewerblich Tätige ist grundsätzlich nicht zulässig.

1.3  Nutzungs- bzw. Veranstaltungsrangfolge

Städtische Veranstaltungen haben bei der Überlassung grundsätzlich Vorrang.

Für die Überlassung von Schulsportanlagen ist folgende Rangfolge maßgeblich:

1.   Schulsport,

2.   Vereinssport und

3.   sonstige Organisationen.

1.4  Antragstellung, Anmeldung von Veranstaltungen

Die städtischen Räume und Freiflächen werden auf Basis von konkreten Anträgen und Verträgen, sowie auf Basis der unter Ziff. 1.1 erläuterten Grundsätze der Nutzung zum Gebrauch überlassen.

Die Verträge kommen durch schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme zustande, sofern die seitens der Stadt Hamm geforderten Angaben und Genehmigungen im Vorfeld durch den Nutzer beigebracht wurden. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Diese Nutzungsordnung wird Bestandteil des Nutzungsvertrages.

Anträge auf Nutzung sind bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin an die Stadt Hamm zu stellen. Schriftlich oder mündlich beantragte Terminvornotierungen sind unverbindlich.

1.5 Privatrechtliches Entgelt und Kaution

Für die Nutzung städtischer Räume und Freiflächen wird ein privatrechtliches Entgelt (Mietpreis, Nebenkosten und ggf. Umsatzsteuer) gefordert, sofern keine Befreiung von der Zahlung des Entgelts besteht. Zudem kann eine Kaution gefordert werden, aus der eventuelle Schäden ganz oder teilweise abgegolten werden können.

Das Entgelt und die Kaution bestimmen sich nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung der Stadt Hamm.

1.6 Zahlungsweise

Der Mietpreis, die Nebenkosten, ggf. die Umsatzsteuer sowie die Kaution sind grundsätzlich vor der geplanten Veranstaltung zu entrichten.

1.7 Entgeltfreie Überlassung

Von der Entrichtung der Mietpreise sind nachfolgende Träger, Vereine und Organisationen, sofern sie in Hamm ihren Sitz haben, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen befreit. Im Zweifelsfall hat der Mieter den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

  • die nach dem SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
  • die den örtlichen und überörtlichen Sportorganisationen (SSB, LSB, DSB) angehörenden Vereine und Verbände,
  • Vereine der Brauchtumspflege (z.B. Schützenvereine),
  • von den zuständigen politischen Gremien der Stadt anerkannte Vereine und Organisationen,
  • der Stadtfeuerwehrverband und die angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren,
  • die Kirchen, kirchliche Organisationen und karitative Verbände sowie diesen an- oder eingegliederte Institutionen,
  • die politischen Parteien und deren an- oder eingegliederte Organisationen,
  • die Träger von Kindertageseinrichtungen,
  • die Gewerkschaften und berufsständischen Organisationen,
  • alle städtischen Dienststellen, Institute und Einrichtungen.
     

 Eine entgeltfreie Überlassung ist ausgeschlossen

  • für Veranstaltungen, die offensichtlich nicht der Zweckbestimmung des Nutzers dienen bzw. entsprechen,
  • für die Personal-, Material- und sonstigen Kosten, welche bei der Stadt Hamm entstehen, weil die Räume bzw. Anlagen den speziellen Bedürfnissen der Mieter auf deren Antrag hin angepasst werden,
  • hinsichtlich der Personalkosten, welche die Stadt Hamm direkt weiterleitet, z.B. für das Ordnungspersonal, die Feuerwehr, usw.,
  • für die vom jeweils zuständigen Fachamt festgesetzten Nebenkosten,
  • für Veranstaltungen, bei denen ein Entgelt erhoben wird,
  • für auswärtige Veranstalter.
     

In besonders begründeten Fällen können der Mietpreis bzw. die Nebenkostenvergütung durch den Oberbürgermeister ganz oder teilweise auf besonderen Antrag erlassen werden, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.

1.8 Kündigungsfrist

Nutzungsverträge, denen diese Nutzungsordnung zugrunde liegt, können schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen bis zum Beginn der Vermietung, entgeltfrei gekündigt werden.

Bei Anmietung einer Versammlungs-stätte (siehe hierzu Ziffer 2.2) ist die Stadt Hamm berechtigt, vom Nutzer die nachstehende Pauschale, bezogen auf die vereinbarten Nutzungsentgelte zu verlangen:

  • bis 6 Monate vor Mietbeginn 20 %
  • bis 3 Monate vor Mietbeginn 50 %
  • ab 4 Wochen vor Mietbeginn 90 %

Dem Nutzer bleibt in diesem Fall das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in Höhe der geltend gemachten Pauschale nicht entstanden ist.
 

1.9 Rücktritt

(1) Die Stadt Hamm ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die vom Nutzer zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen oder Kautionen) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden,

b) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne Zustimmung der Stadt Hamm wesentlich geändert wird,

c) eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Flächen oder Räumen an einen Dritten (z.B. Untervermietung) ohne Zustimmung der Stadt Hamm erfolgt,

d) der Nutzer bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist,

e) für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

f) vereinbarte Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung nicht eingehalten werden,

(2) Macht die Stadt Hamm von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Absatz 1 a) bis f) genannten Gründe Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte und muss sich lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

(3) Die Stadt Hamm ist berechtigt, vom Mietvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten, wenn:

a) angemietete städtische Sportanlagen gesperrt werden müssen, z.B. aufgrund schlechter Bodenverhältnisse

b) städt. Räume aufgrund von baulichen Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Die Stadt Hamm wird dem Nutzer über die Umstände unverzüglich informieren und ggf. vorab entrichtete Nutzungsentgelte unverzüglich erstatten. Dem Nutzer stehen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder auf ersatzweise Belegung einer alternativen Liegenschaft zu.

 

1.10 Dekorationen, Werbung, Aufstellen von Gegenständen

Dekorationen, Werbung, Veränderungen oder Einbauten in den Räumen oder an den dazugehörigen Einrichtungen oder Anlagen sowie das Aufstellen von Geräten und sonstigen Ausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des zuständigen Fachamtes. Wird die Zustimmung erteilt, so hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass sich die städtischen Räume und Freiflächen nach der Benutzung wieder in dem Zustand befinden, in dem sie übernommen wurden.
 

1.11 Hausrecht

Bezogen auf die überlassenen Gebäude und Flächen, oder Teile von ihnen, üben die vom Oberbürgermeister Beauftragten das Hausrecht aus und haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen oder Anlagen. Ihren Anordnungen ist zu folgen. Bei Abwesenheit geht dieses Recht auf die Vertretungen oder sonstige Bevollmächtigte über.

1.12 Pflichten der Nutzer

Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Vertrag angegebenen Zweck benutzt werden. Die im Vertrag genannten Auflagen sind einzuhalten.

Der Nutzer ist verpflichtet, jede Änderung der vereinbarten Benutzung mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

Der Nutzer ist auf Verlangen verpflichtet, zum Zeitpunkt der Überlassung den Vertrag sowie einen Beleg über die Zahlung des Mietpreises, der Nebenkosten, ggf. der Umsatzsteuer sowie der zu hinterlegenden Kaution vorzulegen.

Es dürfen nur die im Vertrag bezeichneten Räume und Anlagen, die dazugehörigen Nebenräume (z.B. Toiletten) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. Grundinventar (z.B. Tische und Stühle) darf mitbenutzt werden. Spezielles Inventar (z.B. Einrichtungsgegenstände von Fachräumen, Musikinstrumente, Maschinen, Kücheneinrichtungen usw.) darf nur mitbenutzt werden, wenn dies ausdrücklich aus dem Vertrag hervorgeht.
 

Die Räume und Anlagen gelten mit Beginn der Nutzung als durch den Nutzer in ordnungsgemäßen Zustand übernommen, sofern dieser keine schriftlichen Einwendungen erhebt.

Der Nutzer ist außerdem verpflichtet,

  •  die notwendigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen, Erlaubnisse usw. (z.B. Schankerlaubnis) im Vorfeld der Veranstaltung einzuholen,
  •  jede Veranstaltung, bei der Musik gespielt werden soll, vorher rechtzeitig bei der GEMA anzumelden,
  •  bestehende Hausordnungen zu beachten,
  •  überlassene Räume, Flächen, Anlagen und Inventar pfleglich zu behandeln,
  •  jede Beschädigung unverzüglich, spätestens unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung, dem zuständigen städtischen Mitarbeiter mitzuteilen,
  • offensichtliche Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, unverzüglich dem zuständigen Fachamt anzuzeigen; bei Gefahr im Verzug den Hausmeister zu benachrichtigen und, sofern er nicht erreichbar ist, die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß bei Bagatellstörungen, die ohne finanziellen und technischen Aufwand beseitigt werden können,
  •  für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu sorgen,
  • alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
  •  die Räume und Anlagen besenrein zu verlassen,
  • Tische, Stühle und sonstiges Inventar wieder so zu ordnen, wie es übernommen wurde,
  • von ihm oder Dritten mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich aus den Räumen oder Anlagen zu entfernen. Die Stadt Hamm behält sich bei Nichtbeachtung vor, die zurückgelassenen Sachen dem Mieter auf dessen Kosten und Risiko zuzustellen oder diese zu entsorgen,
  • Abfälle getrennt zu sammeln und selbst der Wiederverwertung zuzuführen oder aber die pauschalen Kosten der Entsorgung zu tragen,
  •  bei Veranstaltungen mit Getränkeausschank und dem Angebot von Speisen auf Einweggeschirr möglichst zu verzichten und stattdessen Mehrweggeschirr zu verwenden.
  •  das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden einzuhalten.

 

1.13 Wahlkampfveranstaltungen

Die in Ziff. 1.2 genannten Räumlichkeiten und Freiflächen können grundsätzlich auch im Vorfeld politischer Wahlen für Wahlkampfveranstaltungen genutzt werden. Dabei gelten die in dieser Nutzungsordnung aufgeführten Überlassungsgrundsätze. Auf die spezifischen Überlassungsgrundsätze unter Ziff. 2.1 wird verwiesen.  

 

1.14 Haftung

(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, die Veranstaltungsbesucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Räume und Freiflächen entstehen. Die Stadt Hamm ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Der Nutzer stellt die Stadt Hamm von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von den Besuchern seiner Veranstaltung zu vertreten sind.

(3) Nutzer, die mit Zustimmung der Stadt Hamm Anlagen, Einrichtungen oder Aufbauten in Räume einbringen oder auf Flächen aufbauen, übernehmen vollumfänglich die Verkehrssicherungspflicht von Beginn des Aufbaus bis zum vollständigen Abbau.

(4) Die Stadt Hamm übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Nutzer in Räume eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder für sonstige Wertgegenstände.

(5) Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen haften der oder die Nutzer persönlich. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

2. Besondere Regelungen

2.1 Spezifische Überlassungsgrundsätze für Schul- und Institutsräume, Schulsportanlagen, Schulhöfe, Sportanlagen und Mehrzweckhallen

Als Schulräume gelten Klassen, Fachräume, Mensen und Aulen. Fachräume können nur dann überlassen werden, wenn eine fachlich vorgebildete Aufsicht oder Leitung zur Verfügung steht und im Vorfeld durch den Nutzer benannt wird.

Schulsportanlagen und Sportanlagen werden nur zu sportlichen Zwecken und nur dem Stadtsportbund angehörenden Vereinen oder vom Schulausschuss bzw. Sportausschuss anerkannten Vereinen und Organisationen überlassen. Aus besonderen Gründen sind Ausnahmen zulässig.

Für politische Veranstaltungen im Vorfeld von Wahlen finden die jeweils gültigen Erlasse der zuständigen Ministerien der Landesregierung Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Bei Veranstaltungen mit Getränkeausschank ist wenigstens ein alkoholfreies Getränk billiger als Bier anzubieten. Der Ausschank von Alkohol ist in Schulgebäuden und Schulsportanlagen nur außerhalb der Unterrichtszeiten zulässig.

Eine Benutzungserlaubnis ist grundsätzlich zu versagen, wenn der Benutzung schulische Gründe oder Interessen der Institute entgegenstehen. Auf dem Schulgelände haben schulische Veranstaltungen immer Vorrang.

2.2  Spezifische Überlassungsgrundsätze für Räumlichkeiten in Stadtteil- und Jugendzentren

Räumlichkeiten in Stadtteil- u. Jugendzentren können abweichend von Punkt 1.2 und 1.7 auch an Gruppen bzw. Privatpersonen unentgeltlich überlassen werden, soweit sie im Auftrag der jeweiligen Leitung des Hauses ehrenamtlich tätig sind und zu einem Mehrwert der Stadtteilangebote beitragen.

2.3 Versammlungsstätten

(1) Räume und Gebäude für Veranstaltungen, die eine zugelassene Besucherkapazität für mehr als 199 Personen besitzen, unterliegen als „Versammlungsstätten“ besonderen Anforderungen.

(2) Bei Anmietung einer Versammlungsstätte der Stadt Hamm ist der Nutzer, für die Umsetzung veranstaltungsbezogener Betreiberpflichten nach Maßgabe der „Sicherheits-  und Brandschutzbestimmungen für Versammlungsstätten“ verantwortlich. Der Nutzer erhält diese Bestimmungen im Zuge der Anmietung der Versammlungsstätte bei Vertragsabschluss zur verbindlichen Anwendung für seine Veranstaltung zur Verfügung gestellt.
 

 3. Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hamm in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen außer Kraft.