Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
§§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 2061),
§§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610),
- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.
§ 1 Gebührensätze
Die nach § 7 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Benutzungsgebühren betragen für 1 m Grundstücksseite jährlich:
Reinigung der Reinigung der
Fahrbahnen Fahrbahnen
und Gehwege
€ €
1. Hauptverkehrsstraßen
bei wöchentlich einmaliger Reinigung 2,61 5,22
bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 5,22 10,44
bei wöchentlich dreimaliger Reinigung 7,83 15,66
bei wöchentlich viermaliger Reinigung 10,44 20,88
bei wöchentlich fünfmaliger Reinigung 13,05 26,10
bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung 15,66 31,32
bei wöchentlich siebenmaliger Reinigung 18,27 36,54
2. Verkehrsstraßen
bei wöchentlich einmaliger Reinigung 3,26 6,52
bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 6,52 13,04
bei wöchentlich dreimaliger Reinigung 9,78 19,56
bei wöchentlich viermaliger Reinigung 13,04 26,08
bei wöchentlich fünfmaliger Reinigung 16,30 32,60
bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung 19,56 39,12
bei wöchentlich siebenmaliger Reinigung 22,82 45,64
3. Anliegerstraßen
bei wöchentlich einmaliger Reinigung 3,91 7,82
bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 7,82 15,64
bei wöchentlich dreimaliger Reinigung 11,73 23,46
bei wöchentlich viermaliger Reinigung 15,64 31,28
bei wöchentlich fünfmaliger Reinigung 19,55 39,10
bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung 23,46 46,92
bei wöchentlich siebenmaliger Reinigung 27,37 54,74
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Hamm vom 12.12.2019 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2023 beschlossene Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 14.12.2023 gez. Marc Herter - Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 295 vom 21.12.2023
Informationen zum Thema "Straßenreinigungsgebühren" finden Sie hier: Link zum Serviceportal
Informationen des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm können Sie hier erhalten: Link zum ASH