Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Benutzung der Abfalldeponie der Stadt Hamm vom 19.12.2008

einschließlich der
Ersten Änderungssatzung vom 22.12.2011, gültig ab 01.01.2012
(Änderungen: Wegfall AVV-Code 190801);
Zweiten Änderungssatzung vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016
(Änderungen: § 1b, Ergänzungen der AVV-Codes 17301, 170504, Ergänzung des AVV-Codes 170601, Erläuterung "Gefährliche Abfälle", Wegfall Gruppenüberschrift AVV)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 09.12.2008 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023);
- §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV. NRW. 610)

- jeweils in der gegenwärtig geltenen Fassung-.
 

§ 1 Gebühren

Die nach dieser Gebührensatzung für die Benutzung der Abfalldeponie der Stasdt Hamm zu entrichtenden Gebühren betragen

a) für die Benutzung der Abfalldeponie Hamm, Am Lausbach 4, bei eigener Anlieferung der nachstehend aufgeführten Abfallarten je t:
b) für die Nutzung der Abfalldeponie sind die Vorgaben der Deponieverordnung in der jeweils gültigen Fassung zwingend zu beachten.

c) Für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

Werden bei den Abfällen zu den Buchstaben a) keine vollen t bzw. m³ angeliefert, sind entsprechende Teilbeträge zu entrichten.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Abfalldeponie der Stadt Hamm vom 22.12.2006 außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 09.12.2008 beschlossene Gebührensatzung für die Benutzung der Abfalldeponie der Stadt Hamm vom 19.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt ,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Hamm, 19.12.2008     gez. Hunsteger-Petermann  (Oberbürgermeister)

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 301 vom 24.12.2008