Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamm vom 13.12.1978

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91/SGV. NW. 2023), der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706/SGV. NW 2061) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 1978 folgende Satzung, zuletzt geändert durch 14. Änderungssatzung  vom 14.12.2023, beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Hamm betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straße) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 Abs. 1 den Grundstückseigentümern übertragen wird.

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

§ 2 Art und Umfang der von der Stadt zu reinigenden Straßen und Straßenteile

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt

1. die Reinigung der Fahrbahnen (Teilreinigung),

2. die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege (Vollreinigung),

3. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und das Bestreuen der Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

(2) Die Art der Reinigung (Voll- oder Teilreinigung) und die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen (Einteilung in Reinigungsklassen - RKL -) werden in einem Straßenverzeichnis festgelegt, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Es werden

1. die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der Straßen für die in dem anliegenden Straßenverzeichnis keine Reinigungsklasse - RKL - festgelegt ist, bzw. die mit der Reinigungsklasse F ausgewiesen sind,

2. die Reinigung der Gehwege der Straßen, die in Form der Teilreinigung gereinigt werden,

3. die Winterwartung sämtlicher Gehwege

in dem in § 4 festgelegten Umfang den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt. Mehrere zur Reinigung Verpflichtete, z. B. Wohnungseigentümer, haben die Leistung gesamtschuldnerisch zu erbringen.

(2) (aufgehoben)

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach Absatz 1 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 3 Abs. 1

(1) Die den Grundstückseigentümern übertragene Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege bzw. nur der Gehwege (§ 3 Abs. 1) ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich durchzuführen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind nach der Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und zu entsorgen.

(2) Die Winterwartung umfaßt folgende Aufgaben:

1. Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen. Handelt es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu und von den Bussen des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie zu ggf. vorhandenen Haltestelleneinrichtungen (Wartehäuschen) gewährleistet ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen.

2. Anlieger, denen die Reinigung der Fahrbahnen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 übertragen wurde und deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen liegen (Eckgrundstücke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlang führenden Gehwege jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu streuen oder durch Beseitigung von Eis und Schnee einen Überweg für Fußgänger zu sichern. Gleiches gilt für Fußgängerüberwege, die nicht an Straßenkreuzungen und Einmündungen liegen.

3. Das Bestreuen hat grundsätzlich mit abstumpfenden Stoffen zu geschehen. Auftauende Stoffe dürfen nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen verwendet werden, wie z. B. bei Eisregen sowie bei Hydranten, auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.

4. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

5. Werktags ab 7.00 Uhr, samstags ab 8.00 Uhr und sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr jeweils bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

6. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlußdeckel der Versorgungsleitungen sind stets von Eis und Schnee freizuhalten.

7. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder der Fahrbahn abgelagert werden.

8. Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluß freizulegen und freizuhalten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich zu entfernen.

(3) Die nach vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht erstreckt sich nur auf die jeweils an das Grundstück angrenzende Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte.

§ 5 Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das durch die Straße erschlossene Grundstück.

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt auch, wenn das Grundstück durch private bauliche Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 6 Eigentumsübergang

Der Straßenkehricht wird mit der Aufnahme durch die Kehrmaschine bzw. mit der Verladung auf den Abfuhrwagen Eigentum der Stadt Hamm. Im Kehricht vorgefundene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§ 7 Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Hamm erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind

- die Längen der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten,
- der Umfang der Straßenreinigung (Voll- oder Teilreinigung),
- die sich aus dem Straßenverzeichnis ergebende Straßenart und
- die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

(3) Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der erschließenden Straße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.

(4) Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straßen keine zugewandte Grundstücksseite, gilt insoweit die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche als zugewandte Grundstücksseite.

(5) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, so werden die Längen aller Grundstücksseiten zugrunde gelegt, die diesen erschließenden Straßen zugewandt sind oder als zugewandt gelten. Handelt es sich um ein nicht gewerblich genutztes, unbebautes Grundstück oder um ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, so wird der Gebührenberechnung jedoch nur die Straße zugrunde gelegt, für die sich die höchste Gebühr ergibt.

(6) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so ist bei diesen Grundstücken je Garage oder Stellplatz eine Grundstücksseite von 3 m zugrunde zu legen.

(7) Die ermittelten Maße der Grundstücksseiten werden für die Gebührenberechnung auf volle bzw. halbe Meter abgerundet.

(8) Die Gebührensätze werden in einer besonderen Gebührensatzung festgesetzt.

(9) Die Gebührenpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen dem Grundstück und dem Gehweg oder zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn ein Rasenstreifen, ein Parkstreifen, eine gärtnerische oder sonstige zum Straßengelände gehörende Anlage liegt.

§ 8 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke.

(2) Beim Eigentumswechsels beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers mit dem Ersten des Monats, der dem Veränderungszeitpunkt folgt. Der bisherige Eigentümer hat die Gebühr bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt zu entrichten. Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, der Stadt Hamm - Steueramt - den Eigentumswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Stadt Hamm kann die Vorlage des Kaufvertrages und/oder des Grundbuchauszuges verlangen.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt Hamm das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 9 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.

(3) Bei vorübergehenden Einschränkungen oder Unterbrechungen der Straßenreinigung infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder aus sonstigen Gründen (z. B. durch Straßenbauarbeiten, Streik) hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Als vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift gilt ein Zeitraum von einem Monat. Bei länger andauernden Einschränkungen oder Unterbrechungen werden die anteiligen Gebühren erstattet.

§ 10 Fälligkeit, Zahlung und Vorauszahlung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid. Der Abgabenbescheid kann mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein.

(2) Die Gebühren nach § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für ein Kalenderjahr zu je gleichen Teilbeträgen fällig.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Gebühr fällig

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser bzw. wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (Absatz 1 Satz 2) 15,00 EUR nicht übersteigt,

2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser bzw. wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (Absatz 1 Satz 2) 30,00 EUR nicht übersteigt,

3. am 1. Juli mit ihrem Jahresbetrag, wenn der Gebührenpflichtige gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auch die Grundsteuer zu diesem Zeitpunkt in einem Jahresbetrag zu entrichten hat.

(4) Besteht die Gebührenpflicht nach § 9 nicht während des ganzen Kalenderjahres, gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend.

(5) Der Gebührenpflichtige hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresabgaben zu entrichten.

(6) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides zu entrichten waren (Absatz 5), kleiner als der Betrag, der sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (Absätze 2 bis 4), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(7) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides entrichtet worden sind, größer als der Betrag, der sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend, wenn der Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert wird.

(9) Hatte der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der zu entrichtenden Beträge keine Vorauszahlungen nach Absatz 5 zu entrichten, so hat er den Betrag, der sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeiten ergibt (Absätze 2 bis 4), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides zu entrichten.

(10) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die ihm nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung Kehricht oder sonstigen Unrat nach Beendigung der Säuberung nicht unverzüglich entfernt,

c) die ihm nach § 4 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung obliegende Schneeräumpflicht und Streupflicht nicht erfüllt,

d) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 3 dieser Satzung auftauende Stoffe einsetzt,

e) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 4 dieser Satzung Baumscheiben oder begrünte Flächen mit Salz bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnen ablagert,

f) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 5 dieser Satzung Schnee und Glätte nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

g) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 6 Satz 1 dieser Satzung Schnee so ablagert, daß der Verkehr mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird,

h) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 6 Satz 2 dieser Satzung Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten und Verschlußdeckel von Versorgungsleitungen nicht von Eis und Schnee freihält,

i) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 7 dieser Satzung Schnee und Eis von Grundstücken auf dem Gehweg oder der Fahrbahn ablagert,

j) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 8 Satz 1 dieser Satzung keine Abflüsse freilegt und freihält,

k) entgegen § 4 Abs. 2 Ziff. 8 Satz 2 dieser Satzung Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen nicht entfernt,

l) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung den Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt und/oder die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,

m) entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung die für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder den Beauftragten der Stadt das Betreten des Grundstücks nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1979 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1978 beschlossene Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV.NW. 1975 S. 91/SGV. NW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm 1, den 13. Dezember 1978

Der Oberbürgermeister

gez. Dr. Rinsche MdL


Anlagen