Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 89 Abs.1 Nr. 4 Landesbauordnung- Stellplatzablösesatzung – vom 19.12.2018

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 aufgrund des § 89 Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt Hamm auf die Herstellung verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Hamm einen Geldbetrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zahlen (Ablösung der Stellplatzverpflichtung). Für die konkrete Herstellungspflicht sind die Bestimmungen des beigefügten Entwurfs der Rechtsverordnung nach § 48 Abs.2 BauO NRW maßgeblich, s. Anlage zu § 1.

§ 2 Geldbetrag

(1) Die Höhe des Geldbetrages wird unter Zugrundelegung eines Satzes von 50 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wie folgt festgelegt:

1. Gebiet 1 6.000,00 €
weitere Reduzierung auf 3.000,00 €
·bei der Bebauung von Baulücken mit einer Straßenfrontlängen von bis zu 80 Metern;
· bei wesentlichen Nutzungsänderungen;
· bei der Errichtung von Wohnungen;
· bei Baudenkmälern gemäß § 3 DSchG NRW; weitere Reduzierung auf 1.500,00 €
· innerhalb des gem. § 171 b Abs. 1 BauGB festgelegte Stadtumbaugebietes Bahnhofsquartier entsprechend dem als Bestandteil der Satzung beigefügten Plan lt. Anlage 3.

Von den Regelungen zur Reduzierung sind folgende Nutzungen ausgenommen:
Spielhallen, gewerbliche Nutzungen mit sexuellem Charakter (Sexshops, Sexkinos etc.), Wettbüros.
Die Abgrenzungen des Gebietes 1 sind in dem als Anlage 2 beigefügten Plan, der Bestandteil der Satzung ist, als durchbrochene Umrandung dargestellt. Grenze ist die Innenseite der Umrandung.

2. Gebiet 2 2.700,-- €
Die Abgrenzungen des Gebietes 2 sind in dem als Anlage 2 beiliegenden Plan als nicht durchbrochene Umrandung dargestellt. Grenze ist die Innenseite der Umrandung.

3. Gebiet 3 1.800,-- €
Das Gebiet umfasst das restliche Stadtgebiet.

(2) Die Verwendung des Geldbetrages richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.

§ 3 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtig sind unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Landesbauordnung diejenigen, die nach § 48 Landesbauordnung Stellplätze oder Garagen herzustellen haben.

§ 4 Fälligkeit

Der Geldbetrag wird 1 Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Vor Zahlung des Geldbetrages soll die Benutzung des Vorhabens nicht gestattet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig gilt die Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Landesbauordnung - Stellplatzablösesatzung – vom 09. Juli 2008 weiterhin für bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen.


Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat in seiner Sitzung vom 11.12.2018 beschlossene Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 89 Abs.1 Nr. 4 Landesbauordnung – Stellplatzablösesatzung – vom 19.12.2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 19.12.2018 - Der Oberbürgermeister – gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 296 vom 22.12.2018


Anlagen