Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung der Stadt Hamm für die Benutzung der städtischen Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge mit Gebührenordnung vom 09.10.2018
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Erste Änderungssatzung vom 06.05.2022 der Satzung der Stadt Hamm für die Benutzung der städtischen Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge mit Gebührenordnung vom 09.10.2018
(Beschluss des Rates der Stadt Hamm am 29.03.2022)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NW S. 966) und §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NW S. 1150) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 01.10.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Unterkünfte
(1) Die Stadt Hamm unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen Übergangsheime und Wohnungen sowie Zimmer in Wohnungen – nachfolgend Unterkünfte genannt – als nichtrechtsfähige Anstalt Öffentlichen Rechts.
(2) Die Unterbringung weiterer Personen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S.528 ) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm vorübergehend erfolgen.
(3) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Oberbürgermeister der Stadt Hamm. Er kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1) Die Aufnahme in die Unterkunft erfolgt aufgrund einer Zuweisung in Form eines Verwaltungsaktes des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm. Der Verwaltungsakt begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Den Benutzern der Unterkünfte wird damit unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Genehmigung zur Nutzung der zugewiesenen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Hausordnung erteilt.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet der Oberbürgermeister der Stadt Hamm nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Das Nutzungsverhältnis endet mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Darüber hinaus kann eine weitere Unterbringung zugelassen werden. Diese soll nicht mehr als drei Kalendermonate betragen. In diesem Zeitraum soll, im Fall einer Anerkennung durch das BAMF, unter Mitwirkung der der Unterkunft zugewiesenen Person angemessener, selbst anzumietender Wohnraum gefunden werden.
§ 3 Hausordnung, Widerruf der Nutzungsgenehmigung
(1) Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt. Neben der Hausordnung soll eine Dienstanweisung erlassen werden, um Aufgaben und Befugnisse der in den Unterkünften tätigen städtischen Mitarbeiter näher zu regeln.
(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der öffentlichen Einrichtung ist es den Benutzern nicht gestattet,
a. Tiere zu halten,
b. Antennen anzubringen oder zu verändern,
c. von der vorgesehenen Beheizungsart abzuweichen,
d. in den Räumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder
Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, einschließlich Moped oder Mofa abzustellen,
e. durch Um-, An-, oder Einbauten sowie Installationen die Räume, Anlagen oder Einrichtungen zu
verändern,
f. Heizöl oder andere gefährliche Stoffe zu lagern,
g.weitere Schlüssel anfertigen zu lassen.
(3) Den Weisungen – auch mündlichen Weisungen – des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.
(4) Den in den Unterkünften untergebrachten Benutzern kann nach vorheriger Ankündigung, unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens jederzeit eine andere Unterkunft zugewiesen werden. Dabei soll eine Frist von mindestens drei Tagen zur Vorbereitung auf den Wechsel der Unterkunft gewährt werden.
(5) Die Nutzungsgenehmigung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der Benutzer schwerwiegend oder wiederholt trotz Abmahnung gegen diese Satzung oder eine Weisung
(§ 3 Abs. 3) verstoßen hat. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung der zugewiesenen Unterkunft. Dies gilt insbesondere
a. wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b. bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
c. bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d. wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e. wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f. wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur
aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
g. wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
h. wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
(6) Bei einem Widerruf der Nutzungsgenehmigung hat der Benutzer die Unterkunft innerhalb der vorgegebenen Frist zu räumen. Bei einer zwangsweisen Räumung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19.02.2003 in der jeweils gültigen Fassung ist der betreffende Benutzer verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.
(7) Das Nutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft inklusive der dem Benutzer zur Verfügung gestellten Gegenstände und Schlüssel an die zuständige Stelle der Stadt Hamm. Die ordnungsgemäße Übergabe wird schriftlich dokumentiert.
(8) Das Nutzungsverhältnis erlischt mit endgültiger Nutzungsaufgabe des Benutzers. Es kann von einer endgültigen Nutzungsaufgabe ausgegangen werden, wenn der Benutzer an 14 aufeinander folgenden Kalendertagen ohne vorherige Ankündigung die Unterkunft nicht zur Übernachtung nutzt. Konkrete Auflagen zur Anwesenheits- und Meldepflicht werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt.
(9) Aus wichtigem Grund kann der Oberbürgermeister der Stadt Hamm bestimmten Personen das Betreten einzelner Unterkünfte auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Hamm erhebt für die Benutzung der in § 1 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr.
Die Erhebung der Benutzungsgebühr erfolgt mit Bescheid je Haushaltsgemeinschaft.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühren ist sowohl bei den Grund- als auch bei den Verbrauchsgebühren die festgelegte Platzzahl der Unterkünfte.
(3) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand der Unterkünfte gem. § 1 aufgenommen oder entfernt, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum nach Maßgabe des
§ 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
§ 5 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr umfasst die Kosten der Unterkunft für das Gebäude als solches und die anteiligen Personalkosten für Hausverwaltung und Sozialbetreuung.
(2) Die Grundgebühr beträgt monatlich 340,33 € pro Platz und Person und wird bei Bedarf angepasst. Die üblichen Betriebskosten für Wohnraum sind mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen
Kosten (§ 6 Verbrauchsgebühren) in der Grundgebühr enthalten.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt die Grundgebühr für Personen,
a. die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites, Achtes oder Zwölftes Buch (SGB II, SGB VIII oder SGB XII) in der jeweils gültigen Fassung beziehen oder
b. bei denen durch Erhebung von Benutzungsgebühren eine Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten würde
monatlich gestaffelt gem. folgende Tabelle:
Personen je Haushaltsgemeinschaft | Grundgebühr je Haushaltsgemeinschaft |
1 Person | 340,33 € |
2 Personen | 412,65 € |
3 Personen | 507,88 € |
4 Personen | 603,10 € |
5 Personen | 698,33 € |
6 Personen | 793,56 € |
7 Personen | 888,78 € |
je weitere Person | 95,23 € |
§ 6 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr umfasst die verbrauchsabhängigen Kosten der Unterkunft (Heizung, elektrische Energie, Gas, Wasser und Abwasser).
(2) Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt 29,38 € pro Platz und Person.
§ 7 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzer der Unterkünfte. Bei Haushaltsgemeinschaften (z.B. Familien) sind die volljährigen Familienmitglieder untereinander sowie für die minderjährigen Familienmitglieder als Gesamtschuldner gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist auch, wer eine Unterkunft nutzt, ohne berechtigt zu sein.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem die Unterkunft durch die Stadt Hamm zur Verfügung gestellt wird, spätestens ab dem tatsächlichen Beginn einer Nutzung. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft (§ 3 Abs. 6) oder der endgültigen Nutzungsaufgabe des Benutzers (§ 3 Abs. 7).
(3) Wird die Unterkunft zwischen Zuweisung und Auszug nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden die Gebühren nach Kalendertagen berechnet. Die Gebühr für einen Tag beträgt 1/30 des monatlichen Gebührensatzes.
Zuweisungs- und Auszugstag werden jeweils als ganzer Tag berechnet.
(4) Eine vorübergehende Abwesenheit des Gebührenschuldners unterhalb der gem. § 3 Abs. 7 Satz 2 definierten Grenze zur Nutzungsaufgabe von 14 aufeinander folgenden Kalendertagen berührt die Erhebung der vollen Gebühren nicht.
(5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3.Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse Hamm zu entrichten. Die Zahlung der Benutzungsgebühr hat durch Überweisung an die Stadtkasse Hamm zu erfolgen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs.2
1. Tiere in der Unterkunft hält,
2. Antennen in der Unterkunft ohne schriftliche Erlaubnis anbringt oder verändert,
3. von der vorgesehenen Beheizungsart in der Unterkunft abweicht,
4. durch Um-, An-, oder Einbauten oder Installationen die Räume, Anlagen oder Einrichtungen in einer
Unterkunft ohne schriftliche Erlaubnis verändert,
5. Heizöl oder andere gefährliche Stoffe lagert,
6. weitere Schlüssel von Unterkunftsräumen anfertigen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich entgegen § 3 Abs. 3 eine Weisung wiederholt nicht befolgt oder die Bestimmungen der Hausordnung wiederholt nicht einhält.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich entgegen § 3
1. nicht zugewiesene Personen aufnimmt,
2. eine Unterkunft nicht in der vorgegebenen Frist räumt,
3. eine Unterkunft nicht oder nicht ordnungsgemäß zurück übergibt,
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € (eintausend Euro) geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Beginn des auf den Monat der Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen
· Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge (-Flüchtlingsunterkunftsgebührensatzung-) vom 11.12.2007
· Satzung zur Regelung der Benutzung von Übergangsheimen der Stadt Hamm für ausländische Flüchtlinge (-Benutzungssatzung der Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge-) vom 11.12.2007
· Satzung zur Regelung der Benutzung des Übergangsheimes der Stadt Hamm für Spätaussiedler (-Benutzungssatzung des Übergangsheimes für Spätaussiedler-) vom 11.12.2007
· Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Übergangsheimes der Stadt Hamm für Spätaussiedler(-Gebührensatzung des Übergangsheimes für Spätaussiedler-) vom
11.12.2007
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 01.10.2018 beschlossene "Satzung der Stadt Hamm für die Benutzung der städtischen Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge mit Gebührenordnung vom 09.10.2018" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die "Satzung der Stadt Hamm für die Benutzung der städtischen Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge mit Gebührenordnung vom 09.10.2018" nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 09.10.2018 Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 238 vom 13.10.2018
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