Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Entgeltordnung für die Volkshochschule Hamm

Aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hamm dieser Entgeltordnung in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 zugestimmt.

§ 1 Entgeltpflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Hamm werden gem. § 8 der Satzung für die Volkshochschule privatrechtliche Entgelte sowie Kosten- und Auslagenersatz nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Höhe der Entgelte

2.1 Für Kurse und Seminare ohne Übernachtung und Verpflegung beträgt das Entgelt, soweit sich aus dieser Entgeltordnung nichts anderes ergibt, 1,50 bis 7,50 € je Unterrichtsstunde, wobei mindestens eine Honorarkostendeckung unter Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungs- und Organisationskosten sowie der Veranstalterrisiken der VHS erreicht werden soll. Das Entgelt wird im Semesterprogramm ausgewiesen. Die Unterrichtsstunde hat 45 Minuten.

2.2 Das Entgelt beträgt für Einzelveranstaltungen 4,00 bis 40,00 € oder ist entgeltfrei nach Entscheidung der VHS-Leitung. Das Entgelt wird je Veranstaltung gesondert im Semesterprogramm aufgeführt.

2.3 In Einzelfällen kann die VHS-Leitung abweichend von § 2, Z. 2.1 - 2.2 ein höheres Entgelt festsetzen.

2.4 Tagesfahrten, Exkursionen und ähnliche Angebote in Trägerschaft der VHS gelten als Einzelveranstaltungen. Zum Entgelt werden veranstaltungsbedingte Kosten hinzugerechnet.

§ 3 Sonderregelungen

Für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchführt, sind die Entgeltvorgaben der Auftraggeber maßgebend. Für Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gelten die vereinbarten Bedingungen.

§ 4 Sonstige Kosten

 4.1 Neben dem Entgelt sind Auslagen für Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel, die in anderen Kursen nicht erneut eingesetzt werden können, sowie anfallende Kosten für Raummiete, Maschinennutzung und Sonstiges gesondert zu erstatten.

4.2 Kosten für Prüfungen sind von den Prüflingen zu tragen.

4.3 Für zusätzliche Leistungen der VHS wie die nachträgliche Ausstellung von Zeugnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen wird eine Bearbeitungspauschale (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Kosten Dritter) in Höhe von 5,00 € bis 25,00 € erhoben.

§ 5 Ermäßigung und Erlass von Entgelten

5.1 Veranstaltungen zum Erwerb eines Abschlusses im Rahmen des Zweiten Bildungsweges und Veranstaltungen im Rahmen der Grundbildung sind entgeltfrei. Es wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 10,00 bis 50,00 € je Semester erhoben. Hinzukommen können noch Kosten nach § 4, Ziffer 4.1.

5.2 Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS wird gegen Vorlage des Nachweises vor Kursbeginn das Entgelt auf Antrag ermäßigt für:

5.21 Schüler und Schülerinnen, Studierende, Auszubildende, Beziehende von Arbeitslosengeld, Angehörige im Freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80%, um 40 % je UStd. 

5.22 Beziehende von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII um 85 % je UStd. 

5.3 Ausgenommen von diesen Ermäßigungen sind Kurse, die als solche ausgewiesen werden und entgeltpflichtige Veranstaltungen nach § 2, Ziffer 2.4 sowie Sachkostenbeiträge und Prüfungsentgelte.

§ 6 Zahlungspflichtige und Zahlungsfälligkeit

 6.1 Zur Zahlung des Entgelts sowie zur Erstattung der Auslagen und sonstigen Kosten ist verpflichtet, wer sich zur Teilnahme an einer Veranstaltung angemeldet hat oder im Auftrage anmelden lässt  oder wer an einer Veranstaltung teilnimmt. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von den Vertretungsberechtigten zu unterschreiben, soweit das Entgelt 20,00 € übersteigt.

 6.2 Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldung, bei fehlender Anmeldung mit der Teilnahme.

 6.3 Das Entgelt kann per ec-Zahlung oder in bar in der Geschäftsstelle oder per Lastschrift beglichen werden. Entgelte bis 20,00 € sind ausschließlich per ec-Zahlung oder in bar zu begleichen. Rechnungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zahlung der Teilnahmegebühr durch eine Firma) erstellt. Gegebenenfalls können künftig weitere elektronische Zahlverfahren eingesetzt werden.

6.4 Teilnehmende, die Anteilsfinanzierungsgutscheine (z.B. Bildungsscheck) einlösen, haben den Eigenanteil vor Kursbeginn bar oder per ec-Zahlung in der Geschäftsstelle zu begleichen.

 6.5 Die Entgelte sowie Prüfungsgebühren sind bis zum Kursbeginn zu entrichten. Bei Teilnehmenden, die das Lastschriftverfahren nutzen, bucht die VHS das Entgelt ab.

§ 7 Rückerstattung

 7.1 Entgelte werden erstattet:

 - In voller Höhe, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt wird,

 - anteilig, wenn vorgesehene Zusammenkünfte ausfallen und nicht nachgeholt werden
   können.

7.2 Das Entgelt wird erstattet, wenn die Rücktrittserklärung schriftlich oder persönlich bis zum vorgegebenen Anmeldeschluss, bei Wochenendveranstaltungen spätestens 2 Wochen vor Beginn in der Geschäftsstelle der VHS erklärt wurde. Nach diesem Termin ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Eine Ersatzperson, die den Platz zu denselben Bedingungen einnimmt, kann benannt werden. Eine telefonische Rücktrittserklärung ist ausgeschlossen. Ein Rücktritt wegen Wechsels der Kursleitung und oder des Unterrichtsortes kann nicht anerkannt werden.

7.3 In den Fällen der Absätze 7.1 und 7.2 werden neben dem Entgelt nach 3.2 angefallene sonstige Kosten nur erstattet, soweit die VHS noch keine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist oder ein Ersatzanspruch von Seiten Dritter erfolgt.

§ 8 Inkrafttreten

 Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Hamm“ in der Fassung vom 01.01.2012 sowie „Entgeltordnung der Stadt Hamm für den Programmbereich Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache“ in der Fassung vom 01.01.2017 außer Kraft.