Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 13.12.2018

einschließlich der Ersten Änderungssatzung vom 16.12.2020 der Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 13.12.2018
(Änderungen: § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 12 Satz 2, § 2 Abs. 13 Sätze 3 und 4, § 2 Abs. 18 Satz 1, § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Sätze 2 - 6, § 14 Abs. 6 Sätze 3 - 5, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19, Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 4, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

- §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
- §§ 54 bis 61 und 101 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
- §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
- §§ 44, 46, 48, 49, 53, 58, 59, 64, 65 und 98 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW),
- § 66 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NW),
- §§ 2, 4, 5, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

 - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Allgemeines

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst im Grundsatz die in § 46 Abs. 1 LWG NRW benannten Aufgaben, mit Ausnahme der

a) gemäß § 53 LWG NRW dem Lippeverband zugewiesenen und

b) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LippeVG von der Stadt übernommenen und durch den Lippeverband selbständig, eigenverantwortlich und hoheitlich wahrzunehmenden Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung.

Die übernommenen Aufgaben des Lippeverbandes umfassen die Beseitigung des auf dem Gebiet der Stadt anfallenden Abwassers durch Sammlung, Fortleitung, Einleitung und Versickerung, die Unterhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Kontrolle der übernommenen Abwasseranlagen in der Stadt, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, den Neubau, die Erneuerung, die Sanierung und die Instandsetzung von Abwasseranlagen.

(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen zusammen mit dem Lippeverband als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Lippeverband im Rahmen der Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes und im Rahmen der konkreten Bauausführung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das aufgrund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

4. Fremdwasser: Fremdwasser ist das in die öffentliche Abwasseranlage zufließende Wasser, z.B. Drainagewasser oder Grundwasser mit Ausnahme von Abwasser.

5. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.

6. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.

7. Gerinne: Gerinne sind Gräben, Rinnen, Mulden, Rigolen und sonstige oberirdische Versickerungs- und Fortleitungseinrichtungen.

8. Leitungen: Leitungen sind geschlossene Kanäle, Druckrohrleitungen und Gerinne.

9. Druckentwässerungsnetze: Druckentwässerungsnetze bestehen aus Hebeanlagen (Pumpen), die in der Regel auf den angeschlossenen privaten Grundstücken errichtet werden, Anschlussdruckleitungen, Hauptdruckleitungen und den ggf. erforderlichen Spülstationen.

Die Gesamtheit aller Pumpen und die ggf. erforderlichen Spülstationen dienen dazu, das gesammelte Abwasser in der Hauptdruckleitung fortzuleiten.

10. Öffentliche Abwasseranlagen: Zu den öffentlichen Abwasseranlagen – nachstehend Abwasseranlage genannt – gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen sowie die durch den Lippeverband oder in seinem Auftrag im Rahmen der von der Stadt übernommenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung betriebenen Abwasseranlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.

Zur Abwasseranlage gehören insbesondere

a)  das gesamte Entwässerungsnetz im Sinne des § 1 einschließlich aller technischen Einrichtungen (z.B. Kanäle, Pumpwerke und Druckrohrleitungen, Regenbecken),

b)  Gerinne, soweit sie von der Stadt oder dem Lippeverband entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zur Abwasserbeseitigung erstellt und/oder benutzt sowie unterhalten werden,

c) Anlagen und Einrichtungen, die von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt bzw. der Lippeverband dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient oder

d) Druckentwässerungsnetze, auch auf privaten Wege- und Grundstücksflächen, sofern sie von der Stadt bzw. von dem Lippeverband errichtet werden. Die Hebeanlage (Pumpe), die Leitung zwischen Pumpe und Absperrschieber bis einschließlich zum Absperrschieber sind nicht Bestandteil der Abwasseranlage.

11. Grundstück: Ein Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden.

12. Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers
auf / von einem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Einläufe, Leitungen, Grundleitungen einschließlich deren Reinigungsschächte und -öffnungen, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Vorbehandlungsanlagen, Abscheider, Messschächte und Kontrollvorrichtungen, Prüfschächte, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Versickerungseinrichtungenund oberirdische Gerinne.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht Bestandteil der Abwasseranlage.

13. Anschluss: Der Anschluss ist die Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücks-entwässerungsanlage bis einschließlich Prüfschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, sofern kein Prüfschacht vorhanden ist. Zum Anschluss gehört auch die unmittelbare Verbindung (Anschlussstutzen, Muffe) zur Abwasseranlage. Der Anschluss (Privateigentum des betreffenden Grundstückseigentümers) ist nicht Bestandteil der Abwasseranlage.
Als Anschluss kann auch die oberirdische Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage über Gerinne dienen. Der Anschluss (Privateigentum des betreffenden Grundstückseigentümers) ist nicht Bestandteil der Abwasseranlage.

14. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die  dazu bestimmt sind, das Eindringen schädlicher Stoffe in die Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser zu verhindern.

15. Einleiter: Einleiter ist derjenige, der Abwasser in die Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt.

16. Abwasserteilstrom: Abwasserteilstrom ist die in Grundstücksentwässerungsanlagen gesondert gefasste Teilmenge des Abwassers, die in einem bestimmten Betriebsbereich, in einem Teil eines Betriebsbereiches oder bei einzelnen Produktionsanlagen anfällt.

17. Brauchwasseranlagen: Brauchwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln und Nutzen von Grund- und /oder Regenwasser für Reinigungszwecke, Waschmaschineneinsatz, Toilettenspülungen usw., soweit sie nicht ausschließlich der Bewässerung dienen.

18. Gebührenpflichtiger: Gebührenpflichtiger ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt oder von dessen Grundstück gezielt Fremdwasser abgepumpt und in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Anschluss an eine öffentliche Frischwasserversorgung, ist Gebührenpflichtiger hinsichtlich der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab anstelle des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten der Frischwasseranschlussnehmer.

Gebührenpflichtig sind auch die Straßenbaulastträger für die Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen Straßen.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende Abwasseranlage zu verlangen. (Anschlussrecht)

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer - vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bau und den Betrieb von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke (insbesondere DIN 1986) - das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten. (Benutzungsrecht)

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige, aufnahmefähige Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, d.h. direkt vor dem Grundstück in der Straße oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Abwasseranlage verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein Zugang zu einer Straße besteht, in welcher die Abwasseranlage verlegt ist (z.B. Hinterlieger-Grundstück).

Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ist in der Straße nur eine Leitung für Schmutz- oder Niederschlagswasser vorhanden, so erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf die betreffende Abwasserart.

(3) Die Herstellung neuer, die Erweiterung oder Änderung bestehender Abwasser-anlagen kann nicht verlangt werden.

(4) Die Stadt kann den Anschluss an die Abwasseranlage versagen, wenn dieser wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erfordert. Das gilt jedoch nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und -kosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(5) Die Stadt kann den Anschluss versagen, soweit die Stadt und der Lippeverband von der Abwasserbeseitigungspflicht, insbesondere nach § 49 Abs. 5 und 6 LWG NRW, befreit sind. Die Abwasserbeseitigung richtet sich dann nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes.

(6) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW bei dem Eigentümer des Grundstücks liegt. Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW Gebrauch macht.

(7) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen ist auf Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der Schmutzwasser-leitungen das Niederschlagswasser an die Schmutzwasserleitung anzuschließen

(8) Drainleitungen dürfen weder direkt noch indirekt über die Grundstücksentwässerungsanlagen an die Abwasseranlage angeschlossen werden. Ausnahmeregelungen sind nur auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 möglich.

§ 5 Rückstausicherung
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.
(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.

§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) Das Benutzungsrecht ist hinsichtlich Art und Menge des eingeleiteten Abwassers auf die bei erstmaliger Anschlussnahme oder bei Änderung des Anschlusses angegebene oder genehmigte Benutzung beschränkt. Für Niederschlagswasser besteht das Benutzungsrecht im Umfang des Anschlussrechts (§ 4 Abs. 6).

(2) Reicht die Abwasseranlage für die Aufnahme oder für die Reinigung des abgeleiteten Abwassers nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieses Abwassers zu versagen. Sofern sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, den Aufwand für die Anpassung der Abwasseranlage, gegebenenfalls die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen und auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten, kann davon abgewichen werden. Die Stadt kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung auf dem Grundstück abhängig machen, wenn die Beschaffenheit oder die Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert.

(3) Abwasser, das bei haushaltsüblichem Gebrauch anfällt, darf ohne Vorbehandlung in die Abwasseranlage eingeleitet werden.

(4) In die Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe

       1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder das in der Abwasseranlage
           beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder

  1. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder

  2. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder

  3. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder

  4. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können oder

  5. die Gewässer über das zulässige Maß hinaus belastet oder sonst nachteilig verändert.

Sind derartige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen eingetreten oder zu befürchten, kann die Stadt die Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage untersagen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung an der Anfallstelle oder von anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen.

(5) Von der Einleitung und dem Einbringen in die Abwasseranlage sind die in Anlage 1 genannten flüssigen, gasförmigen und festen Stoffe ausgeschlossen.

(6) Bei Einleitungen von gewerblichen, industriellen und ähnlichen Abwässern sind für die Beschaffenheit und für die Inhaltsstoffe des Abwassers die in der Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte und Anforderungen an der Übergabestelle zur Abwasseranlage oder - wenn diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten.

(7) Für die Einhaltung der Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine Stichprobe, eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe entnommen wird.

Die Probeentnahme und die Abwasseruntersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

(8) Die Einhaltung der Grenzwerte oder/und Anforderungen des Absatzes 6 sind durch eine regelmäßige, geeignete Selbstüberwachung vom Einleiter zu überprüfen. Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind zu dokumentieren und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Stadt kann längere Aufbewahrungsfristen verlangen. Bei Grenzwertüberschreitungen hat der Einleiter die Stadt und den Lippeverband schriftlich in Kenntnis zu setzen; kann durch die Überschreitung eine Gefahr gemäß Absatz 4 ausgelöst werden, sind die Stadt (außerhalb der Dienstzeit über die Feuerwehr) und der Lippeverband unverzüglich fernmündlich zu unterrichten.

(9) Zum Schutz der Abwasseranlage, aus Gründen des Gewässerschutzes oder einer störungsfreien Klärschlammverwertung können durch die Stadt für die Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach Absatz 6 auch Schadstofffrachten, Volumenstrom und Konzentration festgesetzt werden.

(10) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, die Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

(11) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 4 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Einleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. Die Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(12) Über die mögliche Einleitung von besonderen, in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten Stoffen entscheidet die Stadt im Einzelfall.

(13) Die Stadt oder der Lippeverband können die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um

1. das Einleiten von Abwasser und das Einbringen von Stoffen zu verhindern, wenn eine Verletzung der Absätze 4 oder 5 droht;

2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 6 nicht einhält.

(14) Eine Einleitung von Abwasser in die Abwasseranlagen auf anderen Wegen als über den Anschluss eines Grundstücks darf nur mit einer Genehmigung der Stadt und mit einer Genehmigung des Lippeverbandes erfolgen; von der Genehmigungspflicht ist eine Einleitung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 ausgenommen.

(15) Einleitungen von Abwässern an besonderen Einleitungsstellen auf dem Gelände der Kläranlagen des Lippeverbandes sind nur zulässig für:

1.  Abwasser aus haushaltsüblichem Gebrauch

2.  Abwasser aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen

3.  Abwasser aus Hebeanlagen, Sickerschächten und Rohrverstopfungen, die nicht den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 unterliegen bzw. die Begrenzungen nach den Absätzen 6 oder 9 nicht überschreiten

4.  Endreinigungen aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen anlässlich des Anschlusses an die Abwasseranlage

5.  Chemietoiletten; der Nachweis der verwendeten Zusätze ist mit der Anmeldung zu erbringen.

(16) Einleitungen nach Absatz 15 sind vorab beim Lippeverband anzumelden und zu vereinbaren. Sie dürfen nur innerhalb der vorgesehenen Öffnungszeiten erfolgen. Den Anweisungen des Betriebspersonals des Lippeverbandes ist Folge zu leisten. Zwischen den eingesetzten Transportfahrzeugen und der Einleitungsstelle ist eine geschlossene Verbindung nach Weisungen des Betriebspersonals des Lippeverbandes herzustellen.

(17) Sofern durch eine Einleitung Gefährdungen oder Beeinträchtigungen für den Betrieb der Abwasseranlage sowie eine Gefährdung der Gewässer oder eine Beeinträchtigung der Klärschlammverwertung zu befürchten sind, kann diese von der Stadt untersagt werden.

(18) Ist im Hinblick auf mögliche Störfälle der Anfall problematischer Abwässer, wie z. B. verunreinigtes Löschwasser, nicht auszuschließen, so kann die Stadt vom Einleiter vorsorglich verlangen, dass solche Abwässer gespeichert oder/und Absperrvorrichtungen eingebaut oder/und Absperrgeräte bereitgehalten werden. Bei einem eingetretenen Störfall muss das problematische Abwasser zurückgehalten werden; vor einer Einleitung muss der Stadt nachgewiesen werden, dass die Abwässer unbedenklich in die Abwasseranlage eingeleitet werden können oder auf welche andere Weise sie ordnungsgemäß vom Einleiter entsorgt werden.

§ 7 Anschlusspflicht

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW erfüllt sind.
(2) Die Stadt kann verlangen, dass auch unbebaute Grundstücke angeschlossen werden, wenn besondere Gründe (z.B. der bevorstehende Ausbau der Straße) dies erfordern.
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss an die Abwasseranlage vor Nutzungsbeginn hergestellt sein. Entsteht das Anschlussrecht erst nach Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von 3 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
(4) Gleichzeitig mit dem Anschluss hat der Grundstückseigentümer alle etwa vorhandenen ober- und unterirdischen Abwasser- und Kläreinrichtungen - Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Schlammfänge, Kanäle und Sickerschächte - außer Betrieb zu setzen und dieses der Stadt und dem Lippeverband anzuzeigen. Die Schlammabfuhrsatzung der Stadt ist zu beachten.
(5) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit einer Abwasseranlage ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, bauliche Anlagen errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn für bereits bestehende Bauten die vorhandenen Entwässerungsanlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(6) Ist auf einem Grundstück für die Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage kein natürliches Gefälle vorhanden, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer verlangen, dass er zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks eine Hebeanlage einbaut und betreibt.
(7) Alle für den Anschluss in Frage kommenden Grundstücke müssen vom Grundstückseigentümer mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Anlagen versehen werden.
(8) Die Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß § 9 bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Benutzungspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser durch einen Anschluss in die Abwasseranlagen einzuleiten, um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. Eine Benutzungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW erfüllt sind.
(2) Für Niederschlagswasser, das für Bewässerungszwecke genutzt, in sonstiger wasserrechtlich zulässiger Weise versickert, verregnet oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet wird, besteht keine Benutzungspflicht. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grund-stück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt (Amt für Finanzen und Steuern) mitzuteilen (§§ 19 und 20 gelten entsprechend).
(3) Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ist grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu sammeln und entsprechend der Entwässerungsgenehmigung zu beseitigen.
Die Stadt kann eine oberirdische Ableitung und Zuleitung des Niederschlagswassers zur Abwasseranlage über Gerinne verlangen. Eine Ableitung auf öffentliche Verkehrsflächen ohne eine entsprechende Genehmigung oder ohne eine von der Stadt vorgeschriebene oberirdische Ableitung ist unzulässig.
Abweichend davon und von § 6 Abs. 14 kann Niederschlagswasser von befestigten Flächen bis zu einer Größe von 25 m² oberirdisch ohne Sammlung auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sind.
(4) Von Schiffen sowie anderen schwimmenden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem Liegeplatz des Datteln-Hamm-Kanals festgemacht sind, sind Abwässer auf Verlangen an einer von der Stadt festzulegenden Stelle in die Abwasseranlage einzuleiten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.
(5) Auf Grundstücken, die bereits an die Abwasseranlage angeschlossen sind, dürfen Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben nicht betrieben werden.

§ 9 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht

(1) Ein Grundstückseigentümer kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des nach § 48 LWG NRW in Verbindung mit § 49 Abs. 4, 5 oder 6 LWG NRW durch die Stadt von der Anschluss- und Benutzungspflicht ganz oder teilweise widerruflich und/oder für eine bestimmte Zeit befreit werden.
(2) Bei einer Befreiung zum Zwecke der Versickerung von Niederschlagswasser sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass 1. die Versickerungsanlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut, betrieben werden und keine Verbindung mit der Abwasseranlage (Notüberlauf) besteht. Bei der Bemessung der Versickerungsanlagen ist ein Bemessungsregen mit 10-jähriger Wiederkehrzeit anzusetzen. 2. die Versickerung auf Dauer angelegt ist und insbesondere die Grundstückssituation erkennen lässt, dass eine Bebauung der Versickerungsflächen städtebaulich nicht zu erwarten ist und 3. insbesondere in Gewerbe- und Industriegebieten eine ausreichende Qualität des abfließenden Niederschlagswassers und des Bodens, durch den versickert wird, gewährleistet ist. Mit erbrachtem Nachweis und Befreiung geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer über.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich bei der Stadt zu stellen. Dem Antrag sind Pläne und Beschreibungen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Abwasser beseitigt werden soll. Bis zur Genehmigung des Antrags bleibt die Anschluss- und Benutzungspflicht nach §§ 7 und 8 bestehen.

(4) Im Falle einer Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht können die Stadt und der Lippeverband das betroffene Grundstück überwachen. Die Stadt kann verlangen, dass Missstände, die auf den Betrieb der Abwasseranlage Einfluss haben können, beseitigt werden.
(5) Die Befreiung kann sich auf das gesamte Abwasser oder Teilströme des Schmutz- und/oder Niederschlagswassers erstrecken.
(6) Bei der Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht für das zu versickernde Niederschlagswasser wird seitens der Stadt lediglich überprüft, ob von den Anlagen eine Gefahr für die öffentliche Abwasseranlage ausgeht.

§ 10 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer nach den jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften - insbesondere nach § 59 LWG NRW – und den Bestimmungen dieser Satzung herzustellen, zu erneuern und zu ändern sowie ordnungsgemäß zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Wird auf einem Grundstück das Niederschlagswasser von bebauten und sonstigen befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage nur teilweise versickert, so ist ein Überlauf in ein Oberflächengewässer oder in die Abwasseranlage herzustellen.
(3) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung oder wesentlicher Änderung von Sachkundigen auf Zustand und Funktion prüfen zu lassen. Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Zustands- und Funktionsprüfungen dürfen nur durch zugelassene Sachkundige durchgeführt werden. Die Prüfungsergebnisse sind der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von Sachkundigen gelten die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung des Landes (SüwVO Abw NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Anschluss auf Verlangen der Stadt auf Zustand und Funktion zu prüfen, wenn die Stadt oder der Lippeverband Baumaßnahmen an der Abwasseranlage, an die angeschlossen ist, oder an der Straße, in der der Anschluss liegt, durchführt. Anschlüsse, die nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand sind, werden dann im Zusammenhang mit der Baumaßnahme und im Benehmen mit dem Grundstückseigentümer von der Stadt oder dem Lippeverband saniert oder erneuert. (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Grundstücksentwässerungsanlagen im Einvernehmen mit der Stadt und dem Lippeverband auf seine Kosten anzupassen, wenn Änderungen oder Erweiterungen an der Abwasseranlage das erforderlich machen. Entsprechen die Anschlussleitungen in diesem Fall bereits den allgemein anerkannten Regeln der Technik, tragen die Stadt und der Lippeverband die Kosten für die Anschlussleitungen.
(6) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind, sofern sie nicht den veränderten Vorschriften entsprechen, an diese in einer angemessenen Frist anzupassen. Die Stadt kann im Benehmen mit dem Lippeverband im Einzelfall festlegen, in welcher Frist und auf welche Weise die Anpassung erfolgen muss.
(7) Nicht mehr benutzte Grundstücksentwässerungsanlagen und dazugehörige Anschlüsse sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik unverzüglich zu beseitigen oder zu verfüllen.
(8) Für die Beseitigung von Mängeln hat der Grundstückseigentümer selbst umgehend zu sorgen. Er hat die Stadt und den Lippeverband von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die Stadt oder den Lippeverband auf Grund von Schäden und Nachteilen geltend machen, die er selbst verursacht und zu vertreten hat.
(9) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(10) Aus Sandfängen, Abscheideanlagen usw. sind die abgeschiedenen Stoffe rechtzeitig und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Sie dürfen der Abwasseranlage nicht zugeführt werden oder sonst in diese gelangen. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entsorgung ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen.
(11) Die Entsorgung des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird durch die „Schlammabfuhrsatzung der Stadt Hamm” geregelt.
(12) Geruchverschlüsse, die längere Zeit nicht benutzt werden, sind entsprechend der Wasserverdunstung aufzufüllen.
(13) Reinigungsöffnungen müssen gas- und wasserdicht verschlossen sein.

§ 11 Druckentwässerungsnetze

(1) Sofern die Stadt oder der Lippeverband Druckentwässerungsnetze herstellen, hat der Grundstückseigentümer die Herstellung der Hebeanlage und der Anschlussdruckleitung auf seinem Grundstück entschädigungslos zu dulden.
(2) Art und Lage der Einrichtungen zur Druckentwässerung bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Lippeverband; begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Leitungen und Schächte dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt und der Lippeverband sind berechtigt, die Druckpumpe an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen. Mängel an den Einrichtungen sind der Stadt und dem Lippeverband unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei der Veränderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage durch den Anschluss an ein Druckentwässerungsnetz trägt der Lippeverband die Kosten der erstmaligen Herstellung der Hebeanlage und der Anschlussdruckrohrleitung. Für Mängel tritt der Lippeverband im Rahmen der Gewährleistung nach der Verdingungsordnung für die Bauleistungen (VOB) ein. Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung, Änderung und Erneuerung der Anlagen nach Satz 1 obliegen dem Grundstückseigentümer, der auch die Kosten zu tragen hat.
(4) Erneuerung und wesentliche Änderung der Anlagen nach Absatz 3 bedürfen vor Ausführung der Zustimmung durch die Stadt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen (z.B. Hebeanlagen zum Anschluss einzelner Häuser an Freigefällekanäle).

§ 12 Entwässerungsantrag

(1) Herstellung, Sanierung, Erneuerung, Veränderung und Aufgabe sowie Benutzung und wesentliche Nutzungsänderung eines Anschlusses für Grundstücke sowie für Grundstücke, auf denen Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung geplant oder betrieben werden sollen, sind nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig. Dies gilt im Besonderen für Grundstücke, wenn die Veränderungen den Aufbruch öffentlicher Verkehrsflächen erfordern.
(2) Der Grundstückseigentümer hat die in Absatz 1 benannten Genehmigungen rechtzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Der Baubeginn ohne eine wirksame Anschlussgenehmigung ist unzulässig. Die Anschlussgenehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat ferner eine Genehmigung bei der Stadt – Umweltamt – schriftlich zu beantragen, wenn er außergewöhnliches Abwasser der in § 6 Abs. 5 und 6 bezeichneten Art in die Abwasseranlage einleiten bzw. derartiges Abwasser auf seinem Grundstück vorbehandeln oder beseitigen will oder wenn eine genehmigte Einleitung sich hinsichtlich Menge und Beschaffenheit wesentlich ändert.
(4) Die zum Antrag auf Genehmigung gehörenden Unterlagen – Baubeschreibung mit Angaben zur Beschaffenheit des Abwassers, der Bemessung und Wirkungsweise von Vorbehandlungsanlagen, Lageplan und Längsschnitt des Anschlusses sowie Pläne der Grundstücksentwässerungsanlagen – sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen.
(5) Die Stadt kann verlangen, dass der Antrag durch weitere Unterlagen, z.B. Sonderzeichnungen oder Gutachten, ergänzt oder bei bereits vorhandenen Einleitungen das Ergebnis der Untersuchung des anfallenden Abwassers vorgelegt wird.
(6) Ergibt sich während der Ausführung eines Anschlusses die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort bei der Stadt anzuzeigen und dafür eine Genehmigung einzuholen.
(7) Soll ein vorhandener Anschluss verändert werden, so kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass gleichzeitig noch vorhandene weitere Altanschlüsse den Vorschriften entsprechend geändert werden.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn der Antragsteller mit der Ausführung nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen oder eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt hat. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 2 Jahre verlängert werden.
(9) Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Insbesondere bleiben die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unberührt.

§ 13 Art und Anzahl der Anschlüsse

(1) Jedes Grundstück muss für die Ableitung von Schmutzwasser unterirdisch, für Niederschlagswasser entweder ober- oder unterirdisch und in der Regel jeweils unmittelbar und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die Abwasseranlage angeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses für Niederschlagswasser entfällt, wenn keine Anschluss- und Benutzungspflicht für Niederschlagswasser besteht.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, ist jedes neue Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung anzuschließen.
(3) Die Stadt kann in besonders gelagerten Fällen (insbesondere durch eine entsprechende Anschlussgenehmigung) gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschluss einschließlich der dafür erforderlichen Prüfschächte an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bei einem gemeinsamen Revisionsschacht mehrerer Grundstücke sind die Grundleitungen jedes Grundstücks grundsätzlich vorab in einer Sammelleitung zusammenzuführen und für jedes Bauvorhaben einzeln an den Revisionsschacht anzuschließen.
(4) Die Eintragung einer Baulast ist erforderlich, wenn aus Gründen der Erschließung Leitungen durch Fremdgrundstücke zur Abwasseranlage geführt werden müssen.
(5) Jedes Grundstück soll in Gebieten mit Mischsystem mit nur einem Anschluss, in Gebieten mit Trennsystem mit je einem Anschluss an die Schmutz- und Niederschlagswasserleitung versehen werden. Auf Antrag können in begründeten Fällen mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.

§ 14 Herstellung, Unterhaltung, Inspektion, Veränderung, Erneuerung und Beseitigung des Anschlusses

(1) Die Herstellung, Veränderung, Erneuerung, Unterhaltung und Beseitigung des Anschlusses ist vom Grundstückseigentümer auszuführen. Hierzu darf er nur von der Stadt besonders zugelassene Unternehmer beauftragen. Eine Liste solcher Unternehmer liegt bei der Stadt und dem Lippeverband aus.
(2) Zugelassen werden solche Unternehmer, die die Gewähr für eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten bieten. Die Zulassung wird von der Stadt erteilt; sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen erteilt und aus begründetem Anlass auf Zeit oder Dauer widerrufen werden. Mit der Zulassung übernimmt die Stadt keine Haftung für eine ordnungsgemäße Arbeit der Unternehmer.
(3) 1. Die Stadt oder der Lippeverband führen den Anschluss aus
a) bei der erstmaligen Herstellung der Abwasseranlage,
b) bei Arbeiten an der Abwasseranlage oder der Straße, die eine Anpassung des Anschlusses erforderlich machen.
2. Die Stadt oder der Lippeverband können die Unterhaltung, Inspektion, Veränderung, Beseitigung oder Erneuerung des Anschlusses ausführen, wenn und soweit dies aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage, der Beseitigung von Einbrüchen oder Senken in der öffentlichen Verkehrsfläche oder aus Umweltschutzgründen erforderlich ist.

(4) Die Stadt kann bei jedem Grundstück die Ausführung des Anschlusses, seine Abmessungen, Lage und Führung sowie die Anordnung und Ausführung eines Prüfschachtes bestimmen. Zudem kann sie bestimmen, ob der An-schluss des Niederschlagswassers an die Abwasseranlage unterirdisch oder oberirdisch über Gerinne erfolgt. Der Prüfschacht ist in der Regel auf dem Grundstück anzulegen. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte auf Antrag davon abgewichen werden. Zwischen Prüfschacht und Abwasseranlage darf keine Einleitung erfolgen. Werden unbebaute Grundstücke i.S.d. § 7 Abs. 2 angeschlossen, so ist der gesamte Anschluss einschließlich des Prüfschachtes anzulegen.

Die Stadt kann bei jedem Grundstück die Ausführung des Anschlusses, seine Abmessungen, Lage und Führung sowie die Anordnung und Ausführung eines Prüfschachtes bestimmen. Der Prüfschacht ist in der Regel auf dem Grundstück anzulegen. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte auf Antrag davon abgewichen werden. Zwischen Prüfschacht und Abwasseranlage darf keine Einleitung erfolgen. Werden unbebaute Grundstücke i.S.d. § 7 Abs. 2 angeschlossen, so ist der gesamte Anschluss einschließlich des Prüfschachtes anzulegen.
(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, vor dem Verfüllen des Rohrgrabens einen gemeinsamen Termin mit der Stadt Hamm zu vereinbaren zwecks Feststellung der Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses. Zur Abnahme müssen alle Bauteile gut sichtbar und zugänglich sein. Sofern eine Abnahme im offenen Rohrgraben nicht erfolgt ist, ist nachträglich eine optische Zustands- und Funktionsprüfung der Anschlussleitung inklusive Stutzen vorzulegen. Der vorhandene Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann in Betrieb genommen werden, wenn die Zustands- und Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen nachgewiesen wurde. Die Stadt übernimmt mit der Abnahme keine Gewähr.

(6) Der Anschluss ist vom Grundstückseigentümer stets in baulich gutem Zustand, insbesondere wasserdicht, wurzelfest und betriebsfähig zu erhalten. Seine Reinigung, die Überwachung des baulichen Zustandes und der Funktion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik obliegt dem Grundstückseigentümer. Die Reinigung, Überwachung des baulichen Zustands und der Funktion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eines oberirdischen Anschlusses für Niederschlagswasser über Gerinne obliegt ebenfalls dem Grundstückseigentümer. Stellt der Grundstückseigentümer Schäden am Anschluss fest, die eine Unterhaltung oder Erneuerung erforderlich machen, hat er die Arbeiten in angemessener Frist auf eigene Kosten durch einen zugelassenen Unternehmer gemäß Absatz 2 oder von einem Sachkundigen ausführen zu lassen. Für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anschlusses trägt der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten die Beweislast.

(7) Schächte, die in die Abwasseranlage bei der Herstellung eines Anschlusses eingebaut werden, werden mit der Fertigstellung Bestandteil der Abwasseranlage.

§ 15 Kostenersatz für Anschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und die Inspektion sowie die Kosten für die Unterhaltung des Anschlusses sind, soweit der Stadt entstanden, dieser in tatsächlich geleisteter Höhe zu ersetzen. Hierzu zählen auch der Aufwand sowie die Kosten, soweit sie über die Grundstücksgrenze hinaus im öffentlichen Verkehrsraum entstanden sind. Die Kosten entstehen der Stadt insbesondere auch, wenn sie vom Lippeverband im Rahmen des Verbandsbeitrages im Sonderinteresse erhoben werden.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung des Anschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(3) Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugangs des Heranziehungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, zu dem der Anschluss verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil ersatzpflichtig.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss (§ 13 Abs. 3), so ist für die Teile des Anschlusses, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit der Anschluss mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des angeschlossenen Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
(5) Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 16 Allgemeine Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer hat für eine ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt oder dem Lippeverband infolge eines mangelhaften Zustands oder einer satzungswidrigen Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage oder infolge der satzungswidrigen Benutzung der Abwasseranlage entstehen; dazu zählen insbesondere auch Kosten, die die Stadt oder der Lippeverband aufwenden

1.  zur Gefahrenabwehr,

2.  für erhöhte betriebliche Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung oder

3.  für die Ermittlung und Bewertung von Schadstoffkonzentrationen und -frachten (am Entstehungsort und auf dem Transportweg) einschließlich des Versuchs zur Entschärfung oder Beseitigung dieser Schadstoffe und Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge.

(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt und den Lippeverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Wer unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung

1.  den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) oder

2.  den Verlust der Abgabefreiheit bzw. Abgabeminderung (§ 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 8 AbwAG NRW) oder

3.  eine Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG) verursacht,

hat der Stadt bzw. dem Lippeverband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. Haben mehrere die Erhöhung der Abgabe verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(4) Mängel in der Ausführung eines von der Stadt oder dem Lippeverband erstmalig hergestellten Anschlusses sind von ihr bzw. ihm zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat solche Mängel sofort nach Erkennen der Stadt bzw. dem Lippeverband anzuzeigen.

(5) Die Stadt und der Lippeverband haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Auch haften die Stadt und der Lippeverband nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Betriebsstörungen Dritter entstehen. Die Stadt und der Lippeverband haften auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf Minderung der Gebühren.

§ 17 Überwachung der Anlagen und Auskunftspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V. m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, den Beauftragten der Stadt und des Lippeverbandes, die die Grundstücksentwässerungsanlagen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung zu überprüfen haben, ungehinderten Zutritt zu den betroffenen Teilen seines Grundstücks zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Abscheider, Abwasserbehandlungsanlagen und ähnliche Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage müssen jederzeit zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer und alle anderen Inhaber von Rechten am Grundstück haben die Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben zu dulden. Die Beauftragten gemäß Satz 1 weisen sich durch einen von der Stadt oder dem Lippeverband ausgestellten Dienstausweis oder eine entsprechende Vollmacht aus.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die in den entwässerungsrechtlichen Vorschriften begründeten Anordnungen der Beauftragten zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchzuführen. Die Stadt kann die Zahlung dieser Kosten im Voraus verlangen.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für den Vollzug der Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere zur Überprüfung des Anschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihren Zustand und ihre Benutzung sowie zur Berechnung der Gebühren und eventueller Ersatzansprüche.

(4) Änderungen in der Größe

1. der bebauten und befestigten Flächen nach § 21 Abs. 1,

2. der begrünten Flächen nach § 21 Abs. 2 Ziff. 1,

3. der reduzierten bebauten und befestigten Flächen nach § 21 Abs. 2 Ziff. 2,

4. der Flächen nach § 21 Abs. 3, von denen Niederschlagswasser aufgefangen und als Brauchwasser genutzt wird, sind der Stadt – Amt für Finanzen und Steuern – unverzüglich und unaufgefordert  anzuzeigen.

(5) Wird das Abwasser eines Grundstücks, das an die Abwasseranlage angeschlossen ist, anderweitig entsorgt, kann die Stadt den Nachweis verlangen, dass dieses Abwasser nach Menge und Beschaffenheit nicht der Abwasseranlage zugeführt werden kann. In Zweifelsfällen hat der Grundstückseigentümer die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Das gleiche gilt für die bei der Abwasserbehandlung anfallenden Reststoffe.

(6) Wenn Stoffe (insbesondere wassergefährdende Stoffe i.S.d. WHG), die geeignet sind, den Betrieb oder die Funktion der Abwasseranlage zu stören, in die Anlage gelangen oder zu gelangen drohen, so sind die Feuerwehr und der Lippeverband unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Die Stadt und der Lippeverband können von Einleitern von gewerblichem oder industriellem Abwasser jederzeit Aufschluss über die Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge des in die Abwasseranlage eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Sie können insbesondere vor dem erstmaligen Einleiten sowie vor einer Änderung der Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Menge des Abwassers den Nachweis verlangen, dass die Einleitung nicht gegen die Verbote des § 6 verstößt. Der Grundstückseigentümer hat auf Verlangen und nach Angaben der Stadt oder des Lippeverbandes auf eigene Kosten Probenahmestellen (z.B. Schächte) zu erstellen, Messeinrichtungen und Probenahmegeräte einzubauen, Abwasserproben in dem verlangten Turnus zu entnehmen, die Untersuchung der Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sowie Messaufzeichnungen und Betriebstagebücher zu führen. Auf Verlangen der Stadt oder des Lippeverbandes ist die Untersuchung der Proben auf Kosten des Einleiters von einem zugelassenen Institut durchführen zu lassen. Daneben können in der Genehmigung gem. § 12 Auflagen über Art und Umfang einer Selbstüberwachung erteilt werden.

(8) Einleiter von gewerblichem oder industriellem Abwasser haben auf Verlangen der Stadt oder des Lippeverbandes einen Betriebsbeauftragten für die Abwasserbeseitigung und einen Stellvertreter zu bestellen. Als Betriebsbeauftragter darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Diese Personen sind der Stadt und dem Lippeverband mit Namen und Anschrift und unter Angabe der Rufnummer zu benennen.

(9) Der Betriebsbeauftragte ist neben dem Grundstückseigentümer verpflichtet,

  1. darüber zu wachen, dass bei der Abwassereinleitung die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden,

  2. Störungen beim Betrieb von Vorbehandlungsanlagen der Feuerwehr und dem Lippeverband unter dem Stichwort "Öl- und Giftalarm" unverzüglich zu melden und

  3. über Datum, Dauer und Ursache von Störungen Buch zu führen.

(10) Der Grundstückseigentümer oder der Betriebsbeauftragte haben der Stadt – Umweltamt – und dem Lippeverband unverzüglich anzuzeigen, wenn sich das von dem Grundstück abgeleitete Abwasser nach Menge oder Zusammensetzung in der Weise ändert, dass nach Konzentration und Fracht Stoffe (insbesondere wassergefährdende Stoffe i.S.d. WHG) in die Abwasseranlage gelangen.

(11) Die Kosten für die Überprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage und des Anschlusses durch die Stadt, durch den Lippeverband oder durch einen von der Stadt oder dem Lippeverband Beauftragten trägt der Grundstückseigentümer, wenn festgestellt wird, dass gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird; ansonsten trägt sie die Stadt.

§ 18 Anschlussbeiträge

Anschlussbeiträge werden nach einer besonderen Beitragssatzung erhoben.

§ 19 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der laufenden Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG Benutzungsgebühren. Ferner erhebt die Stadt für die von ihr zu entrichtenden Abwasserabgaben Abwassergebühren nach § 2 AbwAG NRW.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 sind zu berechnen:

1. für das anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser nach der Frischwassermenge (Frischwassermaßstab),

2. für das anfallende Niederschlagswasser nach der Größe der bebauten und sonst befestigten Fläche (Niederschlagswassermaßstab).

3. für das anfallende abgepumpte Fremdwasser (Drainage- oder Grundwasser), das gezielt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird die mitgeteilte oder geschätzte m³-Menge für die Gebührenermittlung in m² umgerechnet und dann nach dem Niederschlagswassermaßstab i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 abgerechnet. Der Divisor für die Umrechnung beträgt, aufgrund der durchschnittlich ermittelten Jahresniederschlagsmenge in Hamm, 772 mm.

(3) Die Gebührensätze werden in einer besonderen Abwassergebührensatzung festgelegt. Grundsätzlich sind alle nach dieser Satzung einleitbaren Flüssigkeiten benutzungsgebührenpflichtig nach der Abwassergebührensatzung. Gebührenpflichtig ist auch die gezielte Einleitung von abgepumptem Fremdwasser (Drainage- oder Grundwasser), welches in die Abwasseranlage gelangt.

(4) Abwasserabgaben, zu denen die Stadt oder der Lippeverband herangezogen werden und die eindeutig einem einzelnen Verursacher zugeordnet werden können, werden in Höhe der Heranziehung der Stadt bzw. des Lippeverbandes – abweichend von den vorstehenden Absätzen – von dem jeweiligen Verursacher erhoben.

§ 20 Gebührenmaßstab Frischwasser

(1) Als Frischwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der auf dem Grundstück als verbraucht nachgewiesenen Wassermengen.

(2) Als Wassermenge, die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführt wird, gilt die für die Erhebung des Wassergeldes von den Wasserversorgungsunternehmen zugrunde gelegte Wassermenge.

(3) Ergibt sich innerhalb des Ablesezeitraumes des Frischwasserversorgungsunternehmens eine Gebührenänderung, sind die auf die Zeit vor und nach der Gebührenänderung entfallenden Verbrauchswerte auf der Grundlage der für die Wasserversorgungswirtschaft geltenden Bestimmungen zu ermitteln.

(4) Die dem Grundstück aus eigenen Anlagen zugeführten und die als Abzug nach Absatz 1 geltend gemachten Wassermengen sind glaubhaft zu machen. Dazu ist der Einbau von geeichten oder durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigten Messeinrichtungen (Wasserzählern) auf Kosten der oder des Gebührenpflichtigen erforderlich. Messergebnisse nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung oder Beglaubigung gemäß Bundeseichordnung werden nicht anerkannt.

Der Einbau der Messeinrichtungen ist fachgerecht vorzunehmen und wird nach Antragstellung des Gebührenpflichtigen von der Stadt Hamm (Amt für Finanzen und Steuern) geprüft, abgenommen und registriert. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm erhoben.

Die Ablesung der Zähler hat jährlich zum Jahresende zu erfolgen. Die Messergebnisse müssen bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich bei der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, eingegangen sein. Messergebnisse, die nach dem 31.03. eingehen, werden nicht anerkannt. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis zu führen. Dieser kann in Form eines Lichtbildes erfolgen. Zählerstände werden nur als volle Kubikmeter berücksichtigt, angefangene Kubikmeter werden abgerundet.

Für den zusätzlichen Aufwand der Stadt Hamm wird für die Abnahme von Zwischenwasserzählern je Zwischenwasserzähler eine Verwaltungsgebühr nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm erhoben.
Außerdem wird für die Bearbeitung von Zählerstandsmeldungen, Absetzungsanträgen,
Verbrauchsabrechnungen, Datenerfassung für Bescheiderstellung, Überwachung der Eichzeiten, je Zwischenwasserzähler eine Verwaltungsgebühr nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm erhoben.
Die Verwaltungsgebühren können gleichzeitig mit einem eventuellen Erstattungsbetrag erhoben und auch verrechnet werden.

(5) Die Stadt kann den Einbau von Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenpflichtigen verlangen. Diese Messeinrichtungen sind auf seine Kosten zu unterhalten und zu warten. Er trägt ebenfalls die Kosten der Messungen. Die Messeinrichtungen müssen von der Stadt als zuverlässig anerkannt sein und werden von ihr überwacht. Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Wird durch die Messeinrichtungen nach Absatz 5 nur der Schmutzwasserabfluss gemessen, so gilt dieses Messergebnis als Frischwassermenge. Wird durch diese Messeinrichtungen der Schmutzwasserabfluss nur stichprobenartig (z.B. Trockenwetterabfluss in einer Mischwasseranschlussleitung) gemessen, so wird aus diesen Stichproben die Jahresschmutzwassermenge berechnet, die als Frischwassermenge gilt.

(7) Bei landwirtschaftlichen Betrieben und Gartenbaubetrieben kann die Frischwassermenge in der Weise ermittelt werden, dass für jeden Bewohner und für jede überwiegend auf dem Grundstück tätige Person ein Wasserverbrauch von 3,5 m³ pro Person im Monat zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt für Grundstücke, bei denen die zu Grunde zu legende Frischwassermenge wegen fehlender Messeinrichtungen nicht zu ermitteln ist, und bei der Festsetzung von Abzügen nach Absatz 1.

(8) Der Gebührensatz für häusliches Schmutzwasser gem. § 1 Ziff. 1 a der Abwassergebührensatzung der Stadt ermäßigt sich um den Gebührenanteil, der nach § 7 Abs. 1 KAG erhoben wird, wenn das Schmutzwasser über eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kleinkläranlage in einer Niederschlagswasserleitung abgeleitet wird. Die entsprechenden Nachweise sind mit einem Antrag auf Minderung bzw. Änderung der Abwassergebühr der Stadt vorzulegen.

§ 21 Gebühr für Grund- und Drainagewassereinleitung

Bei der gezielten Einleitung von Fremdwasser in das öffentliche Kanalsystem (z.B. im Rahmen der Umsetzung von Bauvorhaben) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen geeichten Wasserzähler zu führen. Vor Inbetriebnahme dieses Wasserzählers hat sich der Gebührenpflichtige über dessen ordnungsgemäßen Zustand zu informieren. Die Folgen, die sich aus einem defekten oder nicht geeichten Wasserzähler ergeben, gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers nicht möglich, nicht zumutbar oder ist der Wasserzähler defekt oder nicht geeicht, so ist die Stadt berechtigt, die dem Kanalsystem zugeführten Wassermengen zu schätzen bzw. die Einleitmenge auf der Quadratmeter-Basis der betroffenen Grundstücksflächen zu ermitteln. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage, der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpenleistung in Verbindung mit den angefallenen Betriebsstunden. Sofern keine oder keine plausiblen Daten durch den Gebührenpflichtigen vorgelegt werden, ist die Stadt berechtigt die notwendigen Informationen durch gutachterliche Stellungnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzuholen.

§ 22 Gebührenmaßstab Niederschlagswasser

(1) Als Flächen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gelten alle bebauten und sonst befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage direkt oder indirekt zufließen kann. Zur indirekten Ableitung gehört auch die gezielte, oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers mittels Gerinne.

(2) In folgenden Fällen werden die zu berücksichtigenden Flächen mit einem reduzierten Ansatz angesetzt:

1. Bebaute Flächen (Dachflächen), die zum Zwecke der Begrünung mit einem mindestens 10 cm starken wasserspeichernden Substrat versehen sind, werden mit 50 % angesetzt; Kiesfilterschichten, Dränplatten und -schüttungen, Wurzelschutzfolien, Vliese u. ä. gelten nicht als wasserspeicherfähig.

2. Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser nur teilweise versickert und teilweise in die Abwasseranlage eingeleitet wird (§ 10 Abs. 2), werden

a) mit 50% angesetzt, wenn der Versickerungsnachweis für einen Berechnungsregen mit einer Wiederkehrzeit von einmal in 5 Jahren oder seltener entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik geführt wird.

b) mit 75% angesetzt, wenn der Versickerungsnachweis für einen Berechnungsregen mit einer Wiederkehrzeit von einmal in einem Jahr bis zu einer Wiederkehrzeit von weniger als einmal in 5 Jahren entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik geführt wird.

3. Befestigte Flächen, die einen Abflussbeiwert von bis zu 0,5 haben, also insbesondere die mit Rasengittergesteinen, Ökopflaster oder Rasenfugensteinen befestigt sind, werden mit 50% angesetzt. Der Versickerungsnachweis kann durch entsprechende Herstellernachweise und Lichtbilder geführt werden.

(3) Wird das auf bebauten oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser eines Grundstücks über eine Brauchwasseranlage der Abwasseranlage zugeführt, so werden die Benutzungsgebühren nach dem Niederschlagswassermaßstab erhoben. Vorbehaltlich des Satzes 3 werden die Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Brauchwasseranlage geleitet wird, mit 100% angesetzt, auch wenn das in der Brauchwasseranlage gesammelte Niederschlagswasser nicht im vollen Umfange der Abwasseranlage zugeführt wird. Sind die Flächen nach Satz 1 größer als 300 m², so werden diese Flächen insgesamt mit 125% angesetzt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die entsprechenden Nachweise mit einem Antrag auf Minderung bzw. Änderung der Abwassergebühr der Stadt vorzulegen.

(5) Die Summe der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden bebauten und sonst befestigten Flächen eines Grundstücks wird auf volle Quadratmeter abgerundet.

§ 23 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage folgt. Gleiches gilt, wenn auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Abwasseranlage auf andere Weise direkt oder indirekt zugeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem der Grundstücksanschluss verschlossen oder beseitigt wird oder die sonstige direkte  oder indirekte Zuführung von Abwasser endet. Diesen Zeitpunkt hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen.

(2) Bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers mit dem Tage des Eigentumserwerbs. Abweichend von Satz 1 beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers hinsichtlich der Abwassergebühr nach dem Niederschlagswassermaßstab mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumswechsel folgt. In diesem Fall hat der bisherige Eigentümer die Gebühren bis zum Beginn der Gebührenpflicht des neuen Eigentümers zu entrichten. Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, der Stadt den Eigentumswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Stadt kann die Vorlage des Kaufvertrages und des Grundbuchauszuges verlangen.

§ 24 Heranziehung zu Gebühren

(1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Gebühren Abgabenbescheide. Abgabenbescheide können mit Bescheiden über andere Gemeindeabgaben verbunden werden.

(2) Die Stadt ist berechtigt, sich für die Gebührenerhebung und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Frischwasserversorgungsunternehmen oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten als Verwaltungshelfer zu bedienen.

§ 25 Abschlagszahlungen und Fälligkeit der Gebühren nach dem Frischwassermaßstab

(1) Die Gebühren nach dem Frischwassermaßstab werden in Form von bis zu zwölf Abschlagsbeträgen und einem Ausgleichsbetrag erhoben, die durch Bescheid festgesetzt werden. Maßstab für die Höhe der Abschlagszahlungen ist der auf 360 Tage hochgerechnete und durch die Zahl der jährlichen Abschläge geteilte Frischwasserverbrauch im vorangegangenen Ablesezeitraum. Kann auf einen vorangegangenen Zeitraum nicht zurückgegriffen werden, kann der Verbrauch geschätzt werden.

(2) Ein Bescheid über einen Ausgleichsbetrag soll spätestens alle 13 Monate ergehen.

(3) Abschlagszahlungen und Ausgleichsbeträge werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 26 Fälligkeit der übrigen Gebühren

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach dieser Satzung am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für ein Kalenderjahr zu je gleichen Teilbeträgen fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Gebühr fällig

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser oder wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (§ 23) 15,00 € (fünfzehn EURO) nicht übersteigt,

  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser oder wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (§ 23) 30,00 € (dreißig EURO) nicht übersteigt,

  3. am 1. Juli mit ihrem Jahresbetrag, wenn der Gebührenpflichtige nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auch die Grundsteuer zu diesem Zeitpunkt in einem Jahresbetrag zu entrichten hat,

  4. einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in den Fällen des § 19 Abs. 4.

  5. einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides der Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt.

(3) Besteht die Gebührenpflicht nach § 22 nicht während des ganzen Kalenderjahres, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 27 Berechtigte und Verpflichtete

(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der Abwasseranlage ergeben, für jeden, der

  1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.), oder

  2. der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bzgl. der Gebührenpflicht nach § 2 Ziff. 18.

(4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtpflichtige und haften als Gesamtschuldner.

(5) Alle Rechte und Pflichten, die sich aus Verwaltungsakten auf der Grundlage dieser Satzung ergeben, gehen auf den Rechtsnachfolger des Grundstücks über.

§ 28 Haftung des Anschlussnehmers und des Indirekteinleiters

(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Anschlusses nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Anschlusses oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.

(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Abs. 6 Niederschlagswasser ohne Anschlussrecht der Abwasseranlage zuführt,

  1. § 4 Abs. 7 in nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser oder Niederschlagswasser nicht in die jeweils hierfür bestimmten Leitungen einleitet,

  1. § 6 Abs. 4, 5 und 6 Abwasser oder Stoffe in die Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung ausgeschlossen ist,

  1. § 6 Abs. 1, 2, 8 und 10 Abwasser über die zugelassene Menge hinaus einleitet oder bei der Beschaffenheit und den Inhaltsstoffen des Abwassers die Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen nicht einhält oder bei Grenzwertüberschreitung die Stadt und den Lippeverband nicht informiert oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt,

  1. § 6 Abs. 14 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die Abwasseranlage einleitet,

  1. § 6 Abs. 15 Abwasser aus abflusslosen Gruben, Kleinkläranlagen, Hebeanlagen, Sickerschächten, von Rohrverstopfungen, von Endreinigungen aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen oder von Chemietoiletten außerhalb der Einleitungsstelle auf dem Gelände der Kläranlagen des Lippeverbandes in die Abwasseranlage einleitet,

  1. § 7 sein Grundstück nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb der von der Stadt festgelegten Frist mit den für die Entwässerung erforderlichen Anlagen versieht und durch einen Anschluss an die Abwasseranlage anschließt,

  1. § 8 Abs. 1 und 4 das Abwasser nicht in die Abwasseranlage einleitet,

  1. § 8 Abs. 2 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Stadt mitgeteilt zu haben,

  1. § 10 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält,

  1. § 10 Abs. 9 oder 10 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der Abwasseranlage zuführt,

  1. § 11 Abs. 1 die Herstellung, den Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung der erforderlichen Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers auf seinem Grundstück nicht duldet,

  1. § 11 Abs. 2 Leitungen oder Schächte überbaut oder Mängel an den Einrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,

  1. § 12 Anschlüsse ohne Genehmigung herstellt oder betreibt,

  2. § 13 Abs. 1 und 5 jedes Grundstück nicht ober- oder unterirdisch mit einem eigenen Anschluss gesondert anschließt bzw. bei Gebieten mit Trennverfahren nicht mit je einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser anschließt,

  3. § 13 Abs. 2 nach Teilung eines Grundstückes in mehrere selbständige Grundstücke nicht jedes Grundstück einzeln an die Abwasseranlage anschließt,

  4.  § 14 Abs. 1, 2 und 7 Herstellung, Unterhaltung, Inspektion, Veränderung, Erneuerung und Beseitigung nicht oder ohne die schriftliche Zustimmung der Stadt oder nicht durch die von der Stadt hierfür besonders zugelassenen Unternehmer durchführen lässt,

  5. § 14 Abs. 5 den Rohrgraben des Anschlusses vor Abnahme verfüllt oder zur Abnahme den Anschluss nicht sichtbar und zugänglich macht oder den Nachweis durch eine nachträgliche optische Zustands- und Funktionsprüfung nicht erbringt,

  1. § 17 Abs. 1 - 9 die für die Prüfung der Anschlusskanäle und der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlichen Auskünfte, Aufschlüsse, Nachweise sowie Untersuchungen durch die Stadt oder den Lippeverband verweigert, den Beauftragten der Stadt oder des Lippeverbandes den ungehinderten Zutritt verweigert, die Zugänglichkeit zu den Anlageteilen nicht jederzeit sicherstellt, die Anordnungen des Beauftragten der Stadt oder des Lippeverbandes nicht befolgt oder einen Betriebsbeauftragten, dessen Stellvertreter sowie den Wechsel dieser Person nicht schriftlich benennt,

  1. § 17 Abs. 10 als Anschlussberechtigter seine Anzeigepflichten nicht unverzüglich wahrnimmt oder unrichtige Angaben macht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in die Abwasseranlage einsteigt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € (eintausend EURO) geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 16.07.2016 in Kraft.

Die Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 16.12.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014, tritt in der Form, die sie durch die Änderungssatzung vom 11.12.2015 erhalten hat, mit dem Ablauf des 15.07.2016 außer Kraft.

Die Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 28.03.2007, in Kraft getreten am 01.04.2007, tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossene Abwassersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung gegen diese Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 13.12.2018, Der Oberbürgermeister

gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 297  vom  22.12.2018


Anlagen