Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm

Aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV NW S. 916) und § 5 der Hauptsatzung
der Stadt Hamm, beschlossen am 15. Dezember 2020, hat der Rat der Stadt Hamm
in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 folgende Geschäftsordnung des Rates der
Stadt Hamm beschlossen:

§ 1 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister, der bzw. dem 1. Beigeordneten,
den Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Fraktion sowie den
Gruppensprecherinnen und Gruppensprechern. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister.
Im Falle der Verhinderung wird er hierbei von der bzw. vom 1. Beigeordneten vertreten.

(2) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Oberbürgermeister bei der Durchführung der
Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen und
Gruppen über den Arbeitsplan für die Sitzungen des Rates herbeizuführen.

§ 2 Fraktionen und Gruppen

(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern und eine Gruppe aus
mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Fraktionen haben sich gemäß § 56
Abs. 2 Gemeindeordnung ein Statut zu geben.

(2) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke
entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister in einer Sitzung des Rates zieht.

(3) Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, kann sich einer Fraktion als
Hospitant anschließen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen
Hospitanten nicht mit.

(4) Bildung und Auflösung einer Fraktion des Rates, die Namen ihrer Vorsitzenden
bzw. ihres Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und der Mitglieder,
der Wechsel der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen bzw.
der Stellvertreter sowie Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern und Hospitanten
sind dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Fraktionen und Gruppen verpflichten ihre hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zur Verschwiegenheit, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit mit
personenbezogenen Daten umgehen. Die Fraktionen und Gruppen ahnden Verstöße
gegen diese Verschwiegenheitspflicht.

§ 3 Einberufung des Rates

(1) Der Oberbürgermeister setzt Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die Sitzung
des Rates fest. Die Einberufung zu einer Sitzung des Rates erfolgt grundsätzlich durch
eine elektronische Mitteilung (E-Mail), dass die Tagesordnung im
Ratsinformationssystem zur Verfügung steht. Die Ratsmitglieder können alle Vorlagen
(öffentlich und nichtöffentlich) zur Sitzung im datengeschützten Bereich der RatPlus
App oder im Online-Portal unter Verwendung der persönlichen Zugangsdaten
einsehen.

(2) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringlichen Fällen kann
hiervon abgesehen werden. Über die ordnungsmäßige Einberufung und das Vorliegen
der Dringlichkeit entscheidet im Zweifelsfalle der Rat.

(3) Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind vom Oberbürgermeister
öffentlich bekannt zu machen.

§ 4 Tagesordnung

(1) Der Oberbürgermeister hat bei der Aufstellung der Tagesordnung auch die
Vorschläge aufzunehmen, die ihm wenigstens zwei Wochen vor der Sitzung des Rates
von mindestens einem Ratsmitglied oder einer Fraktion vorgelegt werden. Nach Ablauf
der Einberufungsfrist (§ 3 Abs. 2) kann die Tagesordnung in der Sitzung durch
Beschluss des Rates nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die keinen Aufschub dulden oder die dringlich sind.

(2) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bestimmt der Oberbürgermeister. Auf
Antrag kann diese Reihenfolge durch Beschluss des Rates geändert werden.
Änderungsvorschläge können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden.
Ihre Begründung findet nur in der Reihenfolge der Wortmeldungen statt.

(3) Tagesordnungspunkte, die nicht auf der öffentlich bekannt gemachten Tagesordnung
stehen, können unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 2 nicht verhandelt
werden. Nach öffentlicher Bekanntmachung der Tagesordnung können
Tagesordnungspunkte nur mit Zustimmung des Rates abgesetzt werden.

§ 5 Anträge und Anfragen

(1) Anträge von Ratsmitgliedern sind dem Oberbürgermeister spätestens sieben
Werktage vor der Sitzung des Rates schriftlich mit konkretem Beschlussvorschlag und
Begründung einzureichen.

(2) Wird ein Antrag durch den Rat zur Beratung an eine Bezirksvertretung oder an
einen Ausschuss verwiesen, so entscheidet das benannte Gremium über den Antrag
abschließend. Bei der Verweisung können mitberatende Gremien benannt werden.

(3) Anfragen von Ratsmitgliedern sind dem Oberbürgermeister spätestens sieben
Werktage vor der Sitzung des Rates schriftlich einzureichen, eine Begründung ist nicht
erforderlich. Sie sind grundsätzlich in der nächsten Sitzung des Rates zu beantworten.

§ 6 Wiederaufnahme von Anträgen und Anfragen

(1) Zurückgezogene oder abgelehnte Anträge und Anfragen von Ratsmitgliedern
dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder
Ablehnung erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, dass der Rat
mit Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die Aufnahme beschließt oder neu
eingetretene oder neu bekannt gewordene Umstände eine frühere Behandlung
notwendig erscheinen lassen.

(2) Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder
abgelehnten entsprechen.

§ 7 Verhinderung der Ratsmitglieder

(1) Wer an der Sitzung nicht teilnehmen kann, hat dies rechtzeitig vor Sitzungsbeginn
dem Oberbürgermeister anzuzeigen.

(2) Wer die Sitzung vor Beendigung verlassen will, hat dies dem Oberbürgermeister
mitzuteilen.

(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung besteht nicht, wenn ein
Ratsmitglied sein Mandat nicht ausübt.


§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Zu Beginn der Sitzung stellt der Oberbürgermeister fest, ob der Rat beschlussfähig
ist.

(2) Wird im Verlauf der Sitzung die Beschlussunfähigkeit des Rates festgestellt, so
muss der Oberbürgermeister die Sitzung sofort unterbrechen oder endgültig aufheben.

§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern

Vor Eintritt in die Tagesordnung weist der Oberbürgermeister auf die Ausschließungsgründe
nach § 31 der Gemeindeordnung hin.


§ 10 Worterteilung

Kein Ratsmitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und vom
Oberbürgermeister erhalten zu haben. Die Wortmeldung geschieht durch
Handaufheben. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.


§ 11 Worterteilung außer der Reihe zur Geschäftsordnung

(1) Ratsmitglieder, die zur Geschäftsordnung reden wollen, erhalten das Wort außer
der Reihe.

(2) Wer zur Geschäftsordnung das Wort erhalten hat, kann insbesondere Antrag
stellen auf
a) Aufhebung der Sitzung,
b) Vertagung,
c) bestimmte Form der Abstimmung,
d) Schluss der Beratung,
e) Schluss der Rednerliste,
f) Unterbrechung der Sitzung,
g) Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung,
h) Zurückverweisung der Angelegenheit an eine Bezirksvertretung oder einen
Ausschuss,
i) Vorberatung der Angelegenheit durch eine Bezirksvertretung oder einen
Ausschuss,
j) Rückkehr zum Gegenstand der Tagesordnung.

(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind sie in der oben wiedergegebenen Reihenfolge
zur Abstimmung zu bringen. Für oder gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kann
nur je ein Ratsmitglied sprechen.

(4) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Erledigung des
betreffenden Punktes der Tagesordnung erteilt.

§ 12 Redezeit

Die Redezeit ist unbeschränkt. Der Rat kann jedoch auf Antrag beschließen, die
Redezeit zu begrenzen. Überschreiten eine Rednerin oder ein Redner die
beschlossene Zeit, so entzieht ihm der Oberbürgermeister nach einmaliger Mahnung
das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf
sie oder er es in derselben Sitzung zu demselben Gegenstand nicht wieder erhalten.

§ 13 Ordnungsruf und Wortentzug

(1) Der Oberbürgermeister ist, sofern ein ausreichender Grund vorliegt, befugt, eine
Rednerin oder einen Redner zu unterbrechen und ihn unter Nennung seines Namens
zur Sache oder Ordnung zu rufen.

(2) Ist eine Rednerin oder ein Redner in derselben Rede bereits einmal zur Sache oder
zur Ordnung gerufen worden, so kann ihr oder ihm der Oberbürgermeister beim
nächsten Anlass das Wort entziehen. § 12 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Betroffene oder der Betroffene kann gegen einen Ordnungsruf oder Wortentzug
spätestens bis zum Ablauf des nächsten Tages schriftlich Einspruch erheben. Der Rat
entscheidet in seiner nächsten Sitzung darüber, ob die Maßnahme gerechtfertigt war.

§ 14 Ausschluss von der Sitzung

(1) Verletzt ein Ratsmitglied in grober Weise die Ordnung, insbesondere, weil es sich
den Anordnungen des Oberbürgermeisters nicht fügt, so kann der Rat seinen
Ausschluss von einer oder mehreren Sitzungen des Rates bis zur Dauer von drei
Monaten bei gleichzeitigem Verlust der Entschädigung beschließen. Falls es der
Oberbürgermeister für erforderlich hält, kann er den sofortigen Ausschluss des
Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. § 13 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung.

(2) Ausgeschlossene Ratsmitglieder dürfen auch nicht teilnehmen an Sitzungen
a) der Ausschüsse,
b) der Bezirksvertretungen, sofern sie an diesen als Ratsmitglied mit beratender
Stimme teilnehmen können.

§ 15 Schluss der Beratung

(1) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder der Rat
einen Antrag auf Schluss der Beratung angenommen hat.

(2) Ein Ratsmitglied ist nur berechtigt, Antrag auf Schluss der Beratung zu stellen,
wenn es bisher selbst nicht zur Sache gesprochen hat.

(3) Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Oberbürgermeister die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt und lässt darüber ohne Aussprache
abstimmen.

§ 16 Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet der Oberbürgermeister die Abstimmung. Er
stellt durch Befragen des Rates fest, wer dafür ist, wer dagegen ist und wer sich der
Stimme enthält.

(2) Ein Antrag über die Form der Abstimmung kann nur vor Beginn des
Abstimmungsvorganges gestellt werden.


§ 17 Reihenfolge der Abstimmung

Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einer Angelegenheit erfolgt in der vom
Oberbürgermeister vorgeschlagenen Reihenfolge. Dabei gilt der Grundsatz, dass über
den weitest gehenden Antrag zuerst abgestimmt wird. Anträge zur Geschäftsordnung
gehen bei der Abstimmung allen anderen Anträgen vor.

§ 18 Form der Abstimmung

(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben oder stillschweigende Zustimmung.

(2) In den in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen oder auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder wird geheim durch
Stimmzettel abgestimmt.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder wird
namentlich abgestimmt.

(4) Wird zu demselben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf geheime als auch
auf namentliche Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung
Vorrang.

§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit der Ratssitzungen wird für folgende Angelegenheiten
ausgeschlossen:
a) Liegenschaftsangelegenheiten,
b) Planungsabsichten, die sich auf Grundstückswerte auswirken,
c) Personalangelegenheiten,
d) Auftragsvergaben,
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine
Grundsätze handelt,
g) wenn die vertrauliche Behandlung der Angelegenheiten aus Gründen des
öffentlichen Wohls oder im Interesse der Stadt geboten ist.

(2) Im Übrigen kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht
öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem
Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten,
dass in nicht öffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

§ 20 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind geheim zu halten, die
gefassten Beschlüsse nur dann, wenn ihre Geheimhaltung ausdrücklich beschlossen
worden ist.

(2) Verletzt ein Ratsmitglied die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Rat seinen
Ausschluss von sämtlichen Sitzungen des Rates bis zur Dauer von drei Monaten bei
gleichzeitigem Verlust der Entschädigung beschließen. § 14 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.


§ 21 Kundgebungen der Zuhörenden

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt, kann auf Anordnung des Oberbürgermeisters entfernt werden. Entsteht im
Zuhörerraum störende Unruhe, so kann der Oberbürgermeister den Zuhörerraum für
die restliche Dauer der Sitzung räumen lassen.

§ 22 Niederschrift

(1) Die Niederschrift über die Sitzung des Rates muss enthalten:
a) Ort, Tag, Zeitpunkt des Beginns, der Unterbrechung und des Endes der Sitzung,
b) Namen der jeweiligen Vorsitzenden bzw. des jeweiligen Vorsitzenden und der
Schriftführerin bzw. des Schriftführers,
c) Namen aller anwesenden Ratsmitglieder,
d) Namen der fehlenden und der während der Sitzung weggegangenen Ratsmitglieder,
e) Namen der wegen Befangenheit ausgeschlossenen Ratsmitglieder,
f) Namen der anwesenden Beamtinnen bzw. Beamten und Angestellten der
Verwaltung,
g) die behandelten Angelegenheiten,
h) die gestellten Anträge,
i) die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

Hierbei ist
aa) das Stimmverhältnis anzugeben, wenn es festgestellt wurde,
bb) bei namentlicher Abstimmung zu vermerken, wie jedes Ratsmitglied abgestimmt
hat,
cc) beim Losentscheid die Wahlhandlung zu beschreiben.

(2) Die ausgefertigte Niederschrift ist den Ratsmitgliedern durch elektronische
Nachricht zu übersenden.

(3) Auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder des Oberbürgermeisters beschließt der Rat
in seiner nächsten Sitzung, ob eine beanstandete Niederschrift zu berichtigen ist. Der
Antrag ist dem Oberbürgermeister schriftlich mit Begründung einzureichen.

§ 23 Schriftführer

Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat die Niederschrift anzufertigen, den
Oberbürgermeister in geschäftsmäßiger Hinsicht während der Sitzung zu unterstützen
und insbesondere das Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie die Feststellung des
Stimmergebnisses zusammen mit den vom Rat bestimmten Stimmzählerinnen und
Stimmzählern zu überwachen.


§ 24 Dringlichkeitsentscheidungen

(1) In Fällen der Dringlichkeit entscheidet der Oberbürgermeister mit einem
Ratsmitglied. In Abwesenheit des Oberbürgermeisters tritt an seine Stelle die bzw. der
1. Beigeordnete.

(2) Sofern die Angelegenheit in die Entscheidungsbefugnis eines Ausschusses fällt,
soll das mitentscheidende Ratsmitglied die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ein
anderes Mitglied dieses Ausschusses sein.

(3) Dringlichkeitsentscheidungen müssen schriftlich und unverzüglich getroffen
werden.

§ 25 Auslegung der Geschäftsordnung

Zweifel über die Auslegung und Handhabung der Geschäftsordnung entscheidet zunächst
der Oberbürgermeister, im Streitfalle endgültig der Rat.

§ 26 Anwendbarkeit der Geschäftsordnung auf Bezirksvertretungen und Ausschüsse

(1) Diese Geschäftsordnung ist entsprechend auf Bezirksvertretungen und
Ausschüsse anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Verlangen des Oberbürgermeisters ist eine Ausschussvorsitzende bzw. ein
Ausschussvorsitzender verpflichtet, einen Gegenstand auf die Tagesordnung
aufzunehmen. Eine Ausschussvorsitzende bzw. ein Ausschussvorsitzender ist in
gleicher Weise verpflichtet, wenn dies eine Fraktion beantragt.


§ 27 Dringlichkeitsentscheidungen in Stadtbezirksangelegenheiten

In Fällen äußerster Dringlichkeit gilt § 24 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass
die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister mit einem Mitglied der
Bezirksvertretung entscheidet.


§ 28 Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner können in die Tagesordnung der
Bezirksvertretung aufgenommen werden.

(2) Die Fragestunde soll den Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten.

(3) Je Fragestellerin bzw. Fragesteller und Sitzung sind drei Fragen und je eine
Zusatzfrage zulässig. Frage, Zusatzfrage und Beantwortung sollen sich möglichst auf
insgesamt 10 Minuten beschränken.

§ 29 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Sitzungen der Bezirksvertretungen und
Ausschüsse


Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretungen und Ausschüsse
werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Der Oberbürgermeister unterrichtet die
Öffentlichkeit vorher über die Sitzungen in geeigneter Weise.


§ 30 Anhörung von Sachverständigen und Einwohnerinnen und Einwohnern

(1) Bezirksvertretungen und Ausschüsse können zu einzelnen Punkten der
Tagesordnung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister Sachverständige und
Einwohnerinnen und Einwohner hören.

(2) Die Sachverständigen und Einwohnerinnen und Einwohner dürfen an der Beratung
und Entscheidung nicht teilnehmen.


§ 31 Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates

Bezirksbürgermeisterinnen und -bürgermeister, sowie Beschäftigte der Fraktionen und
Gruppen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerinnen und
Zuhörer teilnehmen.


§ 32 Wartefrist bei Durchführung von Beschlüssen der Ausschüsse

Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt
werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Sitzungstage weder vom
Oberbürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch
eingelegt worden ist.


§ 33 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Inkrafttreten der durch den Rat der Stadt
Hamm am 15. Dezember 2020 beschlossenen Hauptsatzung in Kraft.