Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Verordnung zur Anpassung örtlicher Verordnungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Verordnung) der Stadt Hamm

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV NW S. 590), hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 6. November 2001 folgende Verordnung zur Anpassung örtlicher Verordnungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Verordnung) beschlossen:

§ 1
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch offenes Feuer im Freien vom 23.12.1998

(aufgrund § 41 [1] f GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 [GV NRW S. 666/SGV NRW 2023] zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 i. V. m. §§ 5 [1] und 17 [1] Ziff. b) LImSchG vom 18. März 1975 [GV. NRW. S. 232], zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 [GV. NRW. S. 987])

1. Der im § 5 Abs. 2 genannte Betrag von "10.000,- DM" wird durch den Betrag von "5.000,- EURO" ersetzt.

§ 2
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Hamm vom 26.2.1997

(aufgrund §§ 12 Abs. 2 Satz 3 und 24 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 [BGBl. I S. 875], des § 1 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 [BGBl. I S. 1881], des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes [ZustVO ArbtG] vom 14. Juli 1994 [GV. NW. 1994 S. 360/SGV. NW. 28] und des § 29 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz [OBG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 [GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2060] - jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung)

1. § 3 (Ordnungswidrigkeiten)

  • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  • aa) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis 500,00 EURO geahndet werden.

§ 3
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Hamm sowie zum Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen vom 15. Juli 1998

(aufgrund §§ 1, 27 Abs. 1 und 4, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz [OBG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 [GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2060] - sowie § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen [Landes-Immissions-Schutzgesetz - LimschG -] vom 18. März 1975 [GV NW S. 232/SGV NW 7129] - jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung)

1. § 20 (Ordnungswidrigkeiten)

  • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  • aa) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis 1000,00 EURO geahndet werden, soweit andere Bestimmungen nicht eine höhere Geldbuße vorsehen.
  • b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  • aa) Bei schwerwiegenden Verstößen beträgt die Geldbuße nicht unter 150,00 EURO.

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Gebiet der Stadt Hamm (Parkgebührenordnung) vom 13.10.1992, zuletzt geändert am 27.11.1996

(aufgrund § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 [BGBl. I. S. 837], § 1 der Verordnung Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes [GV. NW. S. 48/SGV. NW. 92] in Verbindung mit § 38 Buchstabe b) des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 [GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060])

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag von 0,10 DM durch 0,05 € ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  • (2) Es werden folgende Gebühren, die übergangsweise bis zum 28. Februar 2002 entsprechend den bisher geltenden Gebührensätzen auch in DM gezahlt werden können, festgesetzt:
    • a) Das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen bis zu 30 Minuten Parkdauer in den aufgeführten Bereichsgrenzen ist kostenlos. Bei längerer Parkdauer beträgt die Gebühr für die 2. halbe Stunde 0,50 € sowie 0,50 € je weitere angefangene 1/2 Stunde.
      Bereichsgrenzen:
      Hafenstraße (ab Eisenbahnbrücke), Adenauerallee, Nordring, Heßlerstraße, Caldenhofer Weg, Theodor-Heuss-Platz, Werler Starße. Alleestraße, Schwarzer Weg, P+R-Anlage Bahnhofsausgang West, Parkplatz Wilhelmstraße;
    • b) Ergänzend zu Buchstabe a) werden für die Parkplätze Parkplatz südlich des Rathauses, Parkplatz Heinrich-Reinköster-Straße, Parkplatz Hohe Straße (westlich des VHS-Gebäudes) folgende Gebühren festgesetzt:
      für ein 5-Std.-Ticket eine Gebühr von 1,50 €
      für ein 9-Std.-Ticket eine Gebühr von 3,00 €
    • c) 0,25 € je angefangene halbe Stunde in den übrigen Bereichen des Stadtbezirkes Hamm-Mitte.

3. In § 3 wird der Betrag von 1,00 DM durch 0,50 € ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Verordnung zur Anpassung örtlicher Verordnungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Verordnung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 16.11.2001

Der Oberbürgermeister gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 275 vom 24.11.2001