Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2017

einschließlich des Gebührentarifs zur Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm

zuletzt geändert durch die

  • 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 der Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2017 (Änderungen: Gebührentarif Ziffer 1; Inkrafttreten: 01.01.2020)
  • 2. Änderungssatzung vom 24. März 2021 der Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2017 (Änderungen: Gebührentarif Ziffer 1; Inkrafttreten: 01.04.2021)
  • 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2022 der Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2017 (Änderungen: Gebührentarif Ziffer 1; Inkrafttreten: 01.01.2023)
  • 4. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023 der Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2017
     (Änderungen: Gebührentarif Ziffer 1; Inkrafttreten: 01.01.2024)
     

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG NRW) und der §§ 1, 2, 6 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12. Dezember 2017 folgende Satzung und Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt Hamm beschlossen:

§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes

(1) Die Stadt Hamm unterhält den Rettungsdienst nach den Vorschriften des Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es,

- bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von  erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten (Notfallrettung).

- bei Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Patienten, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durchqualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport)

(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.

(4) Die Stadt Hamm kann die Durchführung von Teilaufgaben des Rettungsdienstes auf Dritte übertragen.

§ 2 Leitstelle

(1) Die Alarmierung, Beauftragung oder Bestellungen von Fahrzeugen zur Durchführung von Leistungen im Sinne des Rettungsgesetzes sind an die Leitstelle für den Rettungsdienst der Stadt Hamm zu richten.

(2) Wenn auf die Einsatzbereitschaft eines Fahrzeugs für das Stadtgebiet verzichtet werden kann, können auch Fahrten über die Stadtgrenze hinaus ausgeführt werden.

§ 3 Transport und Haftung

(1) Die Entscheidung über den Einsatz von Rettungswagen, Notarzt und Krankentransportwagen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderungen des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung.

(2) Die Benutzer eines Krankenkraftwagens haben keinen Anspruch darauf, dass der von ihnen benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport bereitgehalten wird.

(3) Die Fahrzeugführer der Krankenkraftwagen bestimmen die Wegstrecken bei Transporten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst.

(4) Dem Benutzer des Rettungsdienstes haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Krankentransport oder eine rettungsdienstliche Leistung bestellt, haftet, soweit gebührenpflichtige Leistungen erbracht wurden, für die entsprechende Gebührenforderung zusammen mit dem Gebührenschuldner nach Absatz 1 gemeinschaftlich.

§ 4 Grundsätze der Gebührenerhebung

(1) Für die Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Hamm werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif zur Satzung. Der Gebührentarif ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(2) Berechnungsgrundlage für die Gebühren sind die Art des eingesetzten Fahrzeugs und bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus, die gefahrenen Kilometer, die das eingesetzte Fahrzeug von der Hauptfeuerwache in Hamm, Hafenstraße 45, bis zu seiner Rückkehr dorthin zurückgelegt hat. Angefangene Kilometer werden voll gerechnet. Für die ersten 18 Kilometer jeder Fahrt entfällt die Berechnung von Kilometergebühren.

(3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen werden die Gebühren für jede Person erhoben. Für Begleitpersonen gilt die Regelung des Absatzes 5.

(4) Medikamente und Verbandmittel werden durch einen Pauschalbetrag bei Notarzteinsätzen berechnet, der Bestandteil der Gebühr für das Notarzteinsatzfahrzeug ist.

(5) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze wird eine Begleitperson für jeden Kranken frei befördert. Für jede weitere Begleitperson werden 25 % der Krankenbeförderungsgebühren, die von der begleiteten Person gem. Ziffer 1 oder 2 des Gebührentarifs zu zahlen ist, erhoben. Diese Regelung gilt nicht für Ärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Sanitäter und Pflegepersonen. Ein Anspruch von Begleitpersonen auf Mitnahme besteht nur für die Krankenbeförderung, nicht für die Leerfahrt.

§ 5 Gebührenschuldner, Kostenträger

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, demgegenüber eine rettungsdienstliche Leistung erbracht wurde.

(2) Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen kann eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgen. Voraussetzung ist, dass durch eine ärztliche Bescheinigung die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nachgewiesen wurde und eine Genehmigung vorliegt, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Sollte die gesetzliche Krankenkasse eine Übernahme gleichwohl ablehnen, erfolgt nach vorheriger Anhörung der Patientin/ des Patienten die direkte Abrechnung.

(3) Wird der Transport im Sinne dieser Satzung während eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt (Verlegungs- oder Behandlungsfahrt), werden die Gebühren, die nach dieser Satzung erhoben werden, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V mit dem Krankenhaus abgerechnet.

(4) Wer missbräuchlich den Rettungsdienst alarmiert, ist ebenfalls zur Zahlung der entsprechenden Gebühr nach dem Gebührentarif verpflichtet. 

(5) Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Krankentransport oder eine rettungsdienstliche Leistung bestellt, haftet, soweit gebührenpflichtige Leistungen erbracht wurden, für die entsprechende Gebührenforderung zusammen mit dem Gebührenschuldner nach Absatz 1 gemeinschaftlich.

§ 6 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung einer rettungsdienstlichen Leistung. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(2) Das mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarte Abrechnungsverfahren bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Gebührenerlass

Bei nachgewiesener oder offenkundiger Bedürftigkeit kann die Gebühr auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, sofern nicht eine Übernahme der Gebühr durch Drittverpflichtete (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw.) in Frage kommt.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 19. Dezember 2016 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12. Dezember 2017 beschlossene Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 18. Dezember 2017 einschließlich des Gebührentarifs zur Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 18. Dezember 2017 - Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 297 vom 23.12.2017

Anlage zur Satzung:

Gebührentarif zur Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm

 

1. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes: 

für Rettungstransporte einschl. Baby-Notarzteinsätze

755,50 €/Einsatz

für Krankentransporte

232,00 €/Einsatz

für Notarzteinsätze

Die Gebühr für Notarzteinsätze wird auch für das Tätigwerden des Notarztes an der Patientin/am Patienten am Notfallort ohne anschließende Transportleistung erhoben.

846,00 €/Einsatz

 2. Fahrten über die Stadtgrenze hinaus:

Zusätzlich zum jeweiligen Gebührensatz gem. Ziff. 1 dieses Gebührentarifs für jeden Kilometer

(Es gilt eine Freigrenze von 18 Kilometern)

 

3,00 €/km


Anlagen