Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) der Stadt Hamm

Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV NW S. 590), hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 6. November 2001 folgende Artikelsatzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

§ 1
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hamm vom 25.10.1999, zuletzt geändert am 24.5.2000

(aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchst. f) GO)

1. § 4 (Aufgaben der Bezirksvertretungen) wird wie folgte geändert:

In Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 7, 8, 9, und 10 wird jeweils die Angabe "50.000 DM" durch die Angabe "25.000 EUR" ersetzt.

2. § 13 (Entschädigungen) wird wie folgt geändert:

  • a) In Abs. 1 Buchst. b) wird die Angabe "15,00 DM" durch "7,70 EUR" ersetzt.
  • b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben "50,00DM" durch "25,70 EUR" und "400,00 DM" durch "205,60 EUR" ersetzt.

§ 2
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom 15.11.2000

(aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

1. § 2 (Sicherung und Überwachung der Steuer) wird wie folgte geändert:

  • a) Die Angabe "5,00 DM" wird durch die Angabe "2,50 EUR" ersetzt.

§ 3
Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Hamm vom 30. April 1990

(aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

1. § 3 (Steuermaßstab) wird wie folgte geändert:

  • a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  • aa) Die Angabe "Deutsche Mark" wird durch "EURO" ersetzt.

§ 4
Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamm vom 13.12.1978

(aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen [StrReinG NW] vom 18.12.1975 [GV. NW. S. 706/SGV. NW. S. 2061], § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 [BGBl. I S. 602], §§ 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

1. § 10 (Fälligkeit, Zahlung und Vorauszahlung der Gebühren) wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  • aa) In Nummer 1 wird die Angabe "30,00 DM" durch die Angabe "15,00 EUR" ersetzt.
  • bb) In Nummer 2 wird die Angabe "60,00 DM" durch die Angabe "30,00 EUR" ersetzt.

2. § 11 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgte geändert:

  • a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  • aa) Die Angabe "tausend Deutsche Mark" wird durch die Angabe "500,00 EUR" ersetzt.

§ 5
Änderung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hamm vom 15.12.1975, zuletzt geändert am 8.12.1977

(aufgrund §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023] und §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

1. § 1 (Unterkünfte zur Unterbringung von Obdachlosen) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  • aa) Buchstaben a), b), c), e), h), j) und k) werden gestrichen,
  • bb) aus den Buchstaben d), f), g), i) werden die Buchstaben a), b), c), d).

2. § 5 (Höhe der Gebühren) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • aa) Die Nummern 1., 2., 3., 5., 8., 10., 11., 12., 13. und 14. werden gestrichen,
  • bb) in Nummer 4. wird die Angabe "je 38,40 DM" durch die Angabe "je 19,63 EUR" ersetzt.
  • cc) in Nummer 6. wird unter Nr. 75 Raum

    Nr. 1, 9, 17 die Angabe "je 33,- DM" durch die Angabe "je 16,87 EUR" ersetzt.

    Nr. 2, 10, 18 die Angabe "je 43,90 DM" durch die Angabe "je 22,45 EUR" ersetzt.

    Nr. 3, 11, 19 die Angabe "je 23,- DM" durch die Angabe "je 11,76 EUR" ersetzt.

    Nr. 4, 12, 20 die Angabe "je 23,- DM" durch die Angabe "je 11,76 EUR" ersetzt.

  • dd) in Nummer 6. wird unter Nr. 77 Raum

    Nr. 5, 13, 21 die Angabe "je 33,- DM" durch die Angabe "je 16,87 EUR" ersetzt.

    Nr. 7, 15, 23 die Angabe "je 23,- DM" durch die Angabe "je 11,76 EUR" ersetzt.

    Nr. 8, 16, 24 die Angabe "je 23,- DM" durch die Angabe "je 11,76 EUR" ersetzt.

    Nr. 6, 14, 22 die Angabe "je 43,90 DM" durch die Angabe "je 22,45 EUR" ersetzt.

  • ee) in Nummer 7. wird bei Raum

    Nr. 1, 2, 7, 8 die Angabe "je 33,55 DM" durch die Angabe "je 17,15 EUR" ersetzt.

    Nr. 3, 9 die Angabe "je 35,85 DM" durch die Angabe "je 18,33 EUR" ersetzt.

    Nr. 4, 10 die Angabe "je 27,60 DM" durch die Angabe "je 14,11 EUR" ersetzt.

    Nr. 5, 11 die Angabe "je 34,70 DM" durch die Angabe "je 17,74 EUR" ersetzt.

    Nr. 6, 12 die Angabe "je 33,35 DM" durch die Angabe "je 17,05 EUR" ersetzt.

  • ff) in Nummer 9. wird bei Raum

    Nr. 1, 2, 8, 9, 10, 16 die Angabe "je 25,60 DM" durch die Angabe "je 13,09 EUR" ersetzt.

    Nr. 5, 6, 7, 13, 14, 15 die Angabe "je 16,60 DM" durch die Angabe "je 8,49 EUR" ersetzt.

    Nr. 4, 12 die Angabe "je 15,35 DM" durch die Angabe "je 7,85 EUR" ersetzt.

    Nr. 3, 11 die Angabe "je 12,80 DM" durch die Angabe "je 6,54 EUR" ersetzt.

  • gg) Aus den Nummern 4., 6., 7., 9. werden die Nummern 1., 2., 3., 4.

§ 6
Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Hamm vom 27.8.1990, zuletzt geändert am 26.4.1994

(aufgrund § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023] - in der zur Zeit geltenden Fassung; Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulassung von Waren im Wochenmarktverkehr der Stadt Hamm vom 19. Oktober 1979 [Abl.Reg.Abg. 1979, S. 532)

1. § 19 (Ordnungswidrigkeiten) Satz 1, 1. Halbsatz wird wie folgte geändert:

  • Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO kann nach § 7 Abs. 2 GO belegt werden, wer ...

§ 7
Änderung des Landschaftsplans Hamm-Ost vom 11.9.1996

(aufgrund § 27 LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 [GV. NRW. S. 568], und §§ 7 und 41 [1] f GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997)

1. Gliederungsziffer II.1/1.2 (S. 41) "Befreiungen, Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten" erhält einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

  • Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW können gem. § 71 Abs. 1 LG NW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden.

2. In III.1/1 b Abs. 3 (S. 186) "Zweckbestimmungen für Brachflächen" wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.

3. In III.2/2 Abs. 4 (S. 190) "Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung" wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.

§ 8
Änderung des Landschaftsplans Hamm-West vom 21.6.1989

(aufgrund § 27 LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 [GV. NRW. S. 568], und §§ 7 und 41 [1] f GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997)

1. Die im Landschaftsplan "Hamm-West" genannten Beträge werden entsprechend dem amtlichen EURO-Umrechnungskurs geändert mit folgenden Ausnahmen:

  • a) In II.1.1.4 Abs. 5(S. 44) wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.
  • b) In II.2.1.4 Abs. 6 (S. 71) wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.
  • c) In II.3.1.4 Abs. 5 (S. 102) wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.
  • d) In II.4.1.4 Abs. 8 (S. 136) wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.
  • e) In III.1 Abs. 4 (S. 160) wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.
  • f) In III.2 Abs. 4 (S. 171) wird der Betrag von "100.00,00 DM" durch den Betrag von "50.000,00 EURO" ersetzt.

§ 9
Änderung der Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 9.11.1996

(aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], §§ 18 a und b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz - WHG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1986 [BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654], §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer [Abwasserabgabengesetz - AbwAG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 [BGBl. I S.3370], §§ 51, 51 a, 53, 59, 64, 65 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 [GV. NW. S. 926/SGV. NW. 77], §§ 45 und 66 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbauordnung - BauO NW.] vom 7.3.1995 [GV. NW. S. 218], § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 [BGBl. I S. 602], §§ 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

Die Satzung wird wie folgt geändert:

1. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • §§ 18 a und b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695),
  • §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S.3370),
  • §§ 51, 51 a, 53, 59, 64, 65 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926/SGV. NW. 77),
  • §§ 45 und 66 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW.) vom 1.3.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 156 u. 340),
  • §§ 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.

2. In § 21 Abs.2 Ziff. 1 wird der Betrag "30,00 DM" in "15,00 €" und in Ziff. 2 der Betrag von "60,00 DM" in "30,00" abgeändert.

3. In § 23 Abs.3 werden die Worte "einhunderttausend Deutsche Mark" durch "50.000,00 € (fünfzigtausend EURO)" ersetzt.

§ 10
Änderung der Satzung Nr. 1 - Entwässerungsgebiet Hoher Weg - über die Abweichung von der Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 9.11.1996

(aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], §§ 18 a und b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz - WHG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1986 [BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654], §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer [Abwasserabgabengesetz - AbwAG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 [BGBl. I S.3370], §§ 51, 51 a, 53, 59, 64, 65 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 [GV. NW. S. 926/SGV. NW. 77], § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 [BGBl. I S. 602], §§ 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

Die Satzung wird wie folgt geändert:

1. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • §§ 18 a und b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695),
  • §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S.3370),
  • §§ 51, 51 a, 53, 59, 64, 65 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926/SGV. NW. 77),
  • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 156 u. 340),
  • §§ 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.

2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € (fünfzigtausend EURO) geahndet werden.

§ 11
Änderung der Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm [Baumschutzsatzung] vom 25.7.1988, zuletzt geändert am 13.3.1991

(aufgrund §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 [GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023] §§ 45, 70, 71 des Landschaftsgesetzes [LG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.1980 [GV. NW. S. 734/SGV. NW. S. 791] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

1. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • §§ 45, 70, 71 des Gesetzes zur Sichernung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft(Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.

2. In § 12 Abs. 2 wird der Betrag von 100.000,00 DM in 50.000,00 € abgeändert.

§ 12
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hamm -Sondernutzungssatzung - vom 15.1.1993, zuletzt geändert am 2.7.1998

(aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 [GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023], §§ 18 19, 19 a und 20 des Straßen- und Wegegesetzes der Landes Nordrhein-Westfalen [StrWG NW] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1995 [GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91], § 8 des Bundesfernstraßengesetzes über Ordnungswidrigkeiten [FStrG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.4.1994 [BGBl. I S. 854], §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] vom 21.10.1969 [GV. NW. S. 712/SGV. NW. S. 610] - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung)

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  • a) In Abs. 1 und 4 wird der Betrag "20,00 DM" durch "10,00 €" ersetzt.
  • b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
    • (5) Ergeben sich bei der Berechnung Centbeträge, so wird auf volle EURO-Beträge abgerundet.

2. In § 12 Abs. 1 wird der Betra "20,00 DM" durch "10,00 €" ersetzt.

3. In § 14 wird der Betrag "eintausen Deutsche Mark" durch "1.000,00 €" ersetzt.

4. Der Gebührentarif zu § 9 der Satzung wird wie folgt geändert:

Tarif-Nr.

Nutzungsart

Gebührenmaßstab je

Gebührensatz

Zone 1

Zone 2

in Euro

1.

Anbieten von Waren und Leistungen

1.1

Verkaufswagen und -stände sowie

Warenauslagen aller Art, soweit

sie nicht unter Tarif-Nr. 1.2 fallen,

a) Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen

qm Monat

12,51

6,90

b) Warenauslagen

qm Monat

8,34

4,60

1.2

Weihnachtsmarkt

qm Monat

6,94

3,85

1.3

Verkauf von Weihnachtsbäumen

qm Monat

6,48

3,58

1.4

Tische und Sitzgelegenheiten

qm Monat

2,56

1,53

2.

Werbung

2.1

Auslage- und Schaukästen an baulichen Anlagen, die mehr als 30 cm in den

Gehweg hineinragen

qm Monat

9,25

5,11

2.2

Vitrinen auf Verkehrsflächen

qm Monat

8,90

4,91

2.3

Schilder und Tafeln einschl. Pfosten

DIN A 0

pro Plakat/Tag

0,52

0,52

DIN A 1

pro Plakat/Tag

0,26

0,26

DIN A 2 und kleiner

pro Plakat/Tag

0,13

0,13

3.

Volksfeste wie Kirmessen und

ähnliche Veranstaltungen

3.1

Fahr-, Schau- u. Verkaufsgeschäfte sowie andere volksfestübliche Einrichtungen ausgenommen Tarif-Nr. 3.2 u. 3.3

qm Monat

5,10

2,81

3.2

Tanz- und Bierzelte

qm Monat

6,12

3,37

3.3

Toilettenwagen

qm Monat

2,50

1,38

4.

Anlagen und Einrichtungen

4.1

Automaten

4.1.1

Warenautomaten

4.1.1.1

über 30 cm Tiefe an baulichen Anlagen

qm Monat

9,25

5,11

4.1.1.2

auf Verkehrsflächen

qm Monat

11,12

6,14

4.2

Tribünen, Rednerpulte

qm Monat

5,84

3,22

4.3

Leitungen aller Art, soweit sie nicht

Zwecken der öffentlichen Versorgungen

(Gas, Wasser, Elektrizität, Fernwärme) oder

der öffentlichen Abwasserableitung dienen

4.3.1

als Leitungen, die nur vorübergehend

verlegt werden

4.3.1.1

mit einem Außendurchmesser bis 100 mm

lfd. m. Monat

8,34

4,60

4.3.1.2

mit einem Außendurchmesser über 100 mm

lfd. m. Monat

10,19

5,62

4.3.2

als Leitungen, die auf Dauer verlegt werden

4.3.2.1

mit einem Außendurchmesser bis 100 mm

lfd. m. Monat

11,12

6,14

4.3.2.2

mit einem Außendurchmesser über 100 mm

lfd. m. Monat

12,05

6,65

4.4

Kabel- und Linienverzweiger, Masten und Transformatoren u. ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen

qm Monat

10,19

5,62

5.

Sonstige Sondernutzungen

5.1

Lagerungen

5.1.1

Baustelleneinrichtungen wie Gerüste, Bau-zäune, Baracken, Maschinen, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze

qm Monat

6,67

3,68

5.1.2

Gegenstände aller Art, die mehr als 24 Stun-den lagern, sofern keine andere Nummer des Tarifs anzuwenden ist

qm Monat

7,41

4,09

5.1.3

Abfallcontainer

qm Monat

5,11

2,56

5.2

Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen mit Informations- und Losverkaufsständen

qm Monat

7,51

4,14

5.3

Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Parkplätze durch Bewachungsunternehmen bei tageweiser Benutzung - z.B. Sportveran-staltungen, Ausstellungen und ähnliches

qm Monat

5,10

2,81

5.4

Kraftfahrzeuge sowie Wohnwagen und sonstige, nicht zur Personenbeförderung dienende Fahrzeuge, die länger als 24 Stunden abgestellt werden und nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

qm Monat

10,19

5,62

5.5

Anlage einer neuen oder wesentlichen Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Kreisstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage

5.5.1

von land-, forstwirtschaftlich, gärtnerisch

oder vergleichbar genutzten Grundstücken

5.5.2

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken

qm Jahr

-

2,15

5.5.3

von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Gaststätten, Gärtnereien

qm Jahr

-

3,94

§ 13
Änderung der Satzung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und Örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Ortskern Hamm-Rhynern. vom 10.7.1990

(aufgrund § 4 GO, § 172 Abs. 1 BauGB, 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauO NW - jeweils in der z. Z. der Beschlussfassung geltenden Fassung)

1. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.9.1997 (BGBl. I S. 2141),
  • § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232), - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

2. Im § 2 wird § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauO NW geändert in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 BauO NRW.

3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  • Dies gilt auch für Vorhaben, die nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei sind, sofern sie von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden.

4. Im § 20 wird § 68 durch § 73 und § 81 Abs. 5 durch § 86 Abs. 5 ersetzt.

5. § 21 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 19 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EURO geahndet werden.

§ 14
Änderung der Satzung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlungen Volkswohnungen Vor dem Tore, Neue Kol

(aufgrund § 4 GO, § 172 Abs. 1 BauGB, 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauO NW - jeweils in der z. Z. der Beschlussfassung geltenden Fassung)

1. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.9.1997 (BGBl. I S. 2141),
  • § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232), - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

2. Im § 2 wird § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauO NW geändert in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 BauO NRW.

3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  • Dies gilt auch für Vorhaben, die nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei sind, sofern sie von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden.

4. Im § 16 werden in Abs. 1 § 68 durch § 73 und § 81 Abs. 5 durch § 86 Abs. 5 sowie im Abs. 2 § 62 (4) BauO NW durch § 65 BauO NRW ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 15 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EURO geahndet werden.

§ 15
Änderung der Satzung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anforderungen in der Wittekindsiedlung im Stadtbezirk Hamm-Bockum-Hövel

(aufgrund § 4 GO, § 172 Abs. 1 BauGB, 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauO NW - jeweils in der z. Z. der Beschlussfassung geltenden Fassung)

1. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.9.1997 (BGBl. I S. 2141),
  • § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232), - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

2. Im § 2 wird § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauO NW geändert in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 BauO NRW.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidirgkeit kann gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EURO geahndet werden.

§ 16
Änderung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5) Landesbauordnung (Stellplatzablösesatzung) vom 6.10.1987

(aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 [GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023], § 47 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - [BauO NW] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.1984 [GV. NW. S. 419/SGV. NW, 232]).

Die Satzung wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

  • "Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Bauordnung NRW (Stellplatzablösesatzung)"

2. Die Rechtsgrundlagen werden wie folgt aktualisiert:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7..1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
  • § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

3. Die Ablösebeträge in § 2 werden wie folgt festgesetzt:

Gebiet 1
Gebiet 2
Gebiet 3

9.000,00 €

4.100,00 €

2.700,00 €

4. § 3 wird wie folgt geändert:

§ 3 Zahlungspflichtige

  • Zahlungspflichtig ist unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 BauO NRW derjenige, der nach § 51 BauO NRW Stellplätze oder Garagen herzustellen hat.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung)wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 16.11.2001

Der Oberbürgermeister gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 275 vom 24.11.2001