Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hamm (Wettbürosteuersatzung) vom 18.12.2017

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), und der §§ 1 bis 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S 712 / SGV.NRW. 610), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hamm ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die über die geschäftsmäßige Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten, oder ähnlichen Wettvorrichtungen) hinaus durch den Wettbürobetreiber selbst oder im Zusammenwirken mit Dritten mit weitergehenden Dienstleistungen verbunden sind, die geeignet sind, den Wettbetrieb weiter zu fördern, wie z. B. durch das Angebot einer Aufenthaltsmöglichkeit zur Überbrückung von Wartezeiten, die rasche Bekanntgabe von Wettergebnissen oder die Aussicht auf eine rasche Gewinnauszahlung nach Feststehen des Wettergebnisses auch über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus.

(2) Einrichtungen, in denen Wettscheine angenommen werden und kein weiterer Service angeboten wird, unterliegen auch dann der Besteuerung nach Absatz 1, wenn ergänzende Service-Leistungen wie die Auszahlung von Wettgewinnen, die Gelegenheit zum Beobachten und Mitverfolgen des Wettgeschehens und Unterhaltungsmöglichkeiten zur Verkürzung der Wartezeit bis zum Bekanntwerden der Wettergebnisse unabhängig von der Person des Dienstleisters in einer solchen räumlichen Nähe angeboten werden, dass sich die Wettannahmestelle und die Service-Einrichtung funktional ergänzen. Einrichtungen nach Satz 1 gelten auch als Wettbüro im Sinne dieser Satzung.

(3) Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob ein Wettveranstalter oder Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten hat.
 

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettbürobetreiber).

(2) Mehrere Steuerschuldner haften gemeinschaftlich.
 

§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

(1) Bemessungsgrundlage der Wettbürosteuer ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der von den Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge.

(2) Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten beträgt 2,5 % des Brutto-Wetteinsatzes nach Absatz 1.
 

§ 4 Mitteilungspflichten

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Wettbüros, der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Wettbürobetreibers, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros, Namen und Anschriften der Wettanbieter, gegenüber denen der Wettbürobetreiber abrechnet.

(2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebs, die sich auf die zu entrichtenden Steuern auswirken kann (z.B. Schließung, Wettbürobetreiber- oder Wettanbieterwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Wettbürobetreiber hat auf Verlangen der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem Zweck stellt die Stadt Hamm ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

(4) Die Stadt Hamm ist berechtigt, die genutzte Räumlichkeit jederzeit in Augenschein zu nehmen.
 

§ 5 Entstehung des Steueranspruches

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Annahme eines Wetteinsatzes.
 

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Stadt Hamm setzt die Wettbürosteuer durch Steuerbescheid fest.

(2) Die Stadt Hamm ist berechtigt, Vorauszahlungen zu erheben. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Vorauszahlungen werden grundsätzlich nach dem Steuerergebnis des entsprechenden Vorjahresquartals festgesetzt. Eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Änderung der Vorauszahlungsbeträge beantragen, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich nach den tatsächlichen Verhältnissen Abweichungen von mehr als 20 v.H. ergeben werden.

(3) Ab 1. Januar 2018 wird die Wettbürosteuer für das jeweilige Kalendervierteljahr mit Steuerbescheid festgesetzt. Erhebungszeiträume sind Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, für das jeweilige Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung separat für jeden Kalendermonat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Steueranmeldung zur Wettbürosteuer“ der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) abzugeben. Die Summe der Wetteinsätze (Brutto-Wetteinsatz gem. § 3 Abs. 1) in diesem Zeitraum ist durch Beifügung der Abrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber und dem Wettanbieter in Verbindung mit Bankauszügen der entsprechenden Geschäftskonten lückenlos zu belegen. Die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, kann in besonderen Fällen andere Nachweise zulassen.

(4) Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wird die Wettbürosteuer nach dieser Satzung rückwirkend festgesetzt. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Steueranmeldung separat für jedes der 3 Jahre auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Steueranmeldung zur Wettbürosteuer“ der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, bis zum 31.01.18 abzugeben. Die Summe der Wetteinsätze (Brutto-Wetteinsatz gem. § 3 Abs. 1) in diesem Zeitraum ist durch Beifügung der Abrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber und dem Wettanbieter in Verbindung mit Bankauszügen der entsprechenden Geschäftskonten lückenlos zu belegen. Die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, kann in besonderen Fällen andere Nachweise zulassen.

(5) Die Erklärungspflichten gemäß Absatz 4 entfallen, wenn sich der Steuerpflichtige zur Wettbürosteuer in der Höhe heranziehen lässt, die sich bei einer Veranlagung für das jeweilige Jahr nach Maßgabe der Wettbürosteuersatzung der Stadt Hamm vom 11.12.2014 ergeben hätte.

(6) Die Wettbürosteuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(7) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes mit Nachfolge (Wettbürobetreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros. Vom Tag der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch den bisherigen Betreiber bis zum Tag der Anmeldung durch den Nachfolger haften der bisherige Betreiber und der Nachfolger gemeinschaftlich.
 

§ 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
 

§ 8 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht

(1) Der Betreiber und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren.

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hamm vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen.
 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig

a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht

oder

b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Wettbürobetreiber vorsätzlich oder leichtfertig

a) entgegen § 4 Absatz 1 dieser Satzung ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, und dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der zuständigen Stelle bei der Stadt Hamm mit den erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt.

b) entgegen § 4 Absatz 2 dieser Satzung eine Änderung des Geschäftsbetriebs, die sich auf die zu entrichtenden Steuern auswirken kann, nicht unverzüglich der zuständigen Stelle bei der Stadt Hamm schriftlich mitteilt.

c) entgegen § 4 Absatz. 3 dieser Satzung auf Verlangen der Stadt Hamm auf dem dazu vorgehaltenen Vordruck eine angeforderte Selbstauskunft nicht oder nicht vollständig erteilt.

d) entgegen § 6 Absatz 3 dieser Satzung nach dem 1. Januar 2018 nicht für das jeweilige Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung separat für jeden Kalendermonat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, 59061 Hamm, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres abgibt und die Summe der Wetteinsätze in diesem Zeitraum nicht durch Beifügung der Abrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber und dem Wettanbieter in Verbindung mit Bankauszügen der entsprechenden Geschäftskonten entsprechend den amtlichen Anforderungen lückenlos belegt.

e) entgegen § 6 Absatz 4 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ohne Herbeiführen einer Wettbürosteuerveranlagung nach § 6 Absatz 5 seinen Erklärungspflichten gemäß § 6 Absatz 4 dieser Satzung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder trotz Aufforderung die erforderlichen Belege nicht beibringt.

f) entgegen § 8 Absatz 1 als Betreiber oder Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber von zum Betrieb eines Wettbüros benutzten Räumen nicht den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Wettbürosteuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten gewährt.

g) entgegen § 8 Absatz 2 als Steuerschuldner oder als von ihm betraute Person nicht auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Hamm wettbürosteuerrelevante Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere oder andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hamm unverzüglich und vollständig vorlegt oder Auskünfte verweigert.

(3) Gemäß § 20 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetz NRW bleiben unberührt.
 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2015 in Kraft mit folgenden Maßgaben:

1. Die Wettbürosteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 darf die Höhe der Wettbürosteuern, die auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung der Wettbürosteuersatzung vom 11.12.2014 für das jeweilige Veranlagungsjahr festzusetzen gewesen wären, nicht übersteigen.

2. Vor Bekanntmachung dieser Wettbürosteuersatzung für die Veranlagungsjahre 2015, 2016 und 2017 geleistete und nicht erstattete Wettbürosteuerzahlungen sind auf die nach geltendem Recht zu entrichtenden Wettbürosteuern anzurechnen.

Zugleich tritt die Wettbürosteuersatzung vom 11.12.2014 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2017 beschlossene Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hamm (Wettbürosteuersatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)     der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 18.12.2017

Der Oberbürgermeister

Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 296 vom 22.12.2017


Anlagen