Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung - Verbot über das Mitführen und die Benutzung von Getränkegläsern, Getränkeglasflaschen sowie Getränken in Glasbehältnissen vom 14. Februar 2017

Der Rat der Stadt Hamm hat am 14. Februar 2017 die folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 1, 27 Abs. 1 und 4, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) – in der zurzeit geltenden Fassung -.

§ 1 Begriffsbestimmung

(1)   Diese Verordnung regelt das Verbot über das Mitführen und die Benutzung von Getränkegläsern, Getränkeglasflaschen sowie Getränken in Glasbehältnissen.

(2)   Nicht von dem Verbot betroffen ist der Ausschank von Getränken in Gläsern in genehmigten Außengaststätten und an genehmigten Getränkeständen auf Veranstaltungsflächen. Weiterhin sind von dem Verbot ausgenommen ausgewiesene Anlieger, die sich auf dem Weg zu ihrer Wohnung bzw. zu ihrem Grundstück befinden. Gleiches gilt für gewerbliche Getränkelieferanten und Geschäfte.

§ 2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1)   Das in § 1 Abs. 1 genannte Verbot gilt ganztägig für die folgenden Straßenzüge und die durch sie begrenzten Bereiche sowie die folgenden weiteren Flächen: 

1.     Gutenbergstraße,

2.     Verbindungsweg zwischen Königstraße und Ostenwall (Chattanoogaplatz),

3.     Fußweg zwischen Ostenwall und Ostring,

4.     Ostring zwischen Musikpavillon und Südstraße,

5.     Südstraße zwischen Ostring und Marktplatz,

6.     Marktplatz zwischen Südstraße und Gutenbergstraße,

         sowie auf dem Platz der Deutschen Einheit,

         dem Willy-Brandt-Platz,

         der Parkanlage zwischen Nordenwall, Nordring und Ostenallee und

         dem öffentlich zugänglichen Bereich zwischen Münsterstraße und
         der Straße An der Schleuse (sog. Kanalkante),

         dem Schillerplatz und
         im Bereich des Synagogendenkmals am Santa-Monica-Platz.

(2)   Darüber hinaus gilt das in § 1 Abs. 1 genannte Verbot zu folgender Veranstaltung:

 1.  „Hallohparkfest“ am Veranstaltungstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr für folgende Straßenzüge und sie einschließenden Bereich:

-       Berliner Straße bis Römerstraße,

-       Römerstraße bis Ludwig-van-Beethoven-Straße,

-       Ludwig-van-Beethoven-Straße bis Eichstedtstraße,

-       Eichstedtstraße bis Hohenhöveler Straße,

-       Hohenhöveler Straße bis Berliner Straße.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, ohne einen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 in Anspruch nehmen zu können, Getränkegläser, Getränkeglasflaschen sowie Getränke in Glasbehältnissen mit sich führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
 

§ 4  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.

Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde 

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 

Hamm, 20.02.2017

Der Oberbürgermeister

gez. Hunsteger-Petermann

 

Verkündet im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 54, am 04.03.2017