Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hamm vom 19. Dezember 2016

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG NRW) sowie der §§ 26 und 52 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) – jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 folgende Satzung mit Anlage „Objekte Brandverhütungsschau“ beschlossen:

§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau wird als Pflichtaufgabe gemäß § 26 BHKG durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl an Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.


(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der Fahrzeiten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt.


(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

§ 3 Gebührenmaßstab und Höhe der Gebühr

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt. Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen werden gesondert abgerechnet.

(2) Der Gebührensatz beträgt je angefangene Stunde je Mitarbeiter 79,50 € pauschal.

§ 4 Auslagenersatz

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

(1) Gegenstand der Brandverhütungsschau sind Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind. 

(2) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich nach der Anlage Objekte Brandverhütungsschau.

(3) Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad des Gebäudes, des Betriebes oder der Einrichtung nach Abs. 1 in Zeitabständen von längstens 6 Jahren durchzuführen. Die Zeitabstände werden von der Stadt Hamm nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 1.000,00 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist oder die Gebührenbelastung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte für den Schuldner darstellt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Hamm vom 18. Dezember 1998 und die Gebührensatzung zur Satzung für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Hamm vom 18. Dezember 1998 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 beschlossene Gebührensatzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hamm vom 19. Dezember 2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen die "Gebührensatzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hamm vom 19. Dezember 2016" nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die „Gebührensatzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hamm vom 19. Dezember 2016“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 19. Dezember 2016 - Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischen Anzeiger Ausgabe Nr. 300 vom 24. Dezember 2016. 


Anlagen