Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung des gemeinnützigen BgA des Kommunalunternehmens "Kommunales Job-Center Hamm"

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 23.03.2010 folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7 Abs. 1, 41 Abs.1 S.2 lit. 1 und 114 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950),

- in der gegenwärtig geltenden Fassung - .

§ 1

(1)     Der Betrieb gewerblicher Art des Kommunalunternehmens „Kommunales Jobcenter Hamm“ (nachfolgend nur BgA genannt) verfolgt den Zweck, die Erziehung, Volks- und Berufsbildung zu fördern und Hilfe bei wirtschaftlichen und seelischen Notlagen zu gewähren. Gegenstand des Unternehmens des BgA ist die soziale Betreuung und Beratung sowie die Qualifizierung und Beschäftigung von sonst arbeitslosen Menschen. Ziel des BgA ist es, die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von benachteiligten Randgruppen des Arbeitsmarktes in das reguläre Arbeitsleben zu fördern. 

(2)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-        Qualifizierung in zukunftsträchtigen und neuen Tätigkeitsfeldern.

-        Entwicklung und Erprobung neuer zusätzlicher Arbeitsfelder.

-        Erschließung von Dauerarbeitsplätzen.

-        Begleitende Hilfen zur Integration in das soziale Leben und die Arbeitswelt.

-        Kooperation mit der Kommune, ortsansässigen Betrieben, Trägern der beruflichen Qualifizierung und der Arbeitsverwaltung sowie den Kammern, Verbänden, Gewerkschaften, Kirchen und sozialen Trägern zur Erfüllung zuvor genannten Aufgaben.

§ 2

(1)     Der BgA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der BgA ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des BgA dürfen nur für in § 1 Abs. 1 bezeichneten satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Stadt als Träger des Kommunalunternehmens und das Kommunalunternehmen als Träger des BgA erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BgA.

(4) Die Stadt Hamm bzw. das Kommunalunternehmen erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des BgA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das darüberhinausgehende Vermögen fällt an das Kommunalunternehmen bzw. die Stadt Hamm, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BgA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat in seiner Sitzung vom 23.03.10 beschlossene Satzung des gemeinnützigen BgA des Kommunalunternehmens "Kommunales Jobcenter Hamm" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV. NRW 2023 - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm. 26.03.10 - Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 76 vom 31.03.2010