Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Hamm für Einsätze der Feuerwehr vom 19. Dezember 2016

Der Rat der Stadt Hamm hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2  und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Hamm unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.

(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
 

§ 2 Erhebung von Kostenersatz und Entgelten

(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:

1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,

6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,

8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.

(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen.

(5) Die Kosten für freiwillige Leistungen der Feuerwehr werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

(6) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.

§ 3 Berechnungsgrundlage

(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.

(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Die Abrechnung erfolgt in Intervallen von zehn Minuten. Für jede angefangene zehn Minuten wird ein Sechstel des im Kosten- / Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.

(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 4 Kosten- und Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen

(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 Abs. 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

§ 6 Haftung

Die Stadt Hamm  haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Einsatz der Feuerwehr der Stadt Hamm i. d. F. vom 19. Juni 1990  außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in  der Stadt Hamm für Einsätze der Feuerwehr vom 19. Dezember 2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen die „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in  der Stadt Hamm für Einsätze der Feuerwehr vom 19. Dezember 2016" nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Hamm für Einsätze der Feuerwehr vom 19. Dezember 2016“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 19. Dezember 2016 - Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 300 vom 24.Dezember 2016


Anlagen