Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Hamm vom 19.12.2016

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023),
  • §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NW. 610),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 19 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW vom 25.11.1997, GV. NW. 1997 S. 430 / SGV. NRW. 2120) in der gegenwärtig geltenden Fassung, werden Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Eine Gebührenerhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren bemessen sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(2) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungs- und Zeitaufwand zu berücksichtigen.

(3) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wären. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(4) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 wird die Gebühr auf volle Euro abgerundet.

§ 3 Auslagenersatz

(1)  Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen worden sind, so sind sie vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Zu ersetzen sind insbesondere:

1. Fernsprech-, Telefax- und Zustellungskosten, soweit sie über das normale Maß hinausgehen,

2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3. Kosten für Zeugen und Sachverständige,

4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

6. Kosten für erforderliche Zusatzuntersuchungen, Fremdgutachten, externe Laboruntersuchungen

7. Kosten für die Anforderung von notwendigen Unterlagen (Befund- und Arztberichten, Röntgenbildern etc.)

(2)  Die Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

(3)  Ersatz kann auch für Auslagen erhoben werden, die durch unbegründete Einwendungen verursacht worden sind.

§ 4 Gebühren-/Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten (Gebühren und Auslagen) ist diejenige (natürliche oder juristische) Person verpflichtet,

a. die die Amtshandlung beantragt bzw. zurechenbar verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b. die die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung   übernommen hat,

c. die für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)  Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Kostenschuld (Gebühren und Auslagen), Fälligkeit

(1) Die Gebühren – bzw. Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang, der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebühren- bzw. Kostenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Auslagen können zusammen mit der betreffenden Gebühr erhoben werden.

(3) Gebühren und Auslagen sind am Tag der Untersuchung bzw. zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Termin fällig. Die die Amtshandlung durchführende Stelle entscheidet, ob eine Gebühr bar oder unbar zu entrichten ist.

(4) Die Leistungserbringung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht werden.

(5) Wird gegen die gebührenpflichtige Handlung oder die Gebührenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgeschoben. 

§ 6 Ermäßigung, Stundung, Erlass

(1)    Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, können die Gebühren und Auslagen ermäßigt festgesetzt werden oder von der Festsetzung kann ganz abgesehen werden.

(2)    Bereits festgesetzte Gebühren und Auslagen können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung einschließlich Gebührentarif - siehe Anlage - tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 06.11.2001 beschlossene Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Hamm vom 20.11.2001 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13.12.2016 beschlossene

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Hamm vom 19.12.2016

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 19.12.2016   – Der Oberbürgermeister – gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 299 vom 23.12.2016


Anlagen