Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Hamm (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 17.12.2010

einschließlich der Ersten Änderungssatzung vom 19.12.2016, gültig ab 01.01.2017 (Änderungen: §2, §3 Abs. 1, § 8, § 12)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 14.12.2010 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023),§§ 15, 16 und 31 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1998 (GV. NRW. S. 332, 386 / SGV NW 210); jetzt §§ 17-24 und 34-37 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),§§ 1 bis 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S 712 / SGV.NRW. 610),

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Steuergegenstand

Die Stadt Hamm erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die

a)      der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung dient oder

b)      jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigen genutzten Wohnhaus.

(2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht korrekt ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.

(4) Als Hauptwohnung gilt diejenige Wohnung von mehreren im In- oder Ausland, die jemand überwiegend benutzt. Die Übrigen gelten als Nebenwohnung. In Zweifelsfällen ist die überwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird.

(5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,

b) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

c) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,

d)  Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)

e) Wohnungen, die aus beruflichen Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder Fort- und Weiterbildung von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnergesetzes gehalten wird, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt nicht, wenn die berufliche oder sonstige Tätigkeit überwiegend vom Ort der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Wohnung aus wahrgenommen wird.

§ 3 Persönliche Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat.

(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gem. § 6 Abs.1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

(2) Statt des Betrages nach Abs.1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

§ 5 Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 6 Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Zweitwohnungsteuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. (2) Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. (3) Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangen Monats.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Stadt Hamm setzt die Steuer durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
 

§ 8 Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Hamm innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die melderechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Anmeldung oder Abmeldung nach dem Bundesmeldegesetzes (BMG) bei den zuständigen Meldestellen der Stadt Hamm gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Änderungen steuerrelevanter Tatsachen sind der Stadt Hamm innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 9 Steuererklärung

(1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die in der Steuererklärung gemachten Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Kopien von Miet- bzw. Mietänderungsverträgen, zu belegen.

(2) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.

(3) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies mit der Steuererklärung zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben.

§ 10 Mitwirkungspflichten Dritter

Hat der Erklärungspflichtige gem. § 9 seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, ist jeder Eigentümer oder Vermieter des Grundstücks auf Verlangen der Stadt Hamm zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen, ob der Erklärungs-pflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig:

a)      über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht

 oder

 b)      b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer:

a)      als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Absatz 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

 b)      Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 8 Abs.2 innerhalb eines Monats anzeigt,

 c)      als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs.1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgibt,

d)      trotz Aufforderung die in § 9 Abs.1 genannten Unterlagen nicht einreicht,

e)      als Eigentümer oder Vermieter eines Grundstücks, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Hamm den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt.

 f)      Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(3) Gemäß § 20 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetz NRW bleiben unberührt.

§ 12 Datenübermittlung

Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Hamm zuständige Stelle übermittelt dem Amt für Finanzen und Steuern zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß §§ 34, 36, 37 Bundesmeldegesetzes (BMG) die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners:

a)         Vor- und Familienname

b)         früherer Name

c)         akademische Grade

d)         Ordensnamen, Künstlerrnamen

e)         Anschriften

f)          Tag des Ein- und Auszugs

g)         Tag und Ort der Geburt

h)         Geschlecht  

i)          gesetzlicher Vertreter

j)          Staatsangehörigkeit

k)         Familienstand

l)          Übermittlungssperren

m)        Sterbetag und -ort

Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Ver-änderungen dem Amt für Finanzen und Steuern übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2011 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Hamm (Zweitwohnungsteuersatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 17.12.2010

Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 60 vom 11.03.2006


Anlagen