Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) der Stadt Hamm vom 01.03.2006

einschließlich der

  • Ersten Änderungssatzung vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2003
    (Änderungen: § 2, § 4 Abs. 1 Buchst. a), § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 10 Buchst. a)
  • Zweiten Änderungssatzung vom 17.12.2007, Änderung § 11 Abs. 2 gültig ab 01.01.2003,
    restliche Änderungen gültig ab 01.01.2008
    (Änderungen: § 5 Abs.1 Satz 2, § 6, § 7 Abs.3 und 4, § 10 Buchstabe a), § 11 Abs.2)
  • Dritten Änderungssatzung vom 01.04.2009, gültig ab 01.01.2003
    (Änderungen: § 5 Abs. 1)
  • Vierten Änderungssatzung vom 17.12.2010, gültig am 01.01.2011
    (Änderungen: § 5 Abs. 1)
  • Fünften Änderungssatzung vom 17.12.2012, gültig am 01.01.2013
    (Änderungen: § 4 Abs. 1 a)
  • Sechsten Änderungssatzung vom 11.12.2014, gültig am 01.01.2015
    (Änderungen: § 5 Abs. 1 Satz 1)
  • Siebten Änderungssatzung vom 19.12.2016, gültig am 01.01.2017
    (Änderungen: § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Buchstabe a) S. 2 und 3, § 4 Abs. 2,
    § 5 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Teilsatz 1, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3,
    § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 6 Abs. 6, § 6 Abs. 7, § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 1 S. 3, § 7 Abs. 3,
    § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 S. 1 Buchstabe a, § 10 S. 2, § 10 S. 3)
  • Achten Änderungssatzung vom 12.12.2019, gültig am 01.01.2020 (Änderungen § 5 Abs. 1 S. 1)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969 S. 712/SGV. NRW.610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hamm in seinen Sitzungen am 24.02.2006, 12.12.2006, 11.12.2007, 31.03.2009, 14.12.2010, 10.12.2012, 09.12.2014 und 13.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten (Spielgeräte) zur Benutzung gegen Entgelt
 

a)  in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, 

b)  in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen und in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen

im Gebiet der Stadt Hamm.

Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von
 

a)      Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,

b)      Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),

c)      Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, deren Nutzung zu Sportzwecken geeignet sind (hierzu zählen u.a. Dartspielgeräte, Tischfußball, Billard, Kegelbahnen),

d)      Musikautomaten.


§ 2 Steuerschuldverhältnis

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht 

a)      bei Spielgeräten, soweit eine Gewinnmöglichkeit besteht ( § 4 Abs. 1 Buchst. a), mit der  Beendigung eines Spiels, durch das eine Bruttokasseneinnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. a) erzielt wird,

b)      bei Spielgeräten, soweit keine Gewinnmöglichkeit besteht (§ 4 Abs. 1 Buchst. b) und c)), mit der Aufstellung des Spielgerätes.

 

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer sind

a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählten Bruttokasseneinnahmen.

Die elektronisch gezählten Bruttokasseneinnahmen errechnen sich aus dem Inhalt der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich des sogenannten Fehlbetrages aus der Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme, abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung (Saldo 2), sowie abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird mit einem Wert von 0,00 € angesetzt.

b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Anzahl der aufgestellten Geräte.

c) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die im Spielprogramm die Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder sexueller Handlungen und/oder Kriegsspielen im Spielprogramm (Gewaltspiele) beinhalten, die Anzahl der aufgestellten Geräte.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Dispenser- und Hopperinhalte)

§ 5 Steuersatz

(1)  Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) 22 v. H. der Bruttokasseneinnahme. Die Steuer wird je Gerät und Kalendermonat erhoben.
 

(2) Für das Halten eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) mit Aus­nahme der Spielgeräte nach Abs. 3 beträgt der Steuersatz

                                                                                                     

a)     in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a)
40 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
 

b)    in Gaststätten und sonstigen Orten (§ 1 Abs.1 Buchst. b)
25 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

(3) Für das Halten eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt der Steuersatz für Internetgeräte bzw. Personalcomputer in Spielhallen, Gaststätten oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.a.) sowie für Play-stationgeräte 20 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

(4) Für das Halten von Spielgeräten, die Gewaltspiele beinhalten (§ 4 Abs.1 Buchstabe c), beträgt der Steuersatz 300 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes gem. Abs. 2 oder 3 im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

§ 6 Besteuerungsverfahren

Die Stadt Hamm erlässt zu Beginn eines jeden Jahres einen Steuerbescheid. Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs.1 Buchstabe a) werden zunächst Vorauszahlungen festgesetzt.

(2) Die Vorauszahlungen werden grundsätzlich nach den Bemessungsgrundlagen des Vorjahres festgesetzt. Eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerpflichtige kann eine Änderung der Vorauszahlungen beantragen, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich nach den tatsächlichen Verhältnissen Abweichungen von mehr als 20 v.H. er­geben werden.

(3) Die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird für das jeweilige Kalendervierteljahr mit Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, für das jeweilige Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung separat für jeden Monat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Steueranmeldung zur Vergnügungssteuer“ der Stadt Hamm bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) abzugeben.

Die Erklärung hat mindestens den Aufstellort, die Gerätenummern, die Bruttokasse für den Abrechnungszeitraum (einzelner Kalendermonat) sowie die eigenhändige Unterschrift des Halters oder seines Vertreters zu enthalten.

(4) Zur Prüfung der Angaben in den Steueranmeldungen sind der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, die dazugehörigen Zählwerksausdrucke für den Besteuerungszeitraum (einzelner Kalendermonat) beizufügen. Die Zählwerksausdrucke können als Originalbelege oder Kopien sowie auf elektronischem Wege oder auf einem Datenträger übermittelt werden. Die Zählwerksausdrucke müssen alle Informationen enthalten, welche für die Steuerberechnung erforderlich sind und diese nachvollziehbar macht. Insbesondere müssen Hersteller, Gerätename, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerksausdruckes, Saldo 2, Nachfüllungen, Einsätze sowie der Hopper- und Dispenserinhalt, enthalten sein.

Die Eintragungen auf dem amtlichen Vordruck sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend zu sortieren. Die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, kann auf die Vorlage von Zählwerksausdrucken verzichten.

(5) Auf Verlangen der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Steuern, sind die Zählwerksausdrucke in Form der Langausdrucke einzureichen. Die Langausdrucke enthalten neben Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, fortlaufende Nummer des Zählwerksausdruckes, Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge auch den Statistikteil.

(6) Soweit der Aufstellort insgesamt aufgegeben wird, hat die Steueranmeldung spätestens am 15. Tag des auf die Aufgabe folgenden Kalendermonats unter Beifügung der entsprechenden Zählwerksausdrucke zu erfolgen.

(7) Soweit Steuertatbestände bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind und noch keine Steuer hierfür bestandskräftig festgesetzt worden ist, ist der Steuerschuldner verpflichtet, die für die Steuerberechnung relevanten Bemessungsgrundlagen auf Verlangen der Stadt bekannt zu geben und durch Vorlage der Zählwerksausdrucke zu belegen.

(8) Wird die Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt, erfolgt die Festsetzung der Steuer durch Steuerschätzung.
 

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

An den Apparaten ist ein Hinweisschild anzubringen, aus dem sich der vollständige Name (Firma bzw. Vor- und Zuname) und die Anschrift des Aufstellers ergeben.

(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 3 bis 7 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i.V.m. § 150 Abs. 1 bis 5 Abgabenordnung.

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 3 bis 7 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.

§ 8 Fälligkeiten

(1) Die Vergnügungssteuervorauszahlung des Kalenderjahres für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) und die Vergnügungssteuer des Kalenderjahres für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu gleichen Teilbeträgen fällig.

(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Mitarbeiter der Stadt Hamm sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprü­fung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Aufstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des Fachbereiches Finanzen zu erfolgen. Die vollständigen Zählwerksausdrucke sind als Aufzeichnungen i.S.d. § 147 Nr.1 AO zehn Jahre aufzubewahren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung (KAG), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 

a)      der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung und angeforderter Zählwerksausdrucke nach § 6 Abs. 3 bis 7,

 b)      der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7

 zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

 Gemäß § 20 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetz NRW bleiben unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18.12.2002 außer Kraft. 

(2) Für die Zeit bis zum 31.03.2006 darf pro Spielgerät und Monat die Steuer nicht höher festgesetzt werden als sie nach der Vergnügungssteuersatzung vom 18.12.2002 festzusetzen gewesen wäre.

(3) Vor Bekanntmachung dieser Satzung bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung vom 18.12.2002 werden durch die rückwirkende Neuregelung nicht berührt.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 24.02.2006 beschlossene Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) der Stadt Hamm vom 01.03.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 01.03.2006

- Der Oberbürgermeister - gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 60 vom 11.03.2006


Anlagen