Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 16.09.2014 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • § 69 ff. des Sozialgestzbuches VIII (SGB VIII)
  • § 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
  • §§ 3, 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

      - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -


Präambel

Die Perspektiven der Jugendhilfe in Hamm sind im Modellvorhaben „Kein Kind zurücklassen“ entwickelt und als strategische Leitziele der Stadt Hamm unter Beteiligung aller Akteure der Kinder- und Jugendhilfe in Hamm entwickelt worden.

Als Ziele für das Jugendamt gelten:

  • Die frühkindliche Bildung wird durch ein bedarfsgerechtes Bildungs- und  Betreuungsangebot für Kinder unter 6 Jahren und Ihre Eltern stadtweit weiterentwickelt.
     
  • Prävention ist ein wesentlicher Grundsatz der Jugendhilfe. Präventive Angebote werden sukzessive ausgebaut. Durch geeignete präventive Maßnahmen wird individuellen, sozialen und gesellschaftlichen Problemen vorgebeugt, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, so dass weitergehende Interventionen überflüssig werden.
     
  • Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat höchste Priorität. Die Abwendung von Risiken, die Wahrnehmung von Rechten und die wirtschaftliche Sicherung sind die wesentlichen Leistungen des Jugendamtes. Durch den Ausbau des Netzwerkes Kinderschutz und die Qualifizierung aller Akteure in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und Eltern wird der Kinderschutz sichergestellt.
     
  • Die Jugendhilfe respektiert unterschiedliche Werthaltungen und Lebenswelten. Die Angebote der Jugendhilfe sind soziokulturell ausgerichtet und gestalten die Lebensräume von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien aktiv und partizipativ mit.
     
  • Qualitätsentwicklung ist ein fortlaufender  Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe. Im Qualitätsmangementsystem werden Ziele, Wirkungen und Verfahren öffentlicher und freier Träger verbindlich systematisiert, verknüpft, standardisiert und kontinuierlich weiterentwickelt.


In jährlichen stattfindenden Zieldialogen zwischen Verwaltung und Kinder- und Jugendhilfeausschuss sollen die Ziele konkretisiert, die Zielerreichung soll evaluiert und in Zielvereinbarungen sollen die Ergebnisse dokumentiert werden.

I. Das Jugendamt

§ 1 Aufbau

Die Aufgaben des Jugendamtes der Stadt Hamm werden durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VIII, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, sonstiger gesetzlicher Bestimmungen und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hamm zuständig. Ihm obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII einschl. der Planungsverantwortung (§§ 79-81 SGB VIII).

§ 3 Aufgaben

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB V). Die Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfeausschusses sind insofern über alle wesentlichen Angelegenheiten der Verwaltung ausführlich zu informieren.

(2) Zur Gewährleistung eines pluralen Jugendhilfeangebotes als Voraussetzung für die Ausübung des individuellen Wunsch- und Wahlrechts junger Menschen und ihrer Familien hat das Jugendamt partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten; ebenso mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituationen junger Menschen und ihrer Familien auswirkt.

(3) Die Abstimmung und gegenseitige Ergänzung geplanter Maßnahmen mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie Trägern geforderter Maßnahmen erfolgt in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. Arbeitsgemeinschaften werden u. a. zu folgenden Arbeitsfeldern gebildet:

 - Frühkindliche Bildung (Tagesbetreuung für Kinder)

- Prävention und Intervention (§§ 16 bis 20, 27 ff. SGB VIII)

- Kinder und Jugendförderung

Bei Bedarf können zusätzliche Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.

(4) Das Jugendamt beteiligt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung seiner Aufgaben oder überträgt ihnen diese Aufgaben zur Ausübung. Es bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

§ 4 Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des Jugendamtes

Die Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des Jugendamtes richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, soweit im Sozialgestzbuch VIII und in den zu ihm ergangenen Ausführungsgesetzen nichts anderes bestimmt ist. Unter denselben Einschränkungen gilt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm.
 

II. Der Kinder- und jugendhilfeausschuss

§ 5 Mitglieder

(1) Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschl. der Vorsitzenden/des Vorsitzenden sowie beratende Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 an.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) 9 Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Männer und Frauen aller Bevölkerungskreise, die in der Jugendhilfe erfahren sind;

b) 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Hamm wirkenden und dort anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden.

Dabei sind die Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände, entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreffen des neugewählten Kinder- und Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Kinder- und Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat angehören kann.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.

(3) Beratende Mitglieder sind:

a) der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder in Vertretung die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent;

b) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes oder Vertretung;

c) ein/e Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;

d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;

e) ein/e Vertreter/in der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;

f) ein/e Vertreter/in der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;

g) je ein/e Vertreter/in der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt werden

h) ein/e Vertreter/in des Stadtjugendringes, die/der vom Stadtjugendring vorgeschlagen und vom Rat berufen wird;

i) ein/eine Vertreter/in der Sportjugend, die/der vom Stadtsportbund vorgeschlagenen und vom Rat berufen wird;

j) ein/eine Vertreter/in des Integrationsrates, die/der vom Integrationsrat gewählt wird und vom Rat berufen wird.

(4) Fraktionen, die im Kinder- und Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, ein Ratsmitglied oder eine/n sachkundige/n Bürger/in, die/der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen (§ 42 Abs. 1 GO NW).

(5) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss ferner die Sprecher/Sprecherinnen der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII an.

(6) Für die unter den Abs. 3 c) - g) und Abs. 4 aufgeführten beratenden Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses ist gleichzeitig jeweils eine Vertretung zu bestellen. Für die unter den Abs. 3 h) - j) und Abs. 5 aufgeführten beratenden Mitglieder ist ebenfalls eine Vertretung vorzuschlagen und vom Rat zu berufen.
 

§ 6 Teilnahme weiterer Personen

(1) Weitere Mitarbeiter der Verwaltung nehmen nach Bedarf auf Veranlassung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin an den Sitzungen teil.

(2) Bei Bedarf können für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe weitere sachkundige Personen und Vertreter /innen von Institutionen zu den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses eingeladen werden.

(3 Zu Beginn der Sitzung oder während einer Unterbrechung können Einwohner, insbesondere Kinder und Vertreter/innen von Initiativen aus dem Jugendhilfebereich, angehört werden, indem sie Fragen äußern oder Stellungnahmen abgeben können.
 

§ 7 Wahl der/des Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

Die/der Vorsitzende des Kinder- und Jugendhilfeausschusses und sein/e Stellvertreter/in werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Ausschuss beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dieses gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss.

(2) Die Mitglieder sind an Weisungen der sie entsendenden Stellen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen und dem Gesetz unterworfen.

§ 9 Aufgaben

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2. der Jugendhilfeplanung und

3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

Er beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse. Er nimmt die Rechte aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wahr.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

1.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe;

1.2 die Festsetzung von Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe;

1.3 die Übertragung der Ausübung von Aufgaben auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;

1.4 die Heranziehung der Jungen Menschen, ihrer Eltern oder Dritter zu den Kosten der Hilfen zur Erziehung.

2. Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe

3. Die Entscheidung über

3.1 die Jugendhilfeplanung;

3.2 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes  und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 2 Ziff. 1.1) und der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, soweit nicht die Bezirksvertretung entscheidet;

3.3 die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe;

3.4 die öffentliche Anerkennung gem. § 75 SGB VIII der Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG;

3.5 den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK);

3.6 die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK;

3.7 die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK begünstigt werden;

3.8 die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK;

3.9 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen/ innen.

4. Stellungnahme vor der Bestellung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes,

5. Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, an denen er beteiligt war.

6. Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen kommunalen Angelegenheiten, die die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche sowie die Gestaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt betreffen.

7. Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung.

(3) Bei Dringlichkeitsentscheidungen gem. § 43 Abs. 1 Satz 3 GO NW auf dem Gebiet der Jugendhilfe soll das zu beteiligende Ratsmitglied dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss angehören; nach Möglichkeit sollen der/die Ausschussvorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in mitwirken.
 

§ 10 Einberufung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr zusammen. Er ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses unter Bezeichnung des Tagesordnungspunktes beantragt wird.

(2) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen sowie gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


§ 11 Unterausschüsse

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe beratende Ausschüsse (Unterausschüsse) aus seinen Mitgliedern bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und deren Stellvertreter. Zu den Beratungen können auch Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der Beratungen ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss bekanntzugeben.


§ 12 Verfahren

Für das Verfahren des Kinder- und Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gelten, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Hamm sowie der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Hamm.

III. Verwaltung des Jugendamtes

§ 13 Stellung der Verwaltung des Jugendamtes

(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. Sie ist ein selbständiges Stadtamt im Rahmen der kommunalen Verwaltungsgliederung.

(2) Die Verwaltung des Jugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Rates und des Kinder- und Jugendhilfeausschusses.


§ 14 Dienstkräfte des Jugendamtes

(1) Zum Leiter/Zur Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes dürfen nur Personen bestellt werden, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrungen und in der Regel aufgrund einer fachlichen Ausbildung eine besondere Eignung für die Jugendhilfe haben.

(2) Als sonstige Fachkräfte des Jugendamtes dürfen nur Personen bestellt werden, die den Richtlinien der obersten Landesbehörde über Auswahl und Ausbildung entsprechen.
 

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm vom 30.06.1994 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in der Sitzung am 16.09.2014 beschlossene Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 29.10.2014                          

Der Oberbürgermeister  H u n s t e g e r - P e t e r m a n n

veröffentlicht WA am 15.11.2014, Ausgabe Nr. 265