Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung - Verbot über das Mitführen und die Benutzung von Getränkegläsern, Getränkeglasflaschen sowie Getränken in Glasbehältnissen vom 12. Dezember 2013

Der Rat der Stadt Hamm hat am 10. Dezember 2013 die folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 1, 27 Abs. 1 und 4, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV NW S. 528/SGV NW 2060) – in der zurzeit geltenden Fassung

 

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt das Verbot über das Mitführen und die Benutzung von Getränkegläsern, Getränkeglasflaschen sowie Getränken in Glasbehältnissen.

(2) Nicht von dem Verbot betroffen ist der Ausschank von Getränken in Gläsern in genehmigten Außengaststätten und an genehmigten Getränkeständen auf Veranstaltungsflächen. Weiterhin sind von dem Verbot ausgenommen ausgewiesene Anlieger, die sich auf dem Weg zu ihrer Wohnung bzw. zu ihrem Grundstück befinden. Gleiches gilt für gewerbliche Getränkelieferanten und Geschäfte.

§ 2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Das in § 1 Abs. 1 genannte Verbot gilt freitags, samstags, vor Feiertagen und in den Schulferien von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr für die folgenden Straßenzüge und die durch sie begrenzten Bereiche sowie die folgenden weiteren Flächen:

1. Gutenbergstraße,
2. Verbindungsweg zwischen Königstraße und Ostenwall (Chattanoogaplatz),
3. Fußweg zwischen Ostenwall und Ostring,
4. Ostring zwischen Musikpavillon und Südstraße,
5. Südstraße zwischen Ostring und Marktplatz,
6. Marktplatz zwischen Südstraße und Gutenbergstraße,
    sowie auf dem Platz der Deutschen Einheit
    und im Bereich des Synagogendenkmals am Santa-Monica-Platz.

(Anlage 1)

(2)   Darüber hinaus gilt das in § 1 Abs. 1 genannte Verbot zu folgenden Veranstaltungen:

  1. „Rosenmontag“ in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am darauffolgenden
    Dienstag in der Zeit von 0.00 Uhr – 5.00 Uhr für die unter Abs. 1 genannten Bereiche.
  2. „Hammer Summer“ in der Zeit von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am darauffolgenden Tag in der Zeit von 0.00 Uhr – 5.00 Uhr für die unter Abs. 1 genannten Bereiche.
  3. „Stunikenmarkt“ für freitags bis dienstags jeweils in der Zeit von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr für die unter Abs. 1 genannten Bereiche.
  4. „Hallohparkfest“ am Veranstaltungstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr für folgende Straßenzüge und sie einschließenden Bereich:
     
    •  Berliner Straße bis Römerstraße,
    •  Römerstraße bis Ludwig-van-Beethoven-Straße,
    • Ludwig-van-Beethoven-Straße bis Eichstedtstraße,
    • Eichstedtstraße bis Hohenhöveler Straße,
    • Hohenhöveler Straße bis Berliner Straße.

(Anlage 2).


§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, ohne einen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 in Anspruch nehmen zu können, Getränkegläser, Getränkeglasflaschen sowie Getränke in Glasbehältnissen mit sich führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.

Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.    

Hamm, 12.Dezember 2013

Der Oberbürgermeister

gez-Hunsteger-Petermann
 

Anlage 1: Geltungsbereich Hamm-Innenstadt als Plan

Anlage 2: Geltungsbereich Hamm-Bockum-Hövel als Plan

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 298 vom 24.12.2013

 


Anlagen