Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Wahlordnung der Stadt Hamm zur Durchführung der Direktwahl der Mitglieder des Integrationsrates vom 04.02.2014

einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 22.01.2020 der Wahlordnung der Stadt Hamm zur Durchführung der Direktwahl der Mitglieder des Integratonsrates vom 04.02.2014

Der Rat der Stadt Hamm hat  am 30.01.2014 im Zuge einer Dringlichkeitsentscheidung die Wahlordnung der Stadt Hamm zur Durchführung der Direktwahl der Mitglieder des Integrationsrates vom 04.02.2014 beschlossen. Sie beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:
§§ 7, 27, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung.

§ 1 Allgemeine Grundsätze

Für die Direktwahl der Mitglieder des Integrationsrates gelten § 27 der Gemeindeordnung sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung gilt sinngemäß, soweit diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
 

§ 2 Geltungsorgane und Zuständigkeit

(1) Diese Wahlordnung gilt für die direkte Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Hamm. Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Hamm. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin teilt das Wahlgebiet in Stimmbezirke auf. Die Grenzen der Stadtbezirke sind bei der Bildung der Stimmbezirke zu berücksichtigen.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter/der Wahlleiterin.
 

§ 3 Wahlorgane

Wahlorgane sind
- der Wahlleiter/die Wahlleiterin,
- der Wahlausschuss,
- für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand und
- der Briefwahlvorstand.
 

§ 4 Wahlleiter/Wahlleiterin

Der Wahlleiter/die Wahlleiterin zur Kommunalwahl ist gleichzeitig Wahlleiter/Wahlleiterin zur Direktwahl der Mitglieder des Integrationsrates.

§ 5 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin als Vorsitzenden/ Vorsitzende und einer Anzahl von Mitgliedern nach § 2 KWahlG. Der zur Kommunalwahl gebildete Wahlausschuss nimmt die Aufgaben des Wahlausschusses wahr.  
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 14 Abs. 2) und stellt das Wahlergebnis fest (§ 21 Abs. 1).
 

§ 6 Wahlvorstand, Briefwahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern/innen. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürgerinnen und Bürger angehören.  

(2) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Wahlvorstehers/in den Ausschlag.  

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf den Briefwahlvorstand Anwendung.  

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
 

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist wer,

1.  nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2.  eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3.  die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4.  die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1.  16 Jahre alt sein,
2.  sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, wobei die Eintragung in das Melderegister regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts gilt, und
3.  mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
 

§ 8 Wahlrechtsausschuss

(1) Nicht wahlberechtigt sind Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit,
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet,
2. die Asylbewerber / Asylbewerberinnen sind. 
 

§ 9 Wahlbenachrichtigung

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der Wahlleiter/die Wahlleiterin jede wahlberechtigte Person mit einer Wahlbenachrichtigung, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.  

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
a)  den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung,
b)  den Stimmbezirk und den Wahlraum
c)  die Wahlzeit
d)  die Nummer unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
e)  die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen Identitätsausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann.
f)  einen Vordruck für die Beantragung eines Wahlscheines und die Übersendung der Briefwahlunterlagen.

§ 10 Wählbarkeit

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen nach § 7 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hamm, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Monaten ihre Wohnung im Stadtgebiet haben.

§ 11 Wahltag

(1) Der Wahltag ist der Tag der allgemeinen Kommunalwahlen.

(2) Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

§ 12 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder/jede Wahlberechtigte sowie jeder Bürger und jede Bürgerin der Stadt Hamm benannt werden, sofern er/sie die Zustimmung schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Wählbarkeit beizufügen. Für jede kandidierende Person kann im Wahlvorschlag eine persönliche Vertretung bestimmt werden.

(3) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 1 KWahlG, so dass an die Stelle des/der verhinderten gewählten Bewerbers/Bewerberin der/die auf der Liste aufgestellte Stellvertreter/Stellvertreterin tritt. Ist ein/e Stellvertreter/in nicht benannt oder verhindert, kommt der/die Nächste auf der Liste zum Zuge. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen kann ein/e Stellvertreter/in benannt werden, welcher/welche den/die Gewählten/Gewählte vertreten und im Falle des Ausscheidens ersetzen kann.

(4) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

(5) Wahlvorschläge müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben eingereicht werden. Zu jedem Wahlbewerber und zu jeder Wahlbewerberin sind Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, der Beruf oder Stand und die Anschrift anzugeben.

(6) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber/in“ gekennzeichnet sein. Listenwahlvorschläge müssen die Bezeichnung der Liste enthalten. Wird eine Kurzbezeichnung geführt, ist diese anzugeben. Einzelbewerbungen können mit einem Kennwort versehen werden.

(7) Jeder Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers, der in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat der Stadt Hamm vertreten ist, muss von mindestens 15 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterstützungsunterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder/jede Wahlberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Gültig ist nur die erste zur Bescheinigung des Wahlrechtes vorgelegte Unterschrift. Weitere Unterschriften sind ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch wahlberechtigte Wahlbewerber ist zulässig. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen.

(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die die vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin beauftragten Stellen bereithalten.

(10) Wahlvorschläge können bis zum 62. Tag vor der Wahl, 15.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden.

§ 13 Ungültige Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind ungültig,

a)  wenn sie nicht fristgerecht beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingegangen sind,

b)  wenn andere als die nach § 12 Absatz 8 bereitgestellten Formblätter verwandt worden sind,

c)  wenn sie nicht die vorgeschriebenen Angaben zur Person, Zustimmungserklärungen oder Nachweise zur Wählbarkeit enthalten oder wenn die Angaben nicht lesbar sind,

d)  wenn die vorgeschriebene Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird,

e)  soweit sie Personen enthalten, die nicht wählbar sind.

(2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch die Vertrauensperson beseitigt werden.

§ 14 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er/sie Mängel fest, so fordert er/sie unverzüglich die Vertrauensperson auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Wahlausschuss anrufen.

(2) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 KWahlG entsprechend.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin spätestens am 20. Tag vor der Wahl mit den in § 12 Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. Sofern persönliche Stellvertretungen bestehen, werden sie in der Bekanntmachung aufgeführt.
 

§ 15 Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Einzelbewerber/innen werden mit Namen und Vornamen, der Bezeichnung „Einzelbewerber“ bzw. „Einzelbewerberin“ und ggf. mit dem Kennwort in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerberinnen / Bewerber aufgeführt. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Bezeichnungen. Persönliche Vertretungen werden auf dem Stimmzettel nicht aufgeführt.
 

§ 16 Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Verlegen Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Von Amts wegen werden die ansonsten Wahlberechtigten eingetragen, die bis zum 16. Tag vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in Hamm nehmen. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechntigung zu führen.

(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeiten und Ort der Möglichkeit zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.

(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Auslegungsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin einlegen.

(6) Über Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlleiter/die Wahlleiterin endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.


§ 17 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg zu stellen.

(2) Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden.
 

§ 18 Wahlbekanntmachung

Der Wahlleiter/die Wahlleiterin macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:

a)  die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale,
b)  den Wahltermin,
c)  Beginn und Ende der Wahlzeit,
d)  den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
e)  den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung und ein Identitätsausweis zur Wahl mitzubringen sind und
f)  den Hinweis darauf, dass der Wähler/die Wählerin bei der Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Namen der Liste bzw. den Namen des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin, dem er/sie seine/ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss.
 

§ 19 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein für die Stadt Hamm vorlegt.

(2) Der Wähler/die Wählerin hat eine Stimme.

(3) Auf Verlangen hat er/sie sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ihre Person auszuweisen.
 

§ 20 Stimmenzählung und Wahlniederschrift

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.

(2) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin eine Niederschrift gefertigt.

(3) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
 

§ 21 Feststellung des Wahlergenbisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung entsprechend dem im Kommunalwahlgesetz festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Sitze fest. Eine Erhöhung der Sitzzahl ist ausgeschlossen. Der Wahlausschuss ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.

(2) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen.

(3) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend.
 

§ 22 Wahlprüfung

(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der Rat der Stadt Hamm nach Vorprüfung durch den für die Kommunalwahlen gebildeten Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.

(2) Ein Einspruch kann von allen Wahlberechtigten sowie allen Bürgern und Bürgerinnen binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend.


§ 23 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 24 Inkrafttreten

Die Wahlordnung zur Durchführung der Direktwahl der Mitglieder des Integrationsrates tritt in der vorstehenden Fassung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 21.12.1994 außer Kraft.
 

Bekanntmachunganordnung

Die vom Rat am 30.01.2014 im Zuge einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossene Wahlordnung der Stadt Hamm zur Durchführung der Direktwahl der Mitglieder des Integrationsrates vom 04.02.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023 - in der z. Z. geltenden Fassung -) kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Hamm, 04.02.2014 - Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 31 vom 06.02.2014


Anlagen