Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung und Gebührentarif für die Benutzung des von der WESTFLEISCH Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG (WESTFLEISCH), Münster, errichteten öffentlichen Schlachthofes

Aufgrund

a) des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 177),
b) des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463),
c) des Gesetzes über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 449/SGV. NW. 7832),
d) der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723),
e) der §§ 4, 6 und 12 ff des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 268) und
f) der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023),

- in der jeweils geltenden Fassung -

hat der Rat der Stadt Hamm am 28. August 1980 nachstehende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif

(1) Jede Benutzung der Einrichtungen des Schlachthofes ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird durch den nachfolgenden Gebührentarif festgelegt. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer oder Leistungsempfänger verpflichtet, auch wenn er dem Schlachthof gegenüber nicht in Erscheinung tritt. Neben diesem schuldet die Gebühr auch jeder Mitbenutzer oder derjenige, dem Leistungen unmittelbar zugute kommen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenabrechnung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder Inanspruchnahme der Leistung, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.

§ 4 Auslagen

(1) Auslagen sind gesondert zu erstatten.

(2) Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

§ 5 Zahlung

(1) Die Gebühren werden von der WESTFLEISCH durch schriftliche Zahlungsaufforderung erhoben.

(2) Kann nicht sofort festgestellt werden, ob und in welchem Umfang Gebühren zu entrichten sind, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Zahlungsaufforderung ein.

(3) Die Gebühren sind nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(4) Bei Zahlungsverzug können die für Gebühren zulässigen Zuschläge erhoben werden.

(5) Wird die Zahlungsaufforderung von den Gebührenpflichtigen nicht anerkannt, erläßt die Stadt Hamm einen Gebührenbescheid.

§ 6 Stundung und Ermäßigung

Die Stadt Hamm entscheidet über Stundung und Ermäßigung der Gebühren, wenn sie einen Gebührenbescheid erlassen hat.

§ 7 Beitreibung

Rückständige Gebühren und Auslagen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010) beigetrieben.

§ 8 Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben der WESTFLEISCH die Angaben zu machen, die zur Erstellung der Zahlungsaufforderung erforderlich sind.

§ 9 Ausgeschlossene Ansprüche

(1) Die Gebührenpflichtigen können gegen die Gebührenforderung nicht mit Gegenforderungen gegenüber der WESTFLEISCH aufrechnen.

(2) Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Tiere und Sachen kommt weder durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Schlachthofes noch durch die Entrichtung der Gebühr zustande.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung und der Gebührentarif treten am 12. September 1980 in Kraft.

(2) Mit gleichem Zeitpunkt treten die Gebührensatzung und der Gebührentarif der Stadt Hamm vom 16. Dezember 1975 mit Änderungssatzung vom 23. Dezember 1977 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 28. August 1980 beschlossene Gebührensatzung und Gebührentarif für die Benutzung des von der Westfleisch Vieh- und Fleischzentrale Westfalen e. G. (Westfleisch), Münster, errichteten öffentlichen Schlachthofes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm, den 10. September 1980

Der Oberbürgermeister

gez. Figgen


Anlagen