Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung für den von der WESTFLEISCH Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG (WESTFLEISCH), Münster, errichteten öffentlichen Schlachthof

zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25.07.1985 und Änderungssatzung vom 26.02.1991

Aufgrund der §§ 4, 19 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 28. August 1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

Die WESTFLEISCH hat im Industriegebiet des Stadtteils Hamm-Uentrop einen Schlachthof errichtet und betreibt diesen gemäß des Vertrages über die Einrichtung eines Schlachthofes und dessen Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit als öffentliche Einrichtung. Der Schlachthof dient der Schlachtung der von der WESTFLEISCH oder von Dritten zugeführten Schlachttiere zur Gewinnung einwandfreien Fleisches unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, des Fleischbeschaugesetzes und des Tierseuchengesetzes.

§ 2 Zutritt

1. Zutritt und Benutzung der Einrichtung ist nur den Personen gestattet, die dort entsprechend dem Zweck der Einrichtung beruflich oder geschäftlich zu tun haben. Benutzungsberechtigt sind die Personen und Betriebe, die die Stadt zugelassen hat.

2. Zutritt zu der Einrichtung ist untersagt:

a) Bettlern, Hausierern und Betrunkenen,
b) Kindern unter 14 Jahren, die nicht unter der Aufsicht zutrittsberechtigter Erwachsener stehen,
c) Personen, die an erheblichen körperlichen oder geistigen Gebrechen oder an einer ansteckenden Krankheit leiden;
bei begründetem Verdacht kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

3. Den nach Absatz 1 berechtigten Personen kann Zutritt und Benutzung im Einzelfall aus wichtigem Grund je nach den Umständen zeitlich oder räumlich begrenzt oder unbegrenzt untersagt werden. Dies gilt insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung und der Betriebsordnung.

4. Über Maßnahmen aufgrund des Absatzes 3 entscheidet die Stadt Hamm nach Anhörung der WESTFLEISCH.

5. Die Betriebs- und Schlachtzeiten sowie die Öffnungszeiten der Kühlräume werden im Betriebsgelände an gut sichtbarer Stelle bekanntgemacht.

§ 3 Benutzungsverhältnis

1. Alle Personen sind mit dem Betreten der Einrichtung den Bestimmungen dieser Satzung, der Betriebsordnung sowie sonstiger das Benutzungsverhältnis regelnden Vorschriften unterworfen.

2. Jeder hat sein Verhalten so einzurichten, daß keine fremden Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Dies gilt insbesondere für das Treiben und Führen von Tieren.

3. Benutzer und Besucher der Einrichtung sind verpflichtet, den Anordnungen des von der WESTFLEISCH eingesetzten Aufsichtspersonals Folge zu leisten.

§ 4 Betriebsordnung

1. Die WESTFLEISCH regelt mit Einwilligung der Stadt Hamm und im Einvernehmen mit der Fleischerinnung den Betriebsablauf des Schlachthofes durch eine Betriebsordnung.

2. Betriebs- und Schlachtzeiten sowie die Benutzungszeiten, in denen die Schlachtkolonne von der WESTFLEISCH für die Schlachtung der von den Benutzungsberechtigten des Schlachthofes eingebrachten Viehs freigestellt wird, werden in der Betriebsordnung festgelegt.

3. Die Möglichkeit zu einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Lehrlinge der Benutzungsberechtigten wird im Einvernehmen mit der Fleischerinnung Hamm in der Betriebsordnung geregelt.

4. Der leitende Tierarzt ist in allen von ihm wahrzunehmenden Veterinärangelegenheiten sowohl der örtlichen Betriebsleitung der WESTFLEISCH als auch den Benutzern des Schlachthofes gegenüber weisungsbefugt.

§ 5 Verkehr

1. Im Bereich der öffentlichen Einrichtungen gelten mit Ausnahme der Hallen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Waschen und Entseuchen der Fahrzeuge ist nur auf den gekennzeichneten Plätzen zulässig.

§ 6 Gebühren

Für die Leistung und die Inanspruchnahme des Schlachthofes sowie für die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches werden nach einer besonderen Gebührensatzung nebst Gebührentarif in ihrer jeweils geltenden Fassung Gebühren erhoben.

§ 7 Schlachthofzwang und Benutzungsrecht

1. Im Gebiet der Stadt Hamm dürfen Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde und sonstige Einhufer nur im Schlachthof geschlachtet werden.

2.
a) Der Schlachthofbenutzungszwang findet bis auf Widerruf keine Anwendung auf Hausschlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen, wenn das zu schlachtende Tier wenigstens drei Monate im eigenen Stall gefüttert worden ist, und die Schlachtung der eigenen Bedarfsdeckung dient.

b) Ausgenommen vom Schlachthofzwang sind ferner bis zum 31.12.1985 Einwohner der Gebiete, die außerhalb der Grenzen der alten Stadt Hamm ab 01.01.1975 aufgrund der Bestimmungen des Münster/Hamm-Gesetzes vom 09.07.1974 in das Gebiet der neuen Stadt Hamm zusammengeschlossen wurden.

3. Not- und Krankschlachtungen sind dem Sanitätsschlachthaus zuzuführen. Außerhalb des Schlachthofes dürfen Notschlachtungen nur durchgeführt werden, wenn zu befürchten ist, daß das Tier vorher verendet, das Fleisch durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes wesentlich an Wert verliert oder ein Tier aus Gründen des Tierschutzes vor dem Transport zum Sanitätsschlachthaus getötet werden muß.

Not- und Krankschlachtungen können auch außerhalb der festgesetzten Schlacht- und Betriebszeiten durchgeführt werden.

4. Die Stadt Hamm kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Benutzungszwang zulassen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht.

5. Die vom Benutzungszwang betroffenen natürlichen und juristischen Personen haben das Recht zur Benutzung im Rahmen dieser Satzung und der Betriebsordnung.

Über die Zulassung von Personen und Betrieben, für die ein Benutzungsrecht nicht besteht, entscheidet die Stadt.

§ 8 Einbringen der Schlachttiere

Schlachttiere der Benutzungsberechtigten dürfen nur während der in der Betriebsordnung festgelegten Zeit eingebracht werden.

§ 9 Haftung der Stadt und des Betreibers

Die Stadt Hamm und die WESTFLEISCH haften den Benutzern und Besuchern der Schlachthofanlagen gegenüber aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Die Stadt Hamm haftet nur für Schäden die im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben entstanden sind.

§ 10 Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt am 12. September 1980 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für den Schlachtviehmarkt, Schlachthof, Fleischmarkt und die Kühlanlagen der Stadt Hamm vom 16. Dezember 1975 mit der Änderungssatzung vom 9. März 1979 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Ramm in seiner Sitzung vom 28. August 1980 beschlossene Satzung für den von der WESTFLEISCH Vieh- und Fleischzentrale Westfalen e.G. (WESTFLEISCH), Münster, errichteten öffentlichen Schlachthof wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) in der z. Z. geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm, den 10. September 1980

Der Oberbürgermeister

gez. Figgen