Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt HammArchivierte Satzung; Außerkrafttreten am 31.12.2021!

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2006 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023);

  • §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610),


- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-.

§ 1 Gebühren

Die nach dieser Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm zu entrichtenden Gebühren betragen

  • für die Anlieferung von sortenreinen Grünabfällen an der
    Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t                33,00 €
  • für die Anlieferung von Wurzelstöcken und Stammholz an der
    Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4, je t                47,00 €

Die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage bei eigener Anlieferung von Kleinmengen aus Privathaushalten ist gebührenfrei.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 12.12.2006 beschlossene Gebührensatzung für die Benutzung der Grünabfallkompostierungsanlage der Stadt Hamm vom 22.12.2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Hamm, 22.12.2006
gez. Thomas Hunsteger-Petermann, Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Westf. Anzeiger, Ausgabe-Nr 299 vom 23.12.2006