Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder (Spielflächensatzung)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 23. April 1986 die nachstehende Satzung beschlossen.

Die Satzung hat folgende Rechtsgrundlagen:

- §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) und

- § 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 2232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Spielflächen, die nach § 9 Abs. 2 BauO NW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen

a) als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder
b) als Gemeinschaftsanlagen in der Nähe des Grundstücks geschaffen werden.

(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden und nach § 9 Abs. 2 Satz 4 BauO NW entsprechende Spielflächen wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder angelegt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlage (§§ 2 und 3 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.

(3) Darüber hinausgehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 2 Größe der Spielflächen

(1) Die Größe der nutzbaren Spielfläche muß mindestens 25 m² betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindesthöhe der nutzbaren Spielfläche um 5 m² für die 6. und jede weitere Wohnung. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, z. B. solche für Einzelpersonen (1-Raum-Wohnungen, Apartments) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen), bleiben bei der Bestimmung der Spielflächengröße außer Ansatz. Werden diese Wohnungen entgegen ihrer Zweckbestimmung mit Kindern bewohnt, so bleiben diese Wohnungen bei der Bestimmung der Spielflächengröße in Ansatz.

(2) Die für Gemeinschaftsanlagen (Gemeinschaftsspielflächen) erforderliche Mindestgröße bemißt sich nach der Zahl der Wohnungen, für welche die Anlage bestimmt ist. Für jede dieser Wohnungen sind 5 m² Spielfläche einzusetzen.

§ 3 Lage und Beschaffenheit der Spielflächen

(1) Die Spielfläche darf keine Unfallgefahren bergen und soll so angelegt werden, daß sie besonnt und windgeschützt ist und von den Wohnungen aus eingesehen werden kann. Sie soll nicht mehr als 200 m von dem Hauseingang zu jeder Wohnung entfernt und muß verkehrssicher (z. B. ohne Überquerung von Verkehrsstraßen ausgenommen Wohnwegen und Wohnstraßen) erreichbar sein. Ist sie für mehr als 10 Wohnungen bestimmt, so soll sie von Fenstern von Aufenthaltsräumen mindestens 10 m entfernt liegen.

(2) Mit einer mindestens 90 cm hohen Einfriedigung ist die Spielfläche zu umgeben auf Grundstücken,

a) die nicht eingefriedigt und sonst gegen Einwirkungen von außen gesichert sind oder
b) auf denen ein Kraftfahrzeugverkehr stattfindet oder
c) auf die Gefahren von Straßen, Gewerbebetrieben und anderen gefährlichen Anlagen einwirken,

damit Kleinkinder ungefährdet spielen können.

Pflanzen mit giftigen Bestandteilen sind als Begrünung unzulässig.

(3) Die Oberfläche der Spielfläche ist so herzurichten, daß sie auch nach Regenfällen benutzbar bleibt. Mindestens 1/5 der Gesamtfläche ist als Sandspielfläche (Sandkasten oder Sandmulde) herzurichten. Pro 25 m² Größe soll die Spielfläche mit mindestens einem für Kleinkinder geeigneten Spielgerät ausgestattet werden. Hier kommen insbesondere in Betracht, z.B. :

a) Reck aus Stahlrohr (bis 1,10 m hoch, 1 - 2 m breit),
b) fest in den Boden eingelassene, bearbeitete Holzpfähle mit gerundetem Zopf von mindestens 15 cm Durchmesser bis 90 cm Höhe,
c) bearbeitete Baumstämme,
d) Rutschen mit einer Bockhöhe bis 1,50 m,
e) fest verankerte Balancierbalken,
f) Hangelboden oder
g) ähnliche Geräte.

(4) Spielflächen ab 50 m² Größe sind durch Pflanzung oder geeignete Bauelemente, z. B. 50 cm hohe Spielmauern oder Spielwände aus Formsteinen oder Holz so zu unterteilen, daß die Sandspielfläche von der übrigen Spielfläche abgetrennt wird. Durch Pflanzungen oder Abtrennungen darf die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche (§ 2) nicht eingeschränkt werden.

(5) Spielflächen sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. Bei Spielflächen für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.

(6) Spielflächen mit ihren Zugängen und Einrichtungen sind dauernd in sicherem und benutzbarem zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf, mindestens aber nach 2 Jahren, auszuwechseln. Die Verpflichtung obliegt dem Eigentümer oder dem von ihm Beauftragten.

(7) Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder tlw. beseitigt werden.

(8) Die Stadt Hamm haftet nicht für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der privaten Spielflächen und ihrer Einrichtungen sowie eintretende Schäden.

§ 4 Ausnahmen

(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann von dieser Satzung nur abgewichen werden, wenn dies mit dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BauO NW vereinbar ist.

(2) Auf die Herrichtung von Einzelanlagen (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a) kann nur verzichtet werden, wenn für mehrere Baugrundstücke in ihrer unmittelbaren Nähe eine entsprechende Gemeinschaftsanlage nach § 11 BauO NW oder ein öffentlicher Kleinkinderspielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art und die Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. Die Voraussetzungen sind jeweils von dem Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. § 3 Abs. 1 ist zu beachten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche

  1. von geringerer als in der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
  2. nicht entsprechend der Vorschrift des § 3 anlegt oder herrichtet,
  3. mit ihren Zugängen und ihren Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 6 nicht in ordnungsmäßigem Zustand erhält,
  4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder tlw. beseitigt (§ 3 Abs. 7),

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 Abs. 3 BauO NW mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 19. Dezember 1975 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 23. April 1986 beschlossene Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder (Spielflächensatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 6. Mai 1986

Der Oberbürgermeister

gez. Zech