Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm [Baumschutzsatzung]

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am. 05. Juli 1988 die nachstehende Satzung beschlossen. Sie beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  • § 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S, 475/SGV. NW. 2023) und
  • §§ 45, 70, 71 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1980 (GV. NW. S. 734/SGV. NW. 791)

jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

Die Rechtsgrundlagen werden für die Fassungen ab 01.01.2002 wie folgt aktualisiert:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),

§§ 45, 70, 71 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Gegenständlicher Geltungsbereich

(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume und andere Holzgewächse - soweit sie wertvoll sind, zum Zweck

a) der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,
b) der Abwehr schädlicher Einwirkungen (z. B. Luftverunreinigung, Lärm),
c) der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
d) der Verbesserung des Stadtklimas,
e) der Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes,
f) der Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung und
g) der Erhaltung von Lebensräumen für Tiere

geschützt. Der Schutz bezieht sich auf die Lebensgrundlagen der Bäume/Holzgewächse und die Entwicklungsmöglichkeiten an ihrem Standort.

(2) Die zu schützenden Objekte ergeben sich - soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist - aus dem von der Stadt Hamm zu führenden Verzeichnis der geschützten Bäume/ Holzgewächse (Baumverzeichnis). Über die Aufnahme von Bäumen/Holzgewächsen in das Baumverzeichnis entscheidet die Stadt Hamm. Vor der Entscheidung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und der Nachbar, sofern er betroffen ist, zu hören.

(3) Ist damit zu rechnen, daß ein Objekt in das Baumverzeichnis aufgenommen wird, so soll die Stadt anordnen, daß das Objekt vorläufig als aufgenommen gilt. Die Anordnung ist den Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen.

Sie verliert ihre Wirksamkeit,

a) im Falle der Aufnahme des Objektes in das Baumverzeichnis; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bestandskraft des Bescheides über die Aufnahme,
b) im Falle der Entscheidung, ein Objekt nicht in das Baumverzeichnis aufzunehmen, oder der rechtskräftigen Aufhebung des das Objekt in das Baumverzeichnis aufnehmenden Bescheides,
c) im Falle, daß die Stadt eine Entscheidung über die endgültige Aufnahme in das Baumverzeichnis nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung der Anordnung gefaßt hat.

(4) Von einer Anhörung ist bei einer Anordnung im Sinne des Abs. 3 regelmäßig abzusehen.

(5) Das vorläufig aufgenommene Objekt gilt als geschütztes Objekt im Sinne dieser Satzung, soweit die Anordnung nichts anderes vorsieht.

(6) Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Nachbarrecht bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Schutz der Bäume/Holzgewächse innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.

Durch Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich dieser Satzung erfolgt keine Präjudizierung im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Ausgenommen vom Geltungsbereich der Satzung sind Flächen, die als Wald im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften sind (§§ 2, 11 Bundeswaldgesetz; 1, 10 Landesforstgesetz).

§ 3 Verbotene Maßnahmen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, die geschützten Bäume/Holzgewächse zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder wesentlich zu verändern.

(2) Eine Schädigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an Wurzel, Stamm oder Krone der geschützten Bäume/Holzgewächse Eingriffe vorgenommen werden, die ihre Lebensfähigkeit beeinträchtigen, zu ihrem Absterben führen oder führen können; insbesondere handelt es sich dabei um

a) die Verdichtung des Bodens (z. B. durch Lagerung schwerer Gegenstände) oder die Befestigung der Fläche des Standortes mit einer wasser- oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben), Aufschüttungen oder sonstige erhebliche Bauarbeiten,
c) die Zerstörung oder Entfernung der Humusschicht,
d) das Anbringen von Schildern, Leitungen, Drähten und dergleichen;
e) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder anderer schädlich wirkender Stoffe,
f) das schuldhafte Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Behältern,
g) übermäßige und fehlerhafte Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln,
h) Anwendung von Streusalzen; die Bestimmungen der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Hamm bleiben unberührt.

Die Verbote der Buchst. f - h gelten für alle Bäume/Holzgewächse im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung.

(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen/Holzgewächsen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

§ 4 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt Hamm kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf seine Kosten bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Unterhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen/Holzgewächsen, die im Baumverzeichnis eingetragen sind, trifft. Das gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.

(2) Die Stadt Hamm kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen/Holzgewächsen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zumutbar ist, duldet.

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Unter das Verbot nach § 3 fallen nicht fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr sind unverzüglich der Stadt Hamm - Grünflächenamt - anzuzeigen.

Von den Verboten des § 3, die geschützten Bäume/Holzgewächse zu entfernen, im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. a - e zu schädigen oder sie wesentlich zu verändern, ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtet ist, die Bäume/Holzgewächse zu entfernen oder zu verändern, und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) vom geschützten Objekt Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
d) die Bäume/Holzgewächse krank oder überaltert sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

(2) Von den Verboten des § 3, die geschützten Bäume/Holzgewächse zu entfernen, im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. a - e zu schädigen oder sie wesentlich zu verändern, kann im übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Stadt Hamm schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Verzeichnisauszuges zu beantragen.

(4) Der Bescheid über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Er kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

(1) Dem Antragsteller ist im Falle des § 5 Abs. 1.Buchst. b aufzuerlegen, auf dem Grundstück oder auf einem anderen geeigneten Grundstück Bäume/Holzgewächse gleichwertiger Art und bestimmter Größe als Ersatz für entfernte Bäume oder andere Holzgewächse auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten (mindestens 15 Jahre). Es ist geeignete Container- oder Ballenware, dreimal verpflanzt, mit durchgehendem Leittrieb aus extra weitem Stand zu verwenden. Die Anwuchsgarantie ist in die Kosten mit einzubeziehen. Der Standort muß hinsichtlich der Lebensgrundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten geeignet sein. Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes bzw. der Höhe des Holzgewächses:

Stammumfang des      Höhe des entfernten        Ersatzpflanzung
entfernten Baumes     Holzgewächses

bis 20 cm                     bis 70 cm                          mindestens gleicher Umfang/gleiche Höhe

über 20 cm                  über 70 cm                        mindestens 20 cm/70 cm

Der Stammumfang wird gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden.

(2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes/Holzgewächses, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung geschehen müßte, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

§ 7 Entscheidung über Pflegemaßnahmen sowie Ausnahmen und Befreiungen

(1) Über Pflegemaßnahmen nach § 4 sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 5 dieser Satzung entscheidet die Stadt Hamm.

§ 8 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

(2) § 31 Bundesbaugesetz bleibt für Bäume/Holzgewächse, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.

§ 8 Bäume/Holzgewächse im Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind die auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume/Holzgewächse nach Standort und Art im Lageplan einzutragen und als geschützte Bäume/Holzgewächse kenntlich zu machen.

(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume/Holzgewächse entfernt, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme/Befreiung gem. § 5 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung (§ 5 Abs. 4) ergeht im Baugenehmigungsverfahren.

§ 9 Folgenbeseitigung

(1) Wer entgegen § 3 ohne Erlaubnis geschützte Bäume/Holzgewächse entfernt oder zerstört, ist verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume/Holzgewächse entsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen und zu erhalten.

(2) Ist die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten Bäume/Holzgewächse standen, ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume/Holzgewächse eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume/Holzgewächse richtet. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

(3) Für den Wert und die Wertermittlung nach Abs. 1 und 2 gilt § 6 entsprechend.

(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume/Holzgewächse ohne Berechtigung entfernt oder zerstört, so kann dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtung nach Abs. 1 dann auferlegt werden, wenn diese die Folgenbeseitigung durch den Dritten nicht dulden.

§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Hamm zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume/Holzgewächse, zu verwenden.

§ 11 Betretungsrecht

Die Beauftragten der Stadt Hamm sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) Bäume/Holzgewächse entgegen § 3 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
b) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 5 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt,
c) eine Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 2 unterläßt oder
d) entgegen § 8 Abs. 1 geschützte Bäume/Holzgewächse nicht in den Lageplan einträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 30. Januar 1991 beschlossene Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm, den 25. Juli 1988

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech