Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hamm -Sondernutzungssatzung -

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 12.12.2006 die folgende Satzung, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.12.2017, beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
  • §§ 18, 19, 19 a und 20 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/ SGV. NRW. 91),
  • § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286),
  • §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV NRW. 610)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen in Hamm.

(2) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten städtischen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fußgängerzonen sowie nicht gewidmete aber für den öffentlichen Verkehr nutzbare städtische Straßen, Wege und Plätze.

(3) Zu den Straßen im Sinne dieser Satzung gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2 Gemeingebrauch, Sondernutzungen

(1) Gemeingebrauch im Sinne des § 14 StrWG NRW ist die jedermann gestattete Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften.

(2) Sondernutzungen liegen vor bei der Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird und ein Fall des Straßenanliegergebrauchs (§ 14 a StrWG NRW) nicht vorliegt.

(3) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes im Sinne des § 2 Abs. 2

a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen
b) oberhalb der übrigen Straßenflächen bis zu einer Höhe von 2,50 m.

Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Zufahrten im Zuge öffentlicher Straßenflächen.

(4) Als Sondernutzung wird insbesondere angesehen,

a) das Aufstellen von Verkaufswagen und -ständen sowie von Warenauslagen,
b) das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten,
c) das Einrichten einer Baustelle, die Lagerung von Baustoffen,
d) das Aufstellen von Masten, Bauzäunen, Bau-/Fassadengerüsten und Baustellenzubehör,
e) das Aufstellen oder Anbringen von Plakattafeln und Werbebannern,
f) das Anbringen von Werbeanlagen, Vor- und Schutzdächern, Markisen, das Aufstellen von Fahrradständern, Blumenkübeln und ähnlichem Straßenmobiliar,
g) das Aufstellen von Bühnen, Tribünen, Rednerpulten, Informationsständen und ähnlichem Veranstaltungszubehör,
h) das Verteilen von Flugblättern und das Ansprechen von Personen zu gewerblichen Zwecken sowie der gleichzeitige Einsatz von mehr als einem wandelnden Plakatträger in demselben Stadtbezirk,
i) das Anlegen neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Kreisstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage,
j) das Anbieten von Waren und Leistungen auf oder an der Straße aus einem Fahrzeug,
k) das Durchführen von Promotionaktionen,
l) Großraum- und Schwertransporte mit mehr als 40 t zulässigem Gesamtgewicht.

§ 3 Erlaubnisbedürftige und nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf eine Sondernutzung im Sinne des § 2 der Erlaubnis der Stadt Hamm.

(2) Für nachfolgend aufgeführte Sondernutzungen werden keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt, sofern nicht an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht:

a) das Aufstellen und Anbringen von Plakaten und Werbebannern,
b) das Aufstellen von Kleider- und Schuhcontainern von gewerblichen Aufstellern,
c) das Aufstellen von Bühnen, Tribünen, Rednerpulten, Informationsständen und ähnlichem Veranstaltungszubehör zu gewerblichen Zwecken,
d)das Verteilen von Flugblättern und das Ansprechen von Personen zu gewerblichen Zwecken sowie der gleichzeitige Einsatz von mehr als zwei wandelnden Plakatträger in demselben Stadtbezirk,
e) das Abstellen von Anhängern, die bau- und konstruktionsbedingt ausschließlich zum Zwecke der Werbung und nicht zur üblichen Teilnahme am Verkehr benutzt werden oder Anhänger mit Werbung die nicht an der Stelle der Leistung oder Firmensitz abgestellt sind,
f) die Durchführung von Veranstaltungen i. S. des § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung (Spezialmärkte wie Trödelmärkte, Flohmärkte u. ä.),
g) das Aufstellen von Schaukästen,
h) das Anbringen von Werbeanlagen, unter Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes.         Ausgenommen sind Werbeanlagen die im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit der Stadt Hamm erstellt wurden.

(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 ist regelmäßig unter anderem dann gegeben, wenn die Sondernutzung

a) ganz überwiegend und unmittelbar Zwecken dient, die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden,
b) der Wahrnehmung gesetzlich geregelter politischer Mitwirkungsrechte dient,
c) die Sicherstellung und dem Ausbau überörtlicher Funktionen der Stadt Hamm förderlich ist.

(4) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 liegt auch vor

a) bei Plakatierung für im Gebiet der Stadt Hamm stattfindende Zirkusgastspiele bis zu einer Höchstzahl von 200 Plakaten und einer Dauer von höchstens 4 Wochen.
b) für die Fußgängerzone im Bereich der Weststraße und der Bahnhofstraße bei Aufstellung von Ständen gemäß den Anlagen 1 - 4, deren Warenangebot ausschließlich Getränke, frisches Obst, frisches Gemüse und Blumen, sowie daraus hergestellte Produkte und deren Veredelungsprodukte umfassen darf, sofern dieses Warenangebot nicht durch den in unmittelbarer Nähe ansässigen Einzelhandel abgedeckt ist. Unmittelbare Nähe im Sinne dieser Vorschrift ist ein Umkreis von 100 Metern.

Die Gestaltung der Stände ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Eine dauerhaft feste Verankerung mit dem Untergrund ist nicht zulässig.

§ 4 Erlaubnisantrag

(1) Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor der Benutzung schriftlich mit Angaben über Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Hamm zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann dazu Erläuterungen durch maßstabsgerechte Zeichnungen, Lichtbilder, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Auswirkungen auf den Gemeingebrauch hinreichend beurteilen zu können.

(2) Ist mit einer Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder die Gefahr einer Beschädigung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

§ 5 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Die Stadt Hamm ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen, deren Höhe sich nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Beseitigung eines Schadens oder einer Verunreinigung richtet.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedingungen und Auflagen nicht ausreichen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder den Schutz der Straße zu gewährleisten.

Die Benutzung des Straßenraumes ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die erteilte Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften (z. B. Gewerbeordnung, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hamm, §§ 29, 45, 46 der Straßenverkehrs-Ordnung) erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen.

§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzung

(1) Folgende Tatbestände bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis

a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugschächte, Sonnenschutzdächer usw.,
b) bauaufsichtlich genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Werbeanlagen, wenn diese im Bereich von Geh- und Radwegen in einer Höhe von über 2,50 m angebracht wurden,
c) Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne Beeinträchtigung der Straßendecke und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden, sofern sie innerhalb der Fußgängerzone nicht mehr als 1,00 m, bei sonstigen Straßen nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen und mindestens 1,50 m Gehwegbreite verbleibt,
d) Dekorationen, Rednerpulte, Altäre und ähnliche Gegenstände aus Anlass von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, die ohne Beeinträchtigung der Straßendecke und ohne feste Verbindung mit dem Boden angebracht oder aufgestellt werden,
e) Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung, wie Beleuchtungskörper, Schaltkästen, Wartehallen ohne Werbung, Schutzdächer, Briefkästen, Abfallbehälter und ähnliche Einrichtungen,
f) Straßenmusik, die im Umherziehen und ohne Benutzung einer Verstärkeranlage ausgeübt wird,
g) Straßenmöbel und ähnliche Einrichtungen, die auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages mit der Stadt Hamm zur einheitlichen Gestaltung von Werbeanlagen und mit schriftlicher Genehmigung der Straßenbaubehörde aufgestellt wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das Aufstellen oder Anbringen von Plakattafeln und Werbebannern (§ 3 Abs. 2 Buchst. a). Ferner gilt Absatz 1 nicht für das Anbringen von Plakaten jeder Größe an Hauswänden, Bauzäunen, Verteilerkästen, Lichtzeichenanlagen, Masten usw.

§ 7 Einschränkungen erlaubnisfreier Sondernutzungen

Die nach § 6 erlaubnisfreien Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs oder der Schutz der Straße dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 8 Wochenmärkte

Für Wochenmärkte gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie die ortsrechtlichen Markt- und Gebührenordnungen.

§ 9 Gebühren und Kostenersatz

(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnung erhoben. Die Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die jeweilige Gebühr für je einen Quadratmeter der beanspruchten Verkehrsfläche. Angefangene Quadratmeter werden als volle Quadratmeter berechnet.

(3) Die Gebühren werden für die tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsfläche anteilmäßig für die genehmigte Dauer der Erlaubnis erhoben. Liegt ab Nutzungsbeginn eine erforderliche Erlaubnis nicht vor, kann gemäß der Gebührenordnung zur Sondernutzungssatzung eine erhöhte Gebühr erhoben werden. Die Dauer der unerlaubten Sondernutzungen kann geschätzt werden.

(4) In Fällen, in denen eine Sondernutzungserlaubnis nur für einzelne Tage beantragt wird und der Gebühr als Zeiteinheit ein Monat zugrunde liegt, beträgt die Tagesgebühr 1/30 der Monatsgebühr.
Es wird in jedem Fall die Mindestengebühr nach der Gebührenordnung erhoben.

(5) Das Recht der Stadt Hamm, als Träger der Straßenbaulast nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW oder § 8 Abs. 2 FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird weder durch die Erlaubnisfreiheit nach § 6 noch durch die Gebührenbefreiung nach § 13 berührt. Im Falle des § 6 ist der Veranlasser kostenersatzpflichtig.

§ 10 Gebührenschuldner

a) wer eine Erlaubnis selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat sowie sein Rechtsnachfolger,
b) derjenige, zu dessen Gunsten eine Sondernutzung ausgeübt oder eine Erlaubnis erteilt wird,
c) derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

Bei unbefugter Sondernutzung werden die Gebühren unbeschadet der Möglichkeit erhoben, kostenpflichtige Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten Sondernutzung nach § 22 StrWG NRW, § 8 Abs. 7 a Satz 1 FStrG oder den §§ 1 und 2 und 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über den Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen anzuordnen.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 12 Gebührenerstattung

(1) Wird auf eine Erlaubnis verzichtet und dies der Stadt Hamm vor Beginn der Sondernutzung angezeigt, wird nur die Mindestgebühr festgesetzt.

(2) Wird eine genehmigte Sondernutzung nach Beginn vorzeitig aufgegeben oder flächenmäßig nicht voll in Anspruch genommen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

(3) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Hamm eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 13 Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für,

a) Sondernutzungen durch Träger öffentlicher Verwaltung, soweit die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Träger öffentlicher Verwaltung Gebühren Dritten auferlegen können,
b) Sondernutzungen, die unmittelbar mildtätigen oder religiösen Zwecken dienen,
c) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen,
d) Anlagen aus Anlass der Weihnachtsbeleuchtung,
e) das Anlegen neuer oder die wesentlichen Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Kreisstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage.

(2) Eine Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 3 nicht aus.

§ 14 Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 59 StrWG NRW handelt, wer entgegen § 3 eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§ 15 Beseitigungspflicht

(1) Wer entgegen dem Verbot des § 3 (2) a Plakatanschläge aufstellt, anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.

(2) Die Beseitigungspflicht trifft auch den Veranstalter oder Hallenvermieter, auf den durch die jeweiligen Plakatanschläge oder Darstellungen hingewiesen wird.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Hamm - Sondernutzungssatzung - vom 15.01.1993 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 12.12.2017 beschlossene "Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hamm - Sondernutzungssatzung - vom 13.12.2017 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 13.12.2017 - Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 13.12.2006


Anlagen