Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Droschkenordnung der Stadt Hamm

Auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Personenbeförderungsgesetzes vom 14.12.1965 (GV. NW. S. 376) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1975 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Gebiet der Stadt Hamm.

(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer und Droschkenfahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

(1) Kraftdroschken dürfen in der Zeit von 7 bis 21 Uhr nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken während dieses Zeitraumes außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

(2) Zwischen 21 und 7 Uhr ist die Bereitstellung von Kraftdroschken für den öffentlichen Verkehr auch außerhalb der Droschkenplätze auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, soweit das Parken nach der Straßenverkehrsordnung nicht verboten ist.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1) Droschkenplätze sind nach Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke aufzufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit und so aufgestellt sein, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der auf dem Droschkenplatz an erster Stelle der Reihe stehenden Kraftdroschke befördert zu werden oder erhält eine mit einem Funkgerät ausgerüstete Kraftdroschke über Funk einen Fahrauftrag, so muß diesen Kraftdroschken von den anderen Kraftdroschkenfahrern sofort die Möglichkeit zum Ausscheren gegeben werden.

(3) Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der zur Benutzung der Fernmeldeanlage berechtigte Fahrer der in der Reihenfolge ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer seiner Kraftdroschke zu nennen.

(4) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen weder instand gesetzt noch gewaschen werden.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellung und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von dem örtlichen Droschkengewerbe im Einvernehmen mit allen im Gebiet der Stadt Hamm zugelassenen Kraftdroschkenhaltern aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach erteilter Genehmigung bedürfen Änderungen ebenfalls der Genehmigung.

(2) Die Stadt Hamm - Oberstadtdirektor - kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Kraftdroschkenunternehmer von der Möglichkeit des Abs. 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Die Fahrt zu dem Bestellort und zu dem Fahrtziel sind, sofern der Fahrgast nicht etwas anderes bestimmt, auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(5) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke sowie des amtlichen Kennzeichens und der Ordnungsnummer der Kraftdroschke zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Droschkenordnung können auf Grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am 01.01.1976 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1975 beschlossene Droschkenordnung der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

47 Hamm, den 12. Dez. 1975

Der Oberbürgermeister

gez. Dr. Rinsche, MdL