Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofsgebührensatzung – vom 20.06.2007
einschließlich der
1. Änderungssatzung vom 18.12.2009, gültig ab 01.01.2010 (Änderung: § 4)
2. Änderungssatzung vom 20.12.2010, gültig ab 01.01.2011 (Änderung: § 4)
3. Änderungssatzung vom 19.12.2011, gültig ab 01.01.2012 (Änderungen: §§ 3 und 4)
4. Änderungssatzung vom 13.12.2012, gültig ab 01.01.2013 (Änderung: § 4)
5. Änderungssatzung vom 11.12.2014, gültig ab 01.01.2015 (Änderung: § 4)
6. Änderungssatzung vom 17.12.2021, gültig ab 01.01.2022 (Änderung: § 4)
7. Änderungssatzung vom 15.12.2022, gültig ab 01.01.2023 (Änderung: § 4)
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 19.06.2007 die nachstehende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf folgenden Vorschriften:
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§ 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),
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§§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
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§§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NW. 610),
jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.
§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt Hamm erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen sowie für damit verbunden Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Der gebührenpflichtige Tatbestand gilt als verwirklicht, wenn der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 4 in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührentarif
Anmerkung: Aus Gründen der Darstellung und besseren Lesbarkeit finden Sie den Gebührentarif als pdf-Dokument in der Anlage.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm vom 11.12.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 19.06.2007 beschlossene "Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofsgebührensatzung – vom 20.06.2007" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 20.06.2007, gez. Hunsteger-Petermann - Oberbürgermeister -
Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 149 vom 30.06.2007
Informationen zum Thema "Friedhofswesen" finden Sie unter diesem Link
Anlagen
- öffentliche Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung vom 17.12.2021
- Gebührentarif (§ 4 der Satzung)
- öffentliche Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung vom 15.12.2022