Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung für die kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofssatzung -

einschließlich
der ersten Änderungssatzung vom 11.03.2013 
(Änderungen: § 11 Abs. 1; § 13 Abs. 2; § 15 Abs. 1; § 16 Abs. 1; § 16 Abs. 4; § 21 Abs. 4 + 5)
der zweiten Änderungssatzung vom 25.06.2015 
(Änderungen: § 18; § 24 Abs. 4 Satz 1; § 25 Abs. 2 Buchstabe c)
 

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 19.06.2007 die nachstehende Satzung beschlossen.


Sie beruht auf folgenden Vorschriften:
 

  • § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),

  • §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
    §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NW. 610),

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Hamm gelegenen kommunalen Friedhöfe und Friedhofsteile sowie die kommunalen Friedhofshallen, bei denen die Stadt Hamm die Inanspruchnahme selbst gewähren kann.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hamm.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hamm waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, wenn ein Elternteil dies wünscht. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke sind nicht gebildet.

Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Hamm in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine sollen bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Hamm auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung festsetzen und durch Aushang an den Haupteingängen bekannt geben. In der Dunkelheit erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Inlinern/Skateboards aller Art zu befahren; hiervon ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
f) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie nichttypische Friedhofsabfälle auf den Friedhöfen zu entsorgen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Bänke aufzustellen; ausgenommen sind die von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Ruhebänke,
i) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,
j) Gefäße und Gerätschaften aller Art an oder in der Nähe der Grabstätten aufzubewahren,
k) zu lärmen und zu spielen oder zu lagern,
l) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; auch ist gestattet, außerhalb von Bestattungszeiten Hunde an der Leine mitzuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung den Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. e) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Öffnungszeiten am Tage durchgeführt werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Materialien der Friedhofsverwaltung von den Lagerplätzen dürfen von den Gewerbetreibenden nicht verwendet werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen; bereits geleistete Gebühren werden nicht erstattet. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Vor einer Aschenbeisetzung ist eine Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(3) Die Frist, innerhalb derer die Bestattungen durchgeführt werden müssen, richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Sargpflicht; Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen hiervon können aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie ggf. zusätzliche Kosten zu tragen. Lag eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor, bedarf der Verzicht auf einen Sarg der Zustimmung der Gesundheitsbehörde der Stadt Hamm.

Auf dem Friedhof dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden sowie bei sargloser Bestattung verwendete Leichentücher, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen

(3) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein, Urnen für Aschenbeisetzungen sollen einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten. Falls in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich sind oder größere Urnen verwendet werden sollen, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Vor der Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen die Abmessungen der Särge der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Bei sargloser Bestattung hat der Bestattungspflichtige für eine mindestens 20 cm starke Erdabdeckung des Leichnams Sorge zu tragen, bevor die weitere Verfüllung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung erfolgt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams (bei sargloser Bestattung) mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Beibelegungen wird für Einfassungen, Hecken, Aufwuchs und Grabzubehör keine Gewährleistung bei Beschädigung übernommen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat Grabzubehör und Pflanzen vorher auf seine Kosten  entfernen zu lassen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Fehlgeburten unter 500 g und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie deren Aschen beträgt 5 Jahre.

Die Ruhezeiten für Leichen und Totgeburten betragen bei Verstorbenen

  • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr regelmäßig 15 Jahre
  • über vollendetem 5. Lebensjahr regelmäßig 25 Jahre

Abweichend davon gelten für die nachstehenden Kommunalfriedhöfe folgende Ruhezeiten:

a) Sundern (ohne Erweiterungsteil) incl. Abt. II, 1. Erweiterung

Abt. III, 2. Erweiterung

  • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
  • über vollendetem 5. Lebensjahr 30 Jahre

b) Pelkum (ohne Erweiterungsteil), Wiescherhöfen, Weetfeld und Herringen-Nord

  • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre
  • über vollendetem 5. Lebensjahr 30 Jahre

c) Bockum (Erweiterungsteil außer Abt. III Feld 5 A und  Abt. III Feld 7)

  • bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 25 Jahre
  • über vollendetem 5. Lebensjahr 50 Jahre

d) Dasbeck (ohne Erweiterungsteil)

  • bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (keine Belegung)
  • über vollendetem 5. Lebensjahr 50 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre

(3) Vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 festgesetzten Ruhezeiten dürfen die Grabstätten nicht wiederbelegt werden.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Bei Bestattung in einer Baumgrabstätte, sowie bei sarglosen Bestattungen ist eine Umbettung/Ausgrabung nicht möglich.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei Ausgrabungen und Umbettungen darf kein Angehöriger anwesend sein.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Zurückgegebene Reihen- und Wahlgrabstätten fallen entschädigungslos an die Stadt Hamm zurück.

§ 13 Arten der Grabstätte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten (auch als Urnenwände, Urnenstelen und Urnenkammern im Boden),
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
f) Baumgrabstätten für Aschen,
g) anonyme Grabstätten,
h) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 21 Abs. 4 der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofs eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden Reihengrabstätten nach Maßgabe des Belegungsplanes abgegeben

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) als Grabstätten im Rasen (mit Gedenktafel oder anonym).

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht im Sarg eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Erdbestattungen können auch in anonymen Reihengrabstätten im Rasen erfolgen. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(6) Die Nutzungszeit bei Reihengrabstätten kann nicht verlängert werden.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) auf Wunsch des Erwerbers auch für die Dauer von bis zu 50 Jahren verliehen wird. Sie werden nach Maßgabe des Belegungsplanes auf den dafür ausgewiesenen Flächen auch im Rasen abgegeben. Für den Erweiterungsteil des Friedhofes an der Oberholsener Straße in Bockum mit Ausnahme der Felder 5 A und 7 in Abteilung III wird die Nutzungszeit auf 50 Jahre festgesetzt. Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt bei Eintritt eines Sterbefalles. Auf Antrag können auch vor Eintritt eines Sterbefalles Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten nach Maßgabe des Belegungsplanes abgegeben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Eine Bestattung/Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. Im Zweifel gilt diejenige Person als Nutzungsberechtigter, die Inhaber der Nutzungsurkunde ist. Das Nutzungsrecht geht auf einen Angehörigen der Gruppe a) bis i) nur über, wenn er schriftlich sein Einverständnis erklärt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat die Verleihungsurkunde unverzüglich nach Erwerb des Nutzungsrechts auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 16 Aschengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten (auch als Urnenwände, Urnenstelen und Urnenkammern im Boden),
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
d) Baumgrabstätten,
e) anonymen Grabstätten,
f) Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

rnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten können auf den dafür ausgewiesenen Flächen auch im Rasen eingerichtet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) auf Wunsch des Erwerbers auch für die Dauer von bis zu 30 Jahren verliehen wird. Sie werden nach Maßgabe des Belegungsplanes auf den dafür ausgewiesenen Flächen auch im Rasen abgegeben. Urnenwahlgrabstätten können daneben in Urnenwänden, Urnenstelen und in Urnenkammern im Boden eingerichtet werden.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), auf Wunsch des Erwerbers auch für die Dauer von bis zu 30 Jahren verliehen wird. Die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlagen und Grabbeete obliegen der Friedhofsverwaltung.
Auf einem gemeinschaftlichen Gedenkstein kann nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung eine Schrift aus einzelnen Bronzebuchstaben angebracht werden. Zulässig sind der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr des/der Verstorbenen. Die Reihenfolge der Inschriften richtet sich nach dem Datum des Grabmalantrags. Zusätzliche Einfassungen, Grabzeichen, Platten, Laternen, Schalen, Gestecke, Schnittblumen, Kerzen etc. sind nicht zulässig und werden entschädigungslos entfernt. In der Zeit vom 20. Oktober bis zum 31. März dürfen Gestecke und Grablichter am Rand der Grabbeete abgelegt werden.

(5) Bei einer Baumgrabstätte wird Totenasche im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Es sind verrottbare Behältnisse zu verwenden. Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten, an denen eine Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren auf Wunsch des Erwerbers auch für die Dauer von bis zu 50 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Baum wird gekennzeichnet und im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Eine gärtnerische Anlage der Baumgrabstätten bzw. das Aufstellen oder Anbringen von Grab- oder Gedenkzeichen sind nicht zulässig. Auf einem gemeinschaftlichen Gedenkstein kann nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine Namenstafel angebracht werden. Die extensive Pflege des Bestattungshains übernimmt die Friedhofsverwaltung; Wege und befestigte Flächen werden nicht angelegt, um den naturnahen Charakter zu bewahren.

(6) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(7) In Reihengrab und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Daneben ist die Beisetzung von 2 Urnen in bereits durch Erdbestattungen belegten Wahlgräbern oder Reihengräbern (Beibelegung) möglich, wenn die Ruhezeit/das Nutzungsrecht des belegten Grabes nicht überschritten wird. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist erforderlich.

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Aschengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Hamm.

§ 18 Muslimische und hinduistische Begräbnisstätte

Auf dem Parkfriedhof werden in einem besonderen Friedhofsbereich Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens vorgehalten. Auf dem Friedhof Birkenallee steht ein besonderes Grabfeld für Angehörige des hinduistischen Glaubens zur Verfügung. 
Die Gräber werden als Reihen- oder Wahlgrabstätten abgegeben.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen und Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und ohne solche eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung oder in einem Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung ohne solche zu wählen. Wird von dieser Möglichkeit nicht spätestens 24 Stunden vor dem Bestattungstermin Gebrauch gemacht, hat die Bestattung/Beisetzung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Die Abteilungen bzw. Felder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden von der Friedhofsverwaltung nach Bedarf eingerichtet und auf den Friedhofsplänen ausgewiesen.

§ 21 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Die Erdarbeiten zur erstmaligen Anlage der Grabstätte (Öffnen des Grabes, einfache Dekoration mit Grabmatten, Schließen des Grabes, Anlegen des Grabbeetes) erfolgen im Rahmen der Beisetzung/Bestattung durch die Friedhofsverwaltung. Der Friedhofsverwaltung obliegt auch das Öffnen und Schließen von Urnenwänden, Urnenstelen und Urnenkammern.

(2) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Blumen und andere Gegenstände dürfen nur innerhalb der Grabbeete aufgestellt werden. Das Versiegeln der Grabbeete mit Platten oder anderen Materialien, welche nicht mehr als die Hälfte der Grabfläche abdecken, ist bei Reihengräbern und Wahlgräbern ohne besondere Gestaltungsvorschrift statthaft, soweit die anliegenden Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. Zulässig sind Einfassungen als fundamentierte Kantensteine aus Naturstein sowie aus niedrig wachsenden Heckenpflanzen die eine Wuchshöhe von max. 30 cm nicht überschreiten und rückschnittverträglich sind.

Unzulässig sind

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern über 200 cm Wuchshöhe,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind bei Reihengrab-/Urnenreihengrabstätten die das Grab erwerbenden Angehörigen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

Die Regelungen dieser Satzung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgrabstätten für Aschen (§ 16) bleiben hiervon unberührt. Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und anonyme Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Hierzu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen sowie das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck darf in der Zeit vom 01. April bis 20. Oktober nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

(5) Die Grabstätten sollen innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung/Bestattung hergerichtet sein.

Nicht belegte Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, die bereits zu Lebzeiten erworben werden, sind vom Nutzungsberechtigten unmittelbar nach Verleihung des Nutzungsrechtes anzulegen und zu pflegen. Ausgenommen hiervon sind Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten im Rasen, Urnengemeinschaftsgrabstätten sowie Urnenwände, -stelen, -kammern und Baumgrabstätten.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und hergerichtet werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung entschädigungslos entziehen. Für Reihen- oder Wahlgrabstätten, die aufgrund vernachlässigter Grabpflege eingeebnet werden, hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) eine Gebühr für den jährlichen Pflegeaufwand der Friedhofsverwaltung zu entrichten.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Grabschmuck entfernt werden; eine Pflicht der Friedhofsverwaltung zur Aufbewahrung besteht nicht.

§ 23 Abteilungen und Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassungen an die Umgebung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen sich in die Umgebung einfügen und dürfen das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen. Es sind liegende und stehende Grabmale zulässig. Die Höhe eines stehenden Grabmals einschließlich Sockel soll regelmäßig eine Höhe von 0,90 m nicht überschreiten.

(2) Liegende Grabmale sind Grabmale, die entweder ebenerdig oder mit Gefälle verlegt werden. Sie dürfen entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 3 maximal die Hälfte der Grabbeetfläche abdecken. Die Stärke muss mindestens 5 cm betragen.

(3) Zwei zusätzliche liegende Grabmale bei Beibelegungen nach § 16 Abs. 7 sind je Grabstelle zulässig. Sie sollen hinsichtlich ihrer Abmessung und Gestaltung dem vorhandenen Grabmal untergeordnet sein.

(4) Zusätzlich kann ein freistehendes Ornament (Grabkreuz, Figur o. ä.) je Grabstelle zugelassen werden. Es muss sich in die Umgebung einfügen und darf das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen.

(5) Soweit es innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen vertretbar ist, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zugelassen werden.

§ 24 Abteilungen und Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur witterungsbeständige Natursteine verwendet werden. Grellweiße Grabsteine sind unzulässig.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung sowie Politur und Feinschliff sind möglich.
b) Nicht zugelassen sind insbesondere Beton und Kunststoffe.

(4) Die in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Erd- und Urnengrabstätten im Rasen sind mit einem ebenerdigen Grabmal nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu versehen. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht erhaben sein. Die Grabmale sind sauber in eine Flucht zu setzen. Sie sind so zu verlegen, dass sie beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. Kommt es doch zu einer Beschädigung, ist eine Haftung der Friedhofsverwaltung ausgeschlossen. Eine gesonderte Einfassung muss mit dem Grabmal fest verbunden sein.

(5) Die auf den Friedhofsplänen ausgewiesenen Urnenwände/Urnenstelen sind mit Grabtafeln aus witterungsbeständigem Naturstein mit bearbeiteter Oberfläche zu versehen. Die Größe und Stärke der Grabplatte und die weitere Ausführung sind nach den Vorgaben des Friedhofsträgers so zu wählen, dass eine dauerhafte Befestigung an der Urnenwand/Urnenstele sichergestellt ist.

(6) Die auf den Friedhofsplänen ausgewiesenen Urnenkammern im Boden sind mit einer Vollabdeckung aus witterungsbeständigem Naturstein zu versehen. Die Größe und Stärke der Abdeckung und die weitere Ausführung sind nach den Vorgaben des Friedhofsträgers so zu wählen, dass eine dauerhafte Befestigung am Plattenträger der Urnenkammer sichergestellt ist.

(7) Auf den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Reihen- und Wahlgrabstätten mit Vollabdeckung ist die gesamte Grabfläche durch ein liegendes Grabmal abzudecken. Das Anlegen von bepflanzten Grabbeeten ist unzulässig. Für die Abdeckung dürfen nur geeignete Natursteine, in einer den statischen Erfordernissen entsprechenden Stärke, verwendet werden. Bei mehrstelligen Wahlgrabstellen ist die Abdeckung entsprechend der Anzahl und Lage der Grabstellen zu teilen. Die Abdeckungen sind sauber in eine Flucht zu setzen, in Waage zu verlegen und dem Gelände anzupassen. Die Gesamthöhe (Deckplatte incl. Einfassung) muss 20 cm betragen.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Gestaltungselementen (wie z.B. Einfassungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung dieser Werkstücke eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten unter Verwendung der vorgesehenen Formulare zu stellen. Die Anbringung ergänzender Beschriftungen in gleicher Ausführung ist genehmigungsfrei.

(2) Den Anträgen sind beizufügen

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind maßstabsgerecht einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,

c) Nachweise über die Herkunft des Natursteines oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Bei Reihengräbern dürfen die Errichtung des Grabmales und der Einfassung erst nach Belegung des Nachbargrabes erfolgen.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstätte sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind insoweit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die das Grab erwerbenden Angehörigen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 28 Entfernung

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

§ 29 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge von Verstorbenen, die vor ihrem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litten, sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und der Besuch des/der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

§ 30 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern sind bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

(2) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Trauerfeiern bleibt ihnen überlassen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die untere Gesundheitsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(4) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Trauerfeiern vor den Trauerhallen und vor den Leichenzellen sind nicht gestattet.

(5) Trauerfeiern und damit verbundene Musik- und Gesangsdarbietungen müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt ist, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, soweit es den festgesetzten Ruhefristen nicht widerspricht.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Stadt Hamm haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Hamm nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Hamm verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt,
g) Tote entgegen § 9 Abs. 1 ohne Sarg bzw. ohne ein geeignetes dicht verschlossenes Behältnis auf dem Friedhof transportiert,
h) entgegen § 25 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
i) Grabmale entgegen § 26 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
j) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
k) Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hamm vom 12.07.1993 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 27.03.2007 beschlossene "Satzung für die kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofssatzung - vom 20.06.2007" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet  oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 20.06.2007

gez. Hunsteger-Petermann - Oberbürgermeister -

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 149 vom 30.06.2007

Link: "Ansprechpartner und Informationen zur Bestattung auf den städtischen Friedhöfen"

  


Anlagen