Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994


geändert durch:

  • Verordnung vom 03. Dezember 1996 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21. Februar 1994.
  • Verordnung vom 05.07.2000 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994
  • Verordnung vom 05.07.2001 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994. Die geänderte Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
  • Verordnung vom 21.12.2006 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994. Die geänderte Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
  • Verordnung vom 18.12.2012 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994. Die geänderte Verordnung tritt 3 Wochen nach Veröffentlichung in Kraft.
  • Verordnung vom 06.07.2015 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994. Die geänderte Verordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
  • Verordnung vom 12.04.2022 zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen vom 21.02.1994. Die geänderte Verordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
     

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241) in der z. Z. gültigen Fassung und des § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. 1990 S. 247) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 09. Februar 1994 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich - Pflichtfahrgebiet

(1) Der Tarif gilt für das Pflichtfahrgebiet. Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung von Personen mit den von der Stadt Hamm als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen nur nach dieser Rechtsverordnung erhoben werden.

(2) Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet der Stadt Hamm.

(3) Innnerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht für die von der Stadt Hamm als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen die Pflicht zur Personenbeförderung.

(4) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für den Teil der Fahrtstrecke, der außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, frei zu vereinbaren ist.

§ 2 Höhe der Beförderungsentgelte

(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird - unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen - im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

1.1 Grundpreis - ohne Anrechnung der besetzt gefahrenen Wegstrecke

a) an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagtarif)          3,50 €
b) an Werktagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachttarif)      4,00 €
     sowie an Sonntagen und Feiertagen

1.2 Für jede besetzt gefahrene oder im speziellen Auftrage des Bestellers gefahrene Wegstrecke von 1 km

a) an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagtarif)         2,50 €
b) an Werktagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachttarif)     2,50 €
     sowie an Sonntagen und Feiertagen

1.3 Wartezeitgebühr je Minute 0,667 EUR (= 40,00 EUR pro Stunde).

Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während dessen Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers oder aus verkehrlichen nicht vom Taxifahrer zu vertretenden Gründen. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt ebenfalls durch den Fahrpreisanzeiger.

(2) Die Anfahrt zum Bestellort wird nicht besonders vergütet. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestellort eingeschaltet werden, wenn der Besteller über die Ankunft des Taxis informiert worden ist. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

§ 3 Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die Errechnung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen mit Taxen hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, zu erfolgen.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2 je besetzt zurückgelegten oder im speziellen Auftrage des Bestellers gefahrenen Kilometers zuzüglich des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 zu berechnen.

(3) Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich, daß heißt ohne schuldhaftes Verzögern, wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Fahrer.

§ 4 Beförderung von Gepäck und Tieren

(1) Die Beförderung von Gepäck hat kostenlos zu erfolgen. Zuschläge für die Beförderung von Gepäckstücken oder Tieren dürfen nicht erhoben werden.

(2) Blindenhunde in Begleitung eines Blinden müssen stets kostenlos mitgenommen werden.

(3) Die Aufsicht über mitgenommene Hunde obliegt dem Fahrgast. Dieser ist auch für Schäden haftbar, die mittelbar oder unmittelbar durch die Mitnahme des Hundes entstehen.

§ 5 Nicht zur Durchführung gekommene Fahrten

Kommt es aus irgendwelchen vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung der Fahrt nach Auftragserteilung und Anfahrt zum Bestellort, so ist vom Besteller - unabhängig von den etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeiten - der zweifache Grundpreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 zu zahlen. Der Betrag wird nicht fällig, wenn schon die Anfahrt ausgefallen ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmers bleiben unberührt.

§ 6 Krankentransporte und Sondertarife

(1) Krankentransporte sind Fahrten, die zu vereinbarten Festpreisen aufgrund von Verträgen mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern durchgeführt werden. Insofern gelten die vertraglich vereinbarten Vergütungen als festgesetzte Beförderungsentgelte.

(2) Sondertarife werden nur von Fall zu Fall nach vorheriger schriftlicher Vorlage bei der Genehmigungsbehörde genehmigt.

§ 7 Pflichten des Taxifahrers

(1) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den gezahlten Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer der Taxe, des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs, des Datums sowie auf Wunsch mit Angabe der Uhrzeit und der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen.

(2) Die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte ist jederzeit im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(3) Weitergehende Verpflichtungen des Taxifahrers aus dem Personenbeförderungsgesetz und aus der BOKraft bleiben unberührt.

§ 8 Pflichten des Fahrgastes

Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxifahrer bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrtweges rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden gemäß § 61 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.03.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt der vom Rat der Stadt Hamm verabschiedete Kraftdroschkentarif der Stadt Hamm vom 01.01.1976 sowie die dazu ergangenen Änderungsverordnungen außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 09. Februar 1994 beschlossene Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für die von der Stadt Hamm zugelassenen Taxen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen diese Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 21. Februar 1994

Der Oberbürgermeister

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Anlagen