Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wohnheime/Wohnungen

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S.712/ SGV. NW. 610)
- in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung -:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Wohnheime/ Wohnungender Stadt Hamm werden Benutzungsgebühren erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner, Gebührenempfänger, Erhebungszeitraum, Fälligkeit

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Satzung der Stadt Hamm über die Benutzung der Wohnheime/ Wohnungen verfügt wurde. Nutzen mehrere Personen einen Raum gemeinschaftlich, so haften sie für die Gebühren als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht, wenn die Personen bisher nicht miteinander verbunden waren, sondern erst durch die gemeinsame Nutzung in dem Wohnheim in Beziehung zueinander getreten sind.

(2) Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben. Bei Einweisung während des laufenden Monats werden die Gebühren anteilig mit einem dreißigstel Monatsgebühr pro Kalendertag berechnet.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit der Rückgabe der Räume. Die Gebühr wird am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 für den zurückliegenden Monat fällig.

(4) Gebührenempfänger der Benutzungsgebühren ist die Stadt Hamm.


§ 3 Bemessung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden entsprechend der Größe des jeweiligen Raumes fällig, und zwar als Grundgebühr und Verbrauchsgebühr je Quadratmeter. Die Verbrauchsgebühr umfasst die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

1. Notunterkünfte                                                      Grundgebühr      Verbrauchsgebühr

  • Dortmunder Straße 139, 141, 143, 145            3,02 €                3,32 €
  • Sandstraße 75,77                                             2,18 €                1,19 €
  • Schlägelstraße 31                                             2,16 €                1,18 €
  • Diesterwegstraße                                             2,27 €                1,82 €

2. Poolwohnungen

  • Werler Straße 28                                              4,60 €                 1,42 €
  • Werler Straße 88                                              4,32 €                 1,12 €

3. Sonderwohnformen

  • Übergangswohnung für Alleinstehende            4,60 €                 1,42 €
    Werler Straße 28
  • Übergangswohnung für Alleinstehende            7,40 €                      -
  • Heithofer Winkel


(2) Für zur Unterkunft gehörende zugewiesene Parkplätze ist eine monatliche Gebühr von 15,00 € zu zahlen.

§ 4 Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit

(1) Werden Unterkunftseinheiten nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung.

(2) Der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

§ 5 Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände, Aufrechnung

(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung sowie Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung, soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaftgemacht werden. Anträge sind schriftlichbei dem Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- zu stellen.

(3) Die Stadt Hamm -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Gebührenpflichtigen Abtretungen von Wohngeld und Arbeitslosengeld/ -hilfe nach 3 53 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil zu veranlassen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(2)Die Satzung ist nach Ablauf von drei Jahren zu aktualisieren.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 28.06.2005 beschlossene Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Wohnheimen/Wohnungen der Stadt Hamm vom 20.07.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 20.07.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 179 vom 04.08.2005