Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Hamm (Parkgebührenordnung)

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 14.12.2010 die folgende Gebührenordnung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023),
  • § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919),
  • Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des StVG (GV NRW S. 48) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13.05.1980 (GV. NRW S. 528/SGV. NRW 2060)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur

- nach Lösen eines Parkscheins an den installierten Parkscheinautomaten

- oder durch Datenübertragung und Zahlung per Mobiltelefon

zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraums für den Benutzer nach Maßgabe des Abs. 2 festgesetzt.

(2) Es werden folgende Gebühren festgesetzt:

Das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen bis zu 30 Minuten Parkdauer ist kostenlos.

Bei längerer Parkdauer beträgt die Gebühr für die 2. halbe Stunde 1,00 € sowie 0,50 € je weitere angefangene 1/2 Stunde.

Die Höchstparkdauer und die Bewirtschaftungszeiten werden nach Zonen gemäß anliegendem Plan gestaffelt.

a) Zone 1 (Kernzone)

Die Höchstparkdauer beträgt eine Stunde.

Die Bewirtschaftung erfolgt montags bis samstags in der Zeit von 9:00 bis 21:00 Uhr.

b) Zone 1a (Parkplätze in der Kernzone)

Abweichend von Abschnitt a werden für folgende Parkplätze innerhalb der Zone 1 die nachstehenden Regelungen festgesetzt:

Parkpalette am Technischen Rathaus, Südstraße (Universahaus), Hans-Böckler-Platz, DGB-Haus, Santa-Monica-Platz

Die Parkdauer ist unbegrenzt.

Der Tageshöchstsatz beträgt 5,00 €.

c) Zone 2 (Randzone)

Die Höchstparkdauer beträgt zwei Stunden.

Die Bewirtschaftung erfolgt montags bis samstags in der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr.

d) Zone 2a (Parkplätze in der Randzone)

Abweichend von Abschnitt c werden für folgende Parkplätze innerhalb der Zone 2 die nachstehenden Regelungen festgesetzt:

Kleiner Exer (Nordenwall), Parkplatz Feidikstraße/Grünstraße

Die Parkdauer ist unbegrenzt.

Der Tageshöchstsatz beträgt 3,00 €.

§ 2 Ausnahmen von der Gerbührenpflicht

(1) Kunden der Deutschen Bahn AG parken im Bereich der P+R-Anlage Bahnhofsausgang West und auf den Parkplätzen im westlichen Bereich des Schwarzen Weges kostenlos.

(2) Die Berechtigung besteht nur, wenn ein von der Bahn AG ausgestellter gültiger Ausweis, der die Berechtigung sowie das Kennzeichen des benutzten Kraftfahrzeuges erkennen lässt (Parkkarte), in dem parkenden Kraftfahrzeug deutlich sichtbar ausgelegt wird.

§ 3 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.02.2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten verliert die Parkgebührenordnung vom 19. April 2010 ihre Gültigkeit.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossene „Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Hamm (Parkgebührenordnung)“ vom 06.01.2011 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666/SGV. NRW. 2023) – in der zurzeit geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen diese Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die "Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Hamm (Parkgebührenordnung)"

vom 06.01.2011 ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 06.01.2011 Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 11 vom 14.01.2011