Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ”Radbod” im Stadtbezirk Hamm Bockum-Hövel

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2006 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Radbod” beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2414)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm soll im Stadtbezirk Hamm Bockum-Hövel ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Der Bereich des Sanierungsgebietes wird wie folgt festgelegt

Das Sanierungsgebiet besteht aus den Grundstücken Gemarkung Bockum-Hövel, Flur 10, Flurstücke 1072, 1087, 1094 und 1175.

§ 2

Eine Karte mit der genauen Gebietsabgrenzung wird zum Bestandteil der Satzung erklärt.

§ 3

Das Sanierungsgebiet wird hiermit auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 BauGB förmlich festgelegt. Es erhält die Bezeichnung „Radbod“.

§ 4

Das Sanierungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 –156 a BauGB wird deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 31.07.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 31.07.2006

Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westf. Anzeiger, Ausgabe Nr. 181 vom 05.08.2006