Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung der Stadt Hamm über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ”Hamm ans Wasser”
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 6. September 2005 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hamm ans Wasser” in den Stadtbezirken Hamm-Mitte und Hamm-Heessen beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2414)
- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.
§ 1
In der Stadt Hamm soll in den Stadtbezirken Hamm-Mitte und Hamm-Heessen ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Der Bereich des Sanierungsgebietes wird wie folgt festgelegt (beginnend in der nordwestlichen Gebietsecke):
Gebiet zwischen der Einmündung Nordenheideweg in den Großen Sandweg, dem westlichen Rand des Bahndamms der DB-Güterzugstrecke Hamm-Münster in südliche Richtung bis zum Nordufer der Lippe, in gerader Linie nach Osten über die Gleisanlagen, der Ostseite des Bahndamms nach Süden bis zur Hafenstraße, der Südseite der Hafenstraße bis zur Ostseite des Richard-Matthaei-Platz, der Ostseite des Richard-Matthaei-Platz und des Westrings bis zum Stadwerke-Haus, der Südseite der Ringanlagen bis zum Otto-Krafft-Platz, der Südseite des Otto-Krafft-Platzes bis zur Heßlerstraße, der Ostseite der Heßlerstraße bis zur Ostenallee. der Südseite der Ostenallee bis zur Josef-Schlichter-Allee, der Westseite der Josef-Schlichter-Allee bis zur Marker Allee/ Einmündung Dunantweg, der Südseite des Dunantweges bis zur Fußgängerbrücke über die Ahse, der Ostseite der Ahse bis zur Marker Allee, der Ostseite der Straße Markgrafenufer bis zur Ostenallee, der Südseite der Ostenallee bis auf Höhe der Zufahrt zum Jugendgästehaus Sylverberg, der Ostseite dieser Zufahrt bis zur nordwestlichen Ecke des Grundstückes des Jugendgästehauses, der Nordseite der Grundstücke Gemarkung Hamm, Flur 15 Flurstück 300 und 301 (Jugendgästehaus und Kindertagesstätte Sylverberg) in östlicher Verlängerung bis zur Westgrenze des Grundstücks Gemarkung Hamm, Flur 15, Flurstück 356, der Westgrenze des Grundstücks Gemarkung Hamm, Flur 15, Flurstück 356 bis zur Adenauerallee in nördlicher Verlängerung dieser Westgrenze bis zur Südgrenze des Datteln-Hamm-Kanals, der Südgrenze des Datteln-Hamm-Kanals bis auf Höhe der wasserseitigen Zufahrt zum Schirrhof, der Südwestgrenze des Naturschutzgebietes Schlagmersch (Südwestgrenze der Grundstücke Gemarkung Hamm, Flur 15, Flurstück 590, 575, 603 und 602, Südgrenze der Gemarkung Hamm, Flur 15, Flurstück 600, Westgrenze der Grundstücke Gemarkung Hamm, Flur 15, Flurstücke 573 und 597), der Südgrenze des Schleusenkanals (Nordgrenze der Grundstücke Gemarkung Hamm, Flur 15, Flurstück 597, 596, 595 und 594), der Verlängerung über die Lippe bis zur Nordseite des Grabens (Grundstück Gemarkung Heessen, Flur 7,, Flurstück 45) der Nordostseite des Grabens bis zum Heessener Schlossgraben, der Südostseite der Schlossstraße bis zur Kleingartenanlage Schoppenkamp, der Westseite der Kleingartenanlage Schoppenkamp bis zur Dolberger Straße, der Nordseite der Dolberger Straße bis zur Heessener Straße, der Nordseite der Heessener Straße bis zur Münsterstraße, der Ostseite der Münsterstraße zwischen Heessener Straße und Einmündung Großer Sandweg, der Nordseite des Großen Sandwegs bis zur Einmündung des Nordenheidewegs.
§ 2
Eine Karte mit der genauen Gebietsabgrenzung wird zum Bestandteil der Satzung erklärt.
§ 3
Das Sanierungsgebiet wird hiermit auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 BauGB förmlich festgelegt. Es erhält die Bezeichnung "Hamm ans Wasser". Die Bereiche des durch Satzung vom 08. Juni 1977 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Innenstadt III werden von der förmlichen Festlegung durch diese Satzung nicht erfaßt.
§ 4
Das Sanierungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 - 156 a BauGB wird deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt.
§ 5
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 27.09.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, den 27.09.2005
Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht im Westf. Anzeiger, Ausgabe Nr. 229 vom 1.10.2005