Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ortssatzung zur Änderung eines Teiles der in dem Rezeß der Umlegungssache Braam-Ostwennemar (B 703) ausgewiesenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GS. NW. S. 740) und der §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GS. NW. S. 167) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 21. Dezember 1966 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der in dem Rezeß über die Umlegungssache Braam-Ostwennemar (B 703) für die Beteiligtengesamtheit ausgewiesene Weg Gemarkung Hamm, Flur 19, Flurstück 73, wird von der West- und Südseite an die Ostseite des Grundstücks Gemarkung Hamm, Flur 10, Flurstück 72, verlegt.

§ 2

Der Ersatzweg soll in das Grundbuch von Braam-Ostwennemar Band 475, Blatt 348, für die Beteiligtengesamtheit der Umlegungssache Braam-Ostwennemar eingetragen werden. Das einzuziehende Wegestück soll in das Grundbuch von Hamm, Band 572, Blatt 6419 für die Firma Paul Spetsmann KG eingetragen werden.

§ 3

Der Ersatzweg soll den gleichen in o. g. Rezeß begründeten Rechtsverhältnissen unterliegen wie das aufzuhebende Teilstück des Weges.

§ 4

Aus dem Tausch ergibt sich eine Mehrfläche von r. 180 qm zugunsten der Firma Spetsmann zu einem Verkehrswert von 180 x 10 DM = rd. 1.800,-- DM. Dieser Betrag ist von der Firma Spetsmann dazu zu verwenden, den Ersatzweg über einen gleichwertigen Ausbau hinaus gegenüber dem bisherigen Weg zu verbessern.

§ 5

Sämtliche mit dem Austausch verbundenen Kosten sind von der Firma Spetsmann zu tragen.

§ 6

Die von der Firma Spetsmann zu erbringenden Leistungen sind vor Inkrafttreten dieser Ortssatzung durch eine Verpflichtungserklärung abzusichern.

§ 7

Gegen die Durchführung der in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen ist Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb Monatsfrist vom Tage der Veröffentlichung ab schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberstadtdirektor -Stadtplanungs- und Bauordnungsamt -, Hamm, Schulstraße 3, heute Stadthausstraße 3 (Stadthaus) einzulegen.

§ 8

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 21. Dezember 1966 beschlossene Ortssatzung zur Änderung eines Teiles der in dem Rezeß der Umlegungssache Braam-Ostwennemar (B 703) ausgewiesenen gemeinschaftlichen Angelegenheiten die der Regierungspräsident in Arnsberg am 24. Juni 1975 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

4700 Hamm, den 18. November 1975

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

gez. Heimbeck

Bürgermeister