Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 13.02.2008 über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Hamm - Vorsterhauser Weg“ im Stadtbezirk Hamm-Mitte

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 29.01.2008 die folgende Satzung aufgrund nachfolgend genannter Vorschriften beschlossen:

  • §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und
  • § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung.

§ 1

In der Stadt Hamm wurde im Stadtbezirk Hamm-Mitte ein Sanierungsverfahren nach dem Städtebauför­derungsgesetz (StBauFG) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich auf das Gebiet südlich der Lange Straße, nördlich der Wilhelmstraße und östlich des Vorsterhauser Weges und wurde durch Satzung vom 10. März 1977 gem. § 5 StBauFG förmlich als Sanierungsgebiet „Hamm - Vorsterhauser Weg“ festgelegt.

§ 2

Eine Karte im Maßstab 1 : 2500 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes „Hamm - Vorsterhauser Weg“ ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung (s. Anlage).

§ 3

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgeschlossen, die Sanierungsziele zur städtebau­lichen Erneuerung des Gebietes wurden erreicht.

§ 4

Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Hamm - Vorsterhauser Weg“ vom 10. März 1977 wird aufgehoben.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Es wird hiermit gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt ge­macht, dass der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 29.01.2008 die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Hamm – Vorsterhauser Weg“ beschlossen hat.

Die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Hamm - Vorsterhauser Weg“ kann während der Dienstzeiten bei der Stadt Hamm, Technisches Rathaus, Stadtplanungsamt, Zimmer A2.110, Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm, eingesehen werden.

Die Satzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah­ren wurde

nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den jeweiligen Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Hamm, 13.08.2008, Der Oberbürgermeister gez. H u n s t e g e r-P e t e r m a n n

Veröffentlicht: Westf. Anzeiger, Ausgabe Nr. 40 vom 16.02.2008