Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung der Stadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 14. November 2000
einschließlich der Satzung vom 06.10.16 zur ersten Änderung der Satzung der Stadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 14. November 2000
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 124) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 7.11.2000 folgende Satzung beschlossen:
I. Einwohnerantrag
§ 1 Antragsrecht
Einwohnerinnen und Einwohner, die zum Zeitpunkt des Antragseinganges seit mindestens drei Monaten in der Stadt Hamm wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
§ 2 Verfahren bei Antragsstellung
Einwohneranträge werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister entgegen genommen. Sie/Er veranlasst umgehend eine Überprüfung der Zulässigkeit des Einwohnerantrages. Die Vorprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach vollständigem Eingang des Antrages abgeschlossen sein.
§ 3 Quorum
Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 8 GO maßgebliche Einwohnerzahl ist die von der Statistikstelle jeweils zum 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der wohnberechtigten Bevölkerung (Haupt- und Nebenwohnung).
§ 4 Beratung durch den Rat
(1) Der Rat berät über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages in der auf den Abschluss der Vorprüfung folgenden Sitzung. Für den Fall, dass der Antrag unzulässig ist, erhalten die Vertreter/innen der Antragsteller schriftlichen Bescheid.
(2) Im Falle der Zulässigkeit des Einwohnerantrages berät der Rat den Einwohnerantrag inhaltlich. Im Rahmen der inhaltlichen Beratung ist den als vertretungsberechtigt i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 3 GO bezeichneten Personen Gelegenheit zur Begründung des Antrages zu geben. Die Vertreter des Einwohnerantrages sind über das Ergebnis der inhaltlichen Beratung schriftlich zu benachrichtigen.
§ 5 Bezirksvertretung
Einwohneranträge in Angelegenheiten, für welche eine Bezirksvertretung die Entscheidungszuständigkeit hat, werden von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher entgegengenommen. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages an die Stelle des Rates tritt.
II. Bürgerbegehren
§ 6 Antragsrecht
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hamm können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt Hamm selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
§ 7 Verfahren bei Antragsstellung
Bürgerbegehren werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister entgegengenommen. Sie/Er veranlasst umgehend eine Überprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Vorprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach vollständigem Eingang des Begehrens abgeschlossen sein.
§ 8 Quorum
Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 GO maßgelbliche Zahl der Bürgerinnen und Bürger ist die von der Statistikstelle jeweils zum 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der zur Kommunalwahl Wahlberechtigten.
§ 9 Beratung durch den Rat
(1) Der Rat berät über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in der auf den Abschluss der Vorprüfung folgenden Sitzung. Für den Fall, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, erhalten die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens schriftlichen Bescheid.
(2) Im Falle der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens berät der Rat den Antrag spätestens in der nachfolgenden Sitzung inhaltlich. Im Rahmen der inhaltlichen Beratung ist den als vertretungsberechtigt i. S. des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO bezeichneten Personen Gelegenheit zur Begründung des Antrages zu geben. Die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens sind über das Ergebnis der inhaltlichen Beratung schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10 Bezirksvertretung
Bürgerbegehren in Angelegenheiten, für welche eine Bezirksvertretung die Entscheidungszuständigkeit hat, werden von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher entgegengenommen. Im Übrigen gelten die §§ 6 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an die Stelle des Rates tritt.
III. Bürgerentscheid
§ 11 Bürgerentscheid und Ratsbürgerentscheid
(1) Ein Bürgerentscheid findet statt, wenn einem zulässigen Bürgerbegehren vom Rat oder von einer Bezirksvertretung inhaltlich nicht entsprochen worden ist. Beschließt der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 der GO NRW, finden die Regelungen für die Durchführung eines Bürgerentscheides Anwendung.
(2) Der Bürgerentscheid erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss über die Zulassung des Bürgerbegehrens.
(3) Die Abstimmungsleiterin/der Abstimmungsleiter macht den Gegenstand des Bürgerentscheides sowie Einzelheiten zum Abstimmungsverfahren unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 12 Abstimmungsorgane
(1) Abstimmungsorgane sind die Abstimmungsleiterin/der Abstimmungsleiter, der Abstimmungsausschuss sowie die Abstimmungsvorsteherinnen/ Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände.
(2) Abstimmungsleiterin/Abstimmungsleiter ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, stellvertretende Abstimmungsleiterin/stellvertretender Abstimmungsleiter ihre/seine Vertreterin/ihr/sein Vertreter im Amt.
(3) Die Aufgaben des Abstimmungsausschusses nimmt der vom Rat zur Kommunalwahl gewählte Wahlausschuss wahr.
(4) Auf die Abstimmungsvorstände finden die Vorschriften des § 2 Absätze 4, 6 und 8 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung. Die Abstimmungsleiterin/ der Abstimmungsleiter beruft die Mitglieder der Abstimmungsvorstände.
§ 13 Abstimmungsgebiet
(1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Hamm oder wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, das Gebiet des Stadtbezirkes.
(2) Die Abstimmungsleiterin/der Abstimmungsleiter teilt das Abstimmungsgebiet auf der Grundlage der Kommunalwahlbezirke in Abstimmungsbezirke ein. In jedem Kommunalwahlbezirk werden mindestens zwei Abstimmungslokale eingerichtet.
§ 14 Abstimmungstag
Der Abstimmungstag ist ein Sonntag. Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die Abstimmungsleiterin/der Abstimmungsleiter legt den Abstimmungstermin fest und macht ihn bekannt.
§ 15 Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechend, soweit diese Abstimmungsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Feststellung der Stimmberechtigung richtet sich nach § 21 Abs. 2 GO in Verbindung mit §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes.
§ 16 Abstimmungsverzeichnis
(1) Für jeden Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 28. Tag vor der Abstimmung feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt sind. Abstimmungsberechtigte Personen, die bis zum 16 Tag vor der Abstimmung ihren Wohnsitz in das Abstimmungsgebiet verlegen, werden von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen.
(2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis liegt vom 13. bis zum 9. Tag vor der Abstimmung zur Einsichtnahme öffentlich aus.
(4) Personen, die nach der Aufstellung des Abstimmungsverzeichnisses ihren Hauptwohnsitz aus dem Abstimmungsgebiet verlegen oder ihre Wahlberechtigung verlieren, werden aus dem Abstimmungsverzeichnis gestrichen. Umzüge innerhalb des Abstimmungsgebietes haben keine Auswirkung auf das Abstimmungsverzeichnis. Offensichtliche Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses können von Amts wegen berichtigt werden.
§ 17 Abstimmungsbenachrichtigung
Die Abstimmungsberechtigten erhalten bis zum 14. Tag vor der Abstimmung eine Benachrichtigung mit Angabe des Themas des Bürgerentscheides, des Abstimmungstages und des Abstimmungslokales. Die Benachrichtigung enthält einen Hinweis auf die Verfügbarkeit des Informationsheftes nach § 17a.
§ 17a Information der Stimmberechtigten
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert.Die Titelseite enthält die Überschrift "Informationsheft der Stadt Hamm zum Bürgerentscheid" sowie den Text der zu entscheidenden Frage und den Tag der Abstimmung.Das Informationsheft enthält in dieser Reihenfolge:
- Eine Information der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters zum Verfahren des Bürgerentscheides, die zur Abstimmung zugelassene Frage sowie den Begründungstext des Bürgerbegehrens. Das Abstimmungsergebnis aus der über das Bürgerbegehren beschließenden Sitzung des Rates bzw. der Bezirksvertretung.
- Eine Stellungnahme der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
- Die Stellungnahmen der im Rat bzw. in der Bezirksvertretung vertretenen Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Mitglieder, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der jeweiligen Vertretung.
- Die Stellungnahmen der im Rat bzw. in der Bezirksvertretung vertretenen Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Mitglieder, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der jeweiligen Vertretung.
- Die Stellungnahme der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.
Textbeiträge zum Informationsheft sind der Abstimmungsleiterin/dem Abstimmungsleiter bis zum 35. Tag vor der Abstimmung, möglichst in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Verspätet eingereichte Stellungnahmen werden nicht in das Informationsheft aufgenommen. Der jeweilige Text darf nicht länger als eine DIN A 4-Seite sein.
(2) Die Abstimmungsleiterin/ der Abstimmungsleiter weist die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie die im zuständigen Gremium vertretenen Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Mitglieder frühzeitig auf die Möglichkeit hin, eine Stellungnahme entsprechend Absatz 1 einzureichen.(3) Die Abstimmungsleiterin/ der Abstimmungsleiter kann die im Informationsheft gem. Abs. 1 darzustellenden Stellungnahmen insofern streichen, als sie ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen beinhalten. In diesem Fall wird der jeweilige Verfasser umgehend informiert. Gegebenenfalls kann eine veränderte Fassung in das Informationsheft aufgenommen werden.
(4) Beim Ratsbürgerentscheid entfallen die Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5.
(5) Das Informationsheft wird spätestens am 16. Tag vor der Abstimmung im Internet auf der Homepage der Stadt Hamm veröffentlicht. Die Bürgerämter sowie andere Dienststellen mit Publikumsverkehr halten das Informationsheft zur Abholung bereit. Auf telefonische oder elektronisch übermittelte Anforderung wird das Informationsheft kostenfrei per Post zugesandt.
§ 18 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die Bezeichnung des Abstimmungstages, des Abstimmungsgebietes, die für die Abstimmung zugelassene Frage und die Antwortmöglichkeiten "JA" und "NEIN". Sollten mehrere Bürgerentscheide auf einen Abstimmungstag fallen, sind für jede Frage gesonderte und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden.
§ 19 Stimmabgabe
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt wurde,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen der Abstimmenden/des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Die Stimmabgabe per Brief ist möglich.
§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Abstimmungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 der Gemeindeordnung festgelegten Prozentsatz der Bürger im Abstimmungsgebiet entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Die Abstimmungsleiterin/der Abstimmungsleiter gibt das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 21 Abstimmungsprüfung
(1) Gegen die Gültigkeit der Abstimmung können
- Abstimmungsberechtigte des Abstimmungsgebietes,
- die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO benannten Personen sowie
- die Aufsichtsbehörde binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Abstimmungsleiterin/beim Abstimmungsleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Rat hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss zur Kommunalwahl unverzüglich über die Einsprüche zu beschließen. Der Ratsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
(3) Gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Abstimmung kann binnen eines Monates nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Eine Prüfung der Abstimmung von Amts wegen findet nicht statt.
§ 22 Vorbehalt
Diese Satzung findet keine Anwendung soweit das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung Regelungen zum Bürgerentscheid trifft.
§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 7.11.2000 beschlossene "Satzung der Stadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die "Satzung der Stadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden" nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht worden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die "Satzung der Stadt Hamm über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden" ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht werden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 14. 11. 00
Der Oberbürgermeister, Thomas Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 271 vom 21.11.00