Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt, III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte
Der Rat der Stadt Hamm hat am 29.07.2003 die folgende Satzung. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141)
- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.
§ 1
In der Stadt Hamm wird im Stadtbezirk Hamm-Mitte ein Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) – bis 1986 Städtebauförderungsgestz (StBauFG) – durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezieht sich auf die Gebiete zwischen den Straßen Widumstraße/Marktplatz/Stadthausstraße/Brüderstraße/Eylertstraße und zwischen Nordstraße/Nordringteichanlagen/Hans-Böckler-Platz/Brüderstraße und wurde durch Satzung vom 05.Oktober 1977 gemäß § 5 StBauFG förmlich als Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt festgelegt.
§ 2
Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind für die Teilbereiche
- Oststraße/Stadthausstraße/Brüderstraße/Antonistraße (Baublock A im Bebauungsplan 01.003 „Antonistraße“)
und
- Oststraße/Antonistraße/Brüderstraße/Eylertstraße (Baublock C, „Klosterdrubbel“, im Bebauungsplan 01.059 „Nordenwall“)
abgeschlossen. Die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung wurden für diese Gebiete erreicht.
§ 3
Eine Karte im Maßstab 1:2500 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes Hamm Innenstadt III. Abschnitt und der Gebietsabgrenzung der Teilaufhebung ist Bestandteil dieser Satzung. (Anlage 1)
§ 4
Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt vom 05.Oktober 1977 wird für die in Anlage 2 aufgeführten Grundstücke aufgehoben.
§ 5
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 29.07.2003 beschlossene „Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die „Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die „Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 21.08.2003, Der Oberbürgermeister gez. Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht: Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 201 vom 30.08.2003