Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt, III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte

Der Rat der Stadt Hamm hat am 29.07.2003 die folgende Satzung. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm wird im Stadtbezirk Hamm-Mitte ein Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) – bis 1986 Städtebauförderungsgestz (StBauFG) – durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezieht sich auf die Gebiete zwischen den Straßen Widumstraße/Marktplatz/Stadthausstraße/Brüderstraße/Eylertstraße und zwischen Nordstraße/Nordringteichanlagen/Hans-Böckler-Platz/Brüderstraße und wurde durch Satzung vom 05.Oktober 1977 gemäß § 5 StBauFG förmlich als Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt festgelegt.

§ 2

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind für die Teilbereiche

- Oststraße/Stadthausstraße/Brüderstraße/Antonistraße (Baublock A im Bebauungsplan 01.003 „Antoni­straße“)

und

- Oststraße/Antonistraße/Brüderstraße/Eylertstraße (Baublock C, „Klosterdrubbel“, im Bebauungsplan 01.059 „Nordenwall“)

abgeschlossen. Die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung wurden für diese Gebiete erreicht.

§ 3

Eine Karte im Maßstab 1:2500 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes Hamm Innenstadt III. Abschnitt und der Gebietsabgrenzung der Teilaufhebung ist Bestandteil dieser Satzung. (Anlage 1)

§ 4

Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt vom 05.Oktober 1977 wird für die in Anlage 2 aufgeführten Grundstücke aufgehoben.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 29.07.2003 beschlossene „Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West­falen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die „Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge­führt,

b) die „Satzung der Stadt Hamm über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 21.08.2003, Der Oberbürgermeister gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 201 vom 30.08.2003


Anlagen