Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hamm-Innenstadt, III. Abschnitt - Antonistraße"

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975, S. 91) und des § 5 des Städtebauförderungsgesetzes i.d.F. vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2319) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 08. Juni 1977 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

In dem Gebiet zwischen Widumstraße, Markt/Stadthausstraße, Brüderstraße und Eylertstraße sowie dem Gebiet Brüderstraße, Nordstraße, Nordenwall und Hans-Böckler-Platz sollen Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz durchgeführt werden. Das Sanierungsgebiet besteht aus 2 Teilgebieten.

§ 2

Das Sanierungsgebiet umfaßt die in der beiliegenden Liste, die Bestandteil dieser Satzung ist, einzeln aufgeführten Grundstücke. Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Hamm-Innenstadt III. Abschnitt".

§ 3

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Genehmigung

Gemäß § 5 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27.07.1971 (BGBl. I S. 1125) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2318) genehmige ich die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 08.06.1977 nach § 5 Abs. 1 StBauFG beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Hamm-Innenstadt, III. Abschnitt "Antonistraße"

Arnsberg, den 07. September 1977

Der Regierungspräsident

Im Auftrage

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 08. Juni 1977 beschlossene vorstehende Satzung einschl. der Genehmigung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 07. Sept. 1977 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

47 Hamm den 05. Oktober 1977

Der Oberbürgermeister gez. Dr. Rinsche MdL,


Anlagen