Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Gewerbepark Sachsen"

Der Rat der Stadt Hamm hat am 05. Dezember 1990 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften: §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475) und § 142 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm soll im Stadtbezirk Hamm-Heessen ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Der Bereich des Sanierungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Gebiet zwischen dem Schnittpunkt Nordwestgrenze Bundesbahnlinie Hamm – Bielefeld und Südwestgrenze Dasbecker Weg, entlang des Dasbecker Weges (ausgenommen) bis zum Sachsenweg, entlang des Sachsenweges (ausgenommen) bis zur Straße Am Kleibaum (ausgenommen), entlang der Straße Am Kleibaum bis zum Grundstück Am Kleibaum 1, entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 548, 544, 543, 547 bis zur südwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 547, entlang dieser Grenze bis zur Höhe der verlängerten Linie der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 552, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur südwestlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 552, entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 552, 259 (Im Schladewinkel 4, 6) bis zum Flurstücks 409 südöstliche Grenze, entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze von Flurstück 409 und dessen Verlängerung bis zur Westgrenze des Flurstücks 698 (Am Hämmschen 14 - 78), entlang dieser Grenze bis zur Straße Am Hämmschen (ausgenommen), entlang dieser Straße bis zum Flurstück 420 (Flur 25), der südöstlichen Grenze der Flurstücke 420, 56, 16 (Flur 32) bis zum Flurstück 52, der Nordost-Südostgrenze des Flurstücks 52 der Nordost -, Südost-Südwestgrenze des FIurstücks 26 in der Verlängerung über Flurstück 31 (Westberger Weg) bis Nordwestgrenze des Westberger Weges, entlang des Westberger Weges (einschließlich) bis zur Verlängerung der Südwestgrenze des Flurstücks 40 (Flur 10), entlang dieser Grenze des Flurstücks 40 und der Flurstücke 47, 13 und 43 bis zur Nordwestgrenze" der Bahnlinie Hamm - Bielefeld, entlang der Nordwestgrenze der Bahnlinie bis zum Ausgangspunkt.

§ 2

Eine Karte mit der genauen Gebietsabgrenzung wird zum Bestandteil der Satzung erklärt.


§ 3

Das Sanierungsgebiet wird hiermit auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 BauGB förmlich festgelegt. Es erhält die Bezeichnung "Gewerbepark Sachsen".

§ 4

Das Sanierungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 - 156 BauGB wird deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 05. Dezember 1990 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Gewerbepark Sachsen" wurde dem Regierungspräsidenten Arnsberg mit Bericht vom 20. Dezember 1990 gemäß § 143 Abs. 1 Baugesetzbuch angezeigt. Mit Verfügung vom 11. März 1991 hat der Regierungspräsident Arnsberg mitgeteilt, daß gegen die Sanierungssatzung keine Bedenken bestehen. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 19. Juli 1991

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech